Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

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Grundsätzlich hat der Staat in seinem Handeln von mündigen Bürgern auszugehen, die wissen, was sie mit ihrem Handeln bewirken. Ein Schutz der schwächeren Vertragspartei drängt sich nur in seltenen Spezialfällen auf.

Nach Ansicht des VIV liegt bei den Teilzeitnutzungsrechten ein solcher Spezialfall nicht vor, weshalb davon abzusehen ist, ein Widerrufsrecht zu statuieren.

Der VIV ist sich bewusst, dass - wie in anderen Segmenten des Wirtschaftslebens auch - bei Teilnutzungsrechten zweifelhafte Anbieter auf dem Markt sind.

Die Gretchenfrage ist jedoch, ob es sich rechtfertigt, aufgrund dessen neue Gesetze zu erlassen, die für alle korrekten Anbieter Rechtsunsicherheiten (Widerrufsrecht) sowie erhöhte Administration und dadurch auch Kostenaufwand verursachen.

Auch mit den neuen Gesetzesbestimmungen können schwarze Schafe nicht vollständig vom Markt ausgeschlossen werden.

Deshalb nimmt der VIV zum Gesetzesentwurf wie folgt Stellung: Der Gesetzesvorentwurf betreffend Teilnutzungsrechte an Immobilien wird abgelehnt.

VSGV: Immer wieder muss aus der Presse entnommen werden, dass im Bereiche des Time-Sharing von Immobilien unseriöse Anbieter insbesondere Touristen während ihrer Ferien mit äusserst fragwürdigen Mitteln zum Abschluss von Kaufverträgen drängen. Die Sorge des Initianten ist deshalb verständlich und das Bestreben zur Verbesserung des Konsumentenschutzes auf diesem Gebiet unterstützenswert. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich um ein internationales Problem handelt, das auf dem Gebiete der Schweiz nicht annähernd die gleiche Aktualität hat wie im Ausland. Eine Würdigung des Entwurfes unter diesem Gesichtspunkt scheint uns deshalb als angebracht und nötig.

Time-Sharing von Immobilien ist in verschiedensten Arten bekannt. So können beispielsweise Nutzungsrechte durch Kauf von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, welche Eigentümer der zu nutzenden Grundstücke sind, indirekt (mittelbar) erworben werden oder aber es ist ein direkter, unmittelbarer Eigentumserwerb der Immobilien durch den Konsumenten vorstellbar (beispielsweise in Form von Miteigentum), wobei dieser auf die eine oder andere Art sein erworbenes Grundstück wiederum Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen muss (beispielsweise einem Hotelbetrieb bei Apparthotellerie). Das Schweizerische Zivilrecht kennt dabei einen fundamentalen Unterschied der Erwerbsformen zwischen Mobilien und Grundstücken. Immobilien können in aller Regel nur gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Vertrag (Kauf, Tausch) erworben werden, der zudem in ein öffentliches Register, das Grundbuch einzutragen ist. Dieses System hat sich ausserordentlich bewährt und bedarf nicht im Kleinsten einer Abänderung. Im Bereich des direkten Eigentumserwerbs von Immobilien ist durch die öffentliche Beurkundung damit der Konsumentenschutz voll garantiert; denn unter anderem ist sie gerade deshalb über hunderte von Jahren entwickelt worden! Wir verstehen deshalb überhaupt nicht, weshalb bei Teilnutzungsrechten an Immobilien dieser elementare Unterschied zwischen Mobiliar- und Grundstückverkehr nicht mehr gelten soll und in Art. 40h OR als Formvorschrift lediglich Schriftlichkeit vorgesehen wird. Soweit OR 216 trotzdem zur Anwendung gelangen soll, sind die neu vorgesehenen Sondernormen überflüssig und führen im Verhältnis zum übrigen Grundstückverkehr nur zu praktisch schwierigen und kaum überbrückbaren Abgrenzungsproblemen. Wir lehnen deshalb die vorgesehenen Änderungen ab.