Rapport sur les résultats

Consultation 2004/48: Loi fédérale sur les identificateurs sectoriels de personne (loi SPIN) · 40 pages

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5. Que pensez-vous de la proposition relative au droit d’information et de correction pour la personne concernée ?

Q.5 Oui Non Remarques (citations), droit d’information et de correction

AG X …ausreichend und datenschutzkonform. Der Vorbehalt…(INFOSTAR) beurkundeten Daten ist

korrekt (Art. 9 ZGB).

AI X …begrüsst.

AVDCH X Nous sommes favorables à cette disposition, tout en relevant qu’elle correspond à la pratique

actuelle dans notre domaine d’activité. Il suffira de veiller à ce que l’ordonnance d’application ne soit pas trop contraignante.

BBA X Ein kostenloses, einfaches und schnelles Auskunfts- und Berichtigungsrecht hat als

unabdingbares

Grundrecht der betroffenen Personen zu gelten.

BE (x) Die dazu notwendige Ablauforganisation sowie beispielsweise die Berechtigungszeiten sind unklar

und müssten in einer Verordnung des Bundes oder aber in einem kantonalen Erlass klarer bestimmt werden, handelt es sich doch um einen sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Register führenden Behörden um einen sehr zentralen Bereich.

BE (X) Verfahren unklar

(Gde)

BL n/a

BS X …aus Gründen des Persönlichkeitsrechts sowie der Optimierung der Datenqualität unbedingt

einzuführen.

CSP X …gut.

Digisigna X Dies ist im Sinne der Transparenz notwendig.

DSB X ad Art. 12

Falls bzw. soweit diese Bestimmung das Selbstverständliche – d.h. die Anwendbarkeit des Bundes-Datenschutzgesetzes, der kantonalen Datenschutzgesetze und die Gültigkeit des Auskunftsrechts der betroffenen Personen – normieren soll, ist sie unnötig.

Wenn mit Abs. 1 eine Beschränkung des Auskunftsrechts – weil den Betroffenen sektorielle Identifikatoren gerade nicht bekanntgegeben werden sollen – statuiert werden soll, ist diese problematisch. Unserer Meinung nach ist diese Absicht nicht durchdacht.

In Abs. 2 fehlen die Kantone/Gemeinden als zuständige Behörde für die Einwohnerregister.

Wenn mit Abs. 3 bestimmt werden soll, dass die betroffenen Personen bzgl. Angaben zum Personenstand keine Berichtigungsmöglichkeit haben, dann ist dies aus Optik des Datenschutzes unzulässig.

Abs. 4: Die Unterlagen in deutscher und französischsprachiger Version weichen hier stark voneinander ab. Wir stützen uns hier auf den deutschen Text.

Satz 1 ist unnötig, weil die Datenschutzgesetze sowieso anwendbar sind. Dasselbe gilt für Satz 2, denn sowohl im Falle des VwVG als auch im Falle des OG ist die Anwendbarkeit auf Bundesebene selbstverständlich; dies gilt auch für die kantonalen Zuständigkeiten.

eCH X Diese Lösung schafft Transparenz, fördert Vertrauen und hilft Fehler zu beheben.

EDSB X

ETH ZH X Selbstverständlichkeit.

FMH X Diese Lösung sollte in jedem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein.

FR X De tels droits doivent être effectivement accordés…Le citoyen devrait connaître ses identificateurs

pour qu’il puisse les vérifier…

GE X …garantie indispensable, reprise des dispositions de la loi sur la protection des données.

GL (x) …für die praktische Umsetzung und die Akzeptanz in den Kantonen und Gemeinden genügt diese

Grundlage nicht (Art. 12 Abs. 2). Die Ablauforganisation sowie beispielweise die Berechtigungszeiten sind unklar und müssten in einer Verordnung des Bundes oder in einem kantonaler Erlass klarer bestimmt werden,…

GR X …grundsätzlich zu begrüssen.

ICT X …Selbstverständlichkeit.