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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
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Übergangsbestimmungen Absatz 3
Zur Zeit kommen die Kantone im Durchschnitt fÜr mehr als die Hälfte der anrechen-
baren Betriebskosten der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler auf. Das Finanzierungsverhältnis ist jedoch je nach Kanton unterschiedlich. Ausgehend vom Finanzierungsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung sollen Kantone und Versicherer ihren Beitrag innerhalb von drei Jahren so anzupassen, dass im dritten Jahr die je hälftigeVergütung erreichtist. Damit wird die Basis geschaffen für den Übergang zur dual-fixen Leistungsfinanzierung.
Übergangsbestimmungen Absatz 4
Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmunghaben die Kantone ein Jahr Zeit, ihre Spitalplanung/listen den neuen Bestimmungen anzupassen. Um den Kantonen die allenfalls notwendige Anpassung bezüglich der Privatspitäler zu ermöglichen, sollen sie ihren Kostenanteil fÜr die stationäreBehandlung in nichtsubventioniertenPrivatspitälern erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung übernehmen müssen, aber unter Einbezug der Investitionskosten, die bei nicht subventioniertenPrivatspitälern bekanntlich schon heute Tarifbestandteil sind.
Übergangsbestimmungen Absatz 5
Wie erwähnt, erachtet der Bundesrat die monistische Finanzierung nicht als kurzfristiges Ziel. Um einen Systemwechselmittelfristig ins Auge fassen zu können, soll der Bundesrat allerdings bereits inneN 3 Jahren dem Parlament einen Vorschlag unterbreiten.
4 Zusammenwirken des Vorschlages mit anderen in Diskussion stehendenGesetzesänderungen
Das vorgeschlageneModell der dual-fixenFinanzierung der stationärenLeistungen der Spitäler beeinflusst, mit Ausnahme der Neuordnung der Prämienverbilligungen, die anderen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherungsgesetz diskutierten Systemänderungennicht und wird durch diese auch nicht beeinflusst. Wegen der Überwälzung von seitens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung allenfalls zu tragenden Mehrkosten auf die Prämien kann der Bedarf an Mitteln fÜr die Prämienverbilligung möglicherweisesteigen. Inwiefern dies der Fall ist, hängt von der Ausgestaltung der Prämienverbilligungssystemedurch die Kantone ab.
Die dual-fixe Finanzierung wäre kompatibel mit der Aufhebung des Vertragzwangs im ambulanten Bereich sowie mit der Förderung von Managed Care. Die dual-fixe Spitalfinanzierungmacht keine Anpassung beim Risikoausgleich erforderlich. Die Einführung einer Versichertenkarte hat keinen Bezugspunkt zum Finanzierungssystem der Spitäler, kann jedoch auch hier administrative Vereinfachungen bringen.
Bei gleichzeitiger EinfÜhrung von dual-fixer Finanzierung und Erhöhung der Kostenbeteiligung ist es denkbar, dass, insbesondere wegen des Einbezugs der Investitionskosten in die leistungsbezogenenVergütungen die Versicherten beim Spitalaufenthalt eine stärkere finanzielle Belastung erfahren würden. Inwiefern diese zum Tragen käme, hängt davon ab, ob die Versicherten vermehrt den maximalen Selbstbehalt bezahlen müssen.