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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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ligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten anrechenbaren Betriebskosten übernehmen müssten. Wenn mit den im Rahmen dieser Vorlage verwendeten Schätzungen weitergerechnet wird, ist davon auszugehen, dass die Kantone zusätzlich rund 140 bis 170 Millionen Franken übernehmen müssten. Unter dem Regime des Bundesgesetzesüber die Anpassung der kantonalen Beiträge werden diese Kosten durch die Zusatzversicherung gedeckt.

Für Versicherte, welche einzig über die obligatorische Versicherungsdeckung verfügen, haben die Spitalträger, das heisst zumeist die Kantone, bis anhin die gesamten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergüteten Kosten in öffentlichen und öffentlich subventioniertenSpitälern übernommen, sie decken in der Regel die von den Versicherern nicht vergütetenBetriebskosten sowie die Investitionskosten. Die Kantone gehen davon aus, dass sie 55 bis 57 der Betriebskosten der öffentlichen und öffentlich subventioniertenSpitäler finanzieren. Hier ist nochmals anzumerken, dass diese Annahme mangels entsprechendemKostenausweis der Spitäler einzig auf die Gesamtkostenbezogensein kann; die Gesamtheit der anrechenbaren Betriebskosten ist nicht bekannt. Gestützt auf die Statistik der öffentlichen Finanzen beläuft sich der Investitionskostenanteil auf 10 Prozent der Betriebskos-

ten.Unter dieser Annahme ist in einer statischenBetrachtung beim Übergang zur dual-fixen Finanzierung aller stationärenSpitalbehandlungeninkl. Einbezug der Investitionskosten mit einer Entlastung der Kantone und einer entsprechenden Mehrbelastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu rechnen. Werden die Investitionskostender öffentlichenund öffentlich subventioniertenSpitäler höher, nämlich wie von kantonaler Seiten festgehalten, auf 10 bis 15 Prozent der Betriebskosten veranschlagt, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist von einer weiteren Entlastung der Kantone auszugehen.

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Spitalkosten im Jahr 2001 (gemäss 4’771 8 3’895 i 2’800 _R.yo.g.glggB_ 811_.§lgIi 91j.k;_?.:..A.1lhg!!.g).

Lastenverschiebung, hochgerechnet auf das Jahr 2004 unter Annahme einerjährlichen .Ko 919.9.?1.gjg!!y.pg._y.9.9_3.?.!_.bj.!_}_.Rp{E1}1.

Hälftige Kostendeckung der innerkantona- +140 bis + 170 i +140 bis +170 -280 bis ilen Behandlung von Zusatzversicherten in -340 öffentlichen und öffentlich subventionier-

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Die definitorische Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung ist in der per 1. Januar 2003 in Kraft getretenenVKL enthalten.Es ist davon auszugehen, dass die durch die gesamtschweizerischeVereinheitlichung der Definitionen bewirkten Kostenverschiebungen abgeschlossen sind.

Der zweite Grund fÜr die Mehrbelastung der Kantone ist dadurch begründet, dass mit Inkrafttreten der Revision die Kantone einen hälftigen FinanziertIngsanteil an die Behandlung von zusatzversicherten Personen in heute nicht subventionierten Privatspitälern schulden, sofern letztereder kantonalen Planung entsprechenund auf

auf der kantonalenListe aufgeführtsind. Die Mehrausgabender Kantonesind