Rapport sur les résultats
Consultation 2004/48: Loi fédérale sur les identificateurs sectoriels de personne (loi SPIN) · 40 pages
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Q.4 Oui Non Remarques (citations), six domaines
ersetzen vermag. Das Grundrecht auf Datenschutz verlangt, dass mit einem eidgenössischen Personenidentifkator Schutzmassnahmen getroffen werden, die die entstehenden erleichterten Abgleichmöglichkeiten einschränken. Die vorgesehene SPIN enthält die verlangten Schutzmassnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht.
BS X Es bedarf einer klaren und transparenten Regelung, welche Daten verknüpft werden…Aus
Verwaltungssicht ist die Sektorialisierung eher suboptimal, aber im Sinne des Datenschutzes und verständlicher Bedenken aus Bevölkerungskreisen zu berücksichtigen.
CSP X Wir befürworten die Einteilung in sechs Bereiche…
Digisigna X Die Aufteilung auf unterschiedliche Sektoren bringt keine Verbesserung des Datenschutzes.
Bereits heute sind die Daten der unterschiedlichen Register elektronisch miteinander verknüpfbar. Ein elektronischer Identifikator stellt einzig sicher, dass dies in allen Fällen fehlerfrei gelingt. Mit der Sektorialisierung werden vielmehr zusätzliche Datenschutzprobleme geschaffen:
- Sektorübergreifende Datenübermittlungen müssen über den SPIN-Server laufen, der die SPINs umwandelt. Das kann er jedoch nur, wenn er auf die Inhalte der Messages zugreifen kann. - Die – für den Datenschutz wünschbare – Einführung von anwendungsübergreifend nutzbaren elektronischen Zertifikaten wird weiter erschwert. Ausserdem gibt es deutlich kostengünstigere Lösungen (Hash), welche bezüglich Datenschutz vergleichbare Sicherheit bieten wie die Sektorialisierung.
DSB X Wer keinen Zugang zum Harmonisierungsserver hat, wird mit einem sektoriellen PIN
sektorübergreifende Abgleiche weniger leicht vornehmen, als mit einem Universal-PIN. Bereits innerhalb des Sektors wird aber der Abgleich erleichtert und die damit entstehende Gefährdung der Persönlichkeitsrechte ist auch sektorintern durchaus erheblich. So ist insbesondere nicht einzusehen, weshalb im Sektor Strafverfolgung überhaupt ein PIN geführt werden soll. Nicht anzunehmen ist sodann, dass PINs aus anderen Sektoren nicht auch direkt beim Betroffenen oder auf anderem Weg beschafft werden können. Dies umsomehr, als das Verbot der mehrfachen PIN-Führung (Art 3 Abs 3) nur für die Einwohnerkontrolle nicht aber für andere kommunale und kantonale Register ohne Anschlussrecht gilt (Art. 2 Buchst. c). Nichts kehrt das Gesetz zudem zu einer wirksamen Durchsetzung des Verbots vor. Der Gefahr des Totalabgleichs wird damit – auch wenn der Zugang zum Identifikationsserver eingeschränkt wird – nicht genügend entgegengewirkt.
Der sektorielle PIN ist letztlich nichts Anderes als ein Universal-PIN mit anderer „Kleidung“!
Der vorgesehene Personenidentifikator mit Sektoraufteilung enthält die verlangten Schutzmassnahmen noch nicht und der vorliegende Gesetzesentwurf verpasst es, in genügender Weise zur Verwirklichung des verfassungsmässigen Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre beizutragen.
eCH X Die Aufteilung auf unterschiedliche Sektoren bringt keine wesentliche Verbesserung des
Datenschutzes. Bereits heute sind die Daten der unterschiedlichen Register elektronisch miteinander verknüpfbar (dies wurde z.B. in der letzten Volkszählung aktiv genutzt). Ein elektronischer Identifikator stellt einzig sicher, dass dies in allen Fällen fehlerfrei gelingt. Mit der Sektorialisierung werden vielmehr zusätzliche Datenschutzprobleme geschaffen:
Sektorübergreifende Datenübermittlungen müssen über den SPIN-Server laufen, der die SPINs umwandelt. Das kann er jedoch nur, wenn er auf die Inhalte der Messages zugreifen kann. Die für den Datenschutz wünschbare Einführung von anwendungsübergreifend nutzbaren elektronischen Zertifikaten wird weiter erschwert. Ausserdem gäbe es deutlich kostengünstigere Lösungen (One-Way-Hash-Funktionen), die auf kostengünstige Weise bereits einen gewissen Schutz bieten würden (vgl. z.B. die Lösung in Österreich).
EDSB X les responsabilités, la sauvegarde, la transmission et l’utilisation de l’identificateur de personne,
de même que le cercle des services ayant accès à l’identificateur, n’ont pas été précisés de manière suffisante, et la définition du cadre juridique de l’utilisation et de la diffusion est elle aussi lacunaire.
Il en résulte un manque de transparence et une absence des mesures de protection indispensables.
Or, cela est contraire aux art. 13 Cst. (Protection de la sphère privée, qui est un droit fondamental) et 35, al. 1 et 2, Cst. (Réalisation des droits fondamentaux), car, en vertu de ces articles, une autorité qui met en place un outil performant lui permettant de relier des données personnelles doit
obligatoirement prendre les mesures de protection nécessaires pour réduire au maximum les risques d’atteinte aux droits de la personnalité des personnes concernées. Le PFPD attend des auteurs du projet qu’ils tiennent compte des exigences de la protection des données dans la poursuite de leurs travaux. Dans un premier temps ils devront surtout, d’une part, attribuer les registres aux différents « secteurs » (qui devront, eux, être définis de manière plus concrète),…
ETH ZH x Die im neuen Gesetzesentwurf aber vorgesehene vollkommene Trennung von sechs Sektoren mit
dem absolut formulierten Absatz 3 von Art. 3 ("Ein Register ... darf nur den sektoriellen Personenidentifikator dieses Sektors führen.") kann aber höchstens auf der Ebene von Bundesämtern mit voll automatisierten Datenflüssen funktionieren und ist in kantonalen und kommunalen Verwaltungen völlig weltfremd (siehe Beispiel in Kommentar D).
Nein. Hier wurde das Anliegen des Datenschutzes schlicht überstrapaziert. Der Vorschlag mit den