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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
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erheblich, wenn ein Beitrag an die Leistungen aller heute auf einer Spitalliste aufgeführten Privatspitäler entrichtet werden muss. Je nachdem, in welchem Ausmass die Privatspitäler beziehungsweise deren Leistungen in den kantonalen Planungen
berücksichtigt werden, fallen die Mehrbelastungder Kantone hoch bei einer
permissiven Planung oder aber tiefer bei einer restriktiven Planung aus. Daher wird auf die Angabe eines Betrages verzichtet. Von kantonaler Seite wird indessenvon einer Kostenverschiebungvon rund 800 bis 810 Millionen Franken zu Lasten der Kantone ausgegangen.
Diese Schätzungder Finanzierungsverschiebungensind rein statischerNatur; die
kosteneindämmenden Effekte, welche durch die dual-fixe Leistungsfinanzierung eintreten sollen, sind darin nicht berücksichtigt. Weil Aussagen aus unvollständigen Datenquellen abgeleitet werden mussten, sind die Schätzungen als Grössenordnungen zu verstehen. Ohne Zweifel bedeutetjedoch die Mitfinanzierung der in heute nicht subventionierlen Spitälern erbrachten Leistungen die grösste Herausforderung für die Kantone. Allerdings haben sie mit ihrer Planung Einfluss darauf, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden.
5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Krankenversicherung
Analog zur Wirkung der Revision auf die Kantone kann auch die Kostenwirkung auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung lediglich grob geschätztwerden. Weil
die Schätzungennur mit Hilfe von Annahmenerfolgenkonnten,soll auch hier die
Nennung einer Bandbreite auf die Unschärfe der Schätzungen hinweisen. In der statischen Betrachtung entspricht das Ausmass der Mehrbelastung der obligatorischen Krankenversicherung jenem der Entlastung der Kantone. Im Fall der Belastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die hälftige Deckung der anrechenbaren Betriebskosten für die stationäre Behandlung zusatzversicherter Personen in öffentlichen beziehungsweise öffentlich subventioniertenSpitälern würde die Zusatzversicherung entlastet.
Der Einbezug der Investitionskostenin die hälftigeVergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung belastet diese zusätzlich. Weil die Übergangsbestimmungen vor, dass die Investitionskosten erst im Rahmen der leistungsbezogenen Abgeltung und höchstwahrscheinlich gestaffelt in die Pauschalen einfliessen. Deshalb ist nicht davon auszugehen,dass der Einbezug der Investitionenin die Abgeltung der Leistungen auf einen Schlag erfolgt und in vollem Umfang kosten- und prämienwirksam wird.
Entlastet wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung in jenen Fällen, in denen sie unter heutigem Recht beim Aufenthalt einer versicherten Person in einem der Planung entsprechendenPrivatspital die Kosten der Leistungen gemäss KVG voll abgilt.
Die geschätzten Werte sind auch hier als Grössenordnungen, welche aus statischer Sicht geschätztwurden, zu verstehen.Deshalb ist es heikel, die Bilanz aus Mehrbelastungen und Entlastungen zu ziehen und einen Rückschluss auf die Prämienentwicklung zu ziehen. Weil in einer ersten Phase ein hälftiger Finanzierungsanteil angestrebt wird, dieser aber zumindest zu einem wesentlichen Teil noch auf den anrechenbaren Kosten beruht und die kosteneindämmenden Anreize der Leistungsfinanzierung somit noch nicht in Kraft treten, ist mit zusätzlichen Kosten und einem ent-