Rapport sur les résultats

Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

können).

Die Dauer der „Akut-Langzeitphase" innerhalb der Langzeitphase ist mit 90 AGSG Tagen eindeutig zu kurz. Die heutige Praxis, Patienten aus Kostengründen

rasch aus dem Akutspital zu entlassen, führt dazu, dass auch Rehabilitati-

onsmassnahmen und Übergangspflege in diese „Akut-Langzeitphase" fallen.

Im Modell B gibt es keine präzise Aussage zur Höhe der Leistungen aus der

Grundversicherung in der „Langzeitphase". Modell B wird abgelehnt.

Das Modell B zielt in die richtige Richtung, muss aber noch korrigiert werden: Gemeindedie Spitexkosten sollen weiterhin vollständig durch die obligatorischen Kran- verband kenpflegeversicherung abgedeckt werden. Dies stellt für die Pflegebedürfti-

gen einen wesentlichen Anreiz zur Vermeidung eines Pflegeheimübertritts

dar.

Die einhergehenden Kosten müssen mit einem ausgewogenen Finanzie-

rungsmodell aufgefangen werden. Insbesondere darf nicht auf Kosten der

Kantone resp. Gemeinden gespart werden, indem die Versicherer und der

Bund ihre Kosten verlagern. Der Tarifschutz muss im KVG explizit auf den

Betrag der Krankenpflegeversicherung beschränkt werden.

Ist ein Schritt in die richtige Richtung. Grenze von 90 Tagen ist aber ein ein- VAA schneidender Leistungsabbau.

Die Abgrenzung zwischen Akut- und Langzeitpflege ist nachvollziehbar. Von FASSIS Bedeutung ist jedoch, welchen "Beitrag" die Krankenversicherer auch in Zu-

kunft an die Kosten der Langzeitpflege leisten werden:

Wie wird innerhalb der heutigen Kosten (Kostendach für die Zukunft) die

Gleichbehandlung der Pflege zu Hause und im Heim sichergestellt?

Wie wird verhindert, dass ein Anstieg bei den Plätzen in Pflegeheimen und

die Ausweitung des Bezügerkreises auf leichte Pflegefälle dazu führt, dass

insbesondere für Schwerstpflegebedürftige immer weniger Geld zur Verfü-

gung steht?

Die Umsetzung in der Praxis dürfte schwierig und das Konfliktpotential gross VBK sein.

Gerade bei langzeitpflegebedürftigen Menschen kommen immer wieder aku-

te Komplikationen hinzu, die diagnostische und therapeutische Massnahmen

erfordern.

Es wird kein Anreiz zu einer besseren vertikalen Integration und Vernetzung

der Leistungserbringer geschaffen. Es wird immer noch so sein, dass Betrof-

fene längst möglich das Spital oder die Akutpflege beanspruchen möchten.

Ist damit einverstanden, dass die Langzeitpflege von der obligatorischen A. Weidmann Krankenversicherung nicht vollständig finanziert wird.

Da heute die Transparenzforderung der VKL von den Heimen erfüllt wird,

sind die Rahmentarife möglichst rasch durch kostenbasierte Tarife zu erset-

zen.

Das Modell wirft zu viele Fragen auf, vor allem, da die Definition zwischen SGG akut und langzeit problematisch ist.

Es fehlt eine genaue Definition des Begriffes „Akutpflege“. Verschiedene SFGG Fragen wären noch zu klären, wie z.B. bei allfälligen Härtefällen, bei mehrfa-

chen, konsekutiven Hospitalisationen, bei medizinisch instabilen Situationen.

Der SZB weist auch das Modell B ab. SZB Schreibt das Gesetz nun fest, dass die Krankenversicherer nur einen Beitrag

an die Kosten zu leisten haben, ohne sich über die weitere Finanzierung zu

äussern, so entfällt der Tarifschutz. Es ist deshalb zu befürchten, dass sich

die Kantone und Gemeinden mehr und mehr aus der Spitexfinanzierung zu-

rückziehen und dass die Kosten je länger je mehr auf die Privathaushalte

verschoben werden.

Eine schwer pflegeabhängige Person wird bald einmal ihre privaten Res-

sourcen aufgebraucht haben und auf EL angewiesen sein, und zwar selbst

dann, wenn sie noch teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass ein er-

zieltes Erwerbseinkommen zur Pflegefinanzierung eingesetzt werden muss

und damit praktisch jede schwere Pflegebedürftigkeit automatisch zu einer