Rapport sur les résultats

Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

welche so festgelegt sind, dass die Krankenversicherer gegenüber der heute geltenden Regelung mit Rahmentarifen nicht zusätzlich finanziell belastet werden.

- Behandlungspflege: Diese wird im Akutbereich vollständig von den

Krankenversicherern übernommen. Für den Langzeitbereich sehen sie zwei Varianten: Entweder wird die Behandlungspflege ebenfalls ganz übernommen oder die Krankenkasse zahlt im Sinne eines Kostenbeitrages ein Behandlungspflege-Langzeitbudget.

Fin nzielle Auswirkungen des Modells C: Die KV wird im Bereich der einfa-a

chen Grundpflege im Akutbereich entlastet und zahlt im Langzeitbereich nur noch hilflosen Versicherten einen Beitrag an die Grundpflege, ähnlich dem heutigen Rahmen.

Begleitende sozialpolitische Massnahmen:

- Die Einführung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades für Perso-

nen im AHV-Alter, welche zu Hause leben, würden sie begrüssen, wenn sie - wie hier im Modell C vorgeschlagen - damit berechtigt wären, zu Lasten der Krankenversicherung einen Beitrag an die nötige Grundpflege zu erhalten.

- Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung für Personen in Pflegehei-

men lehnen sie hingegen eher ab.

- Mit der Aufhebung der Leistungsbegrenzung für Personen im Heim ge-

mäss Art. 3a Abs. 3 ELG sind sie einverstanden, würden es allerdings begrüssen, wenn die Kantone den Höchstbetrag für die massgebenden Heimtaxen je nach Behinderungsgrad abstufen und dabei die reinen Beherbergungskosten separat ausweisen würden.

- Wünschenswert wäre, wenn die Kantone zur Förderung der Wahlfreiheit

als Pendant zu den Heimsubventionen kantonale Assistenzbudgets im Altersbereich schaffen würden.

Begleitende kostendämpfende Massnahmen:

- Leistungserbringer: Es ist wenig einsehbar, warum Betroffene auf in den

Gesamtkosten teure Leistungserbringer wie die Spitex verpflichtet werden, wenn sie zu Hause leben wollen. Die Möglichkeit, Personen aus dem nahen Umfeld mit der Pflege, bei der es sich meist um täglich wiederholende Tätigkeiten handelt, zu betrauen und dabei teure Verwaltungs- sowie Wegkosten zu umgehen, sollte den Betroffenen innerhalb eines festgelegten Langzeitpflegebudgets eröffnet werden.

- Bedarfsabklärung: Heute legen Pflegeheime die Pflegebedarfsstufe so-

wie Spitexdienste den Bedarf der Versicherten an häuslicher Pflege fest. Da beide gleichzeitig Leistungserbringer sind, ist eine unabhängige Begutachtung nicht möglich. Hilflosenentschädigungen können Iosgelöst von Leistungserbringern abgeklärt und von unabhängigen Stellen verfügt werden.

- Für das vorgeschlagene Assistenzbudget, welches durch die Kantone

zu finanzieren wäre, wird ein sozialverträglicher Selbstbehalt vorgesehen.

Es sind die vollen Pflegeleistungen während einer klar definierten Mindestzeit VBK zu übernehmen sind und zwar unabhängig vom Ort. Nach Ablauf dieser Mindestzeit (z.B. 365 Tagen) ist eine massvolle Kostenbeteiligung des Patienten zu prüfen.

Pfleg eversicherung: Er möchte einen Vorschlag einer „Grundpflegevers iche- A. Weidmann rung“ aus Basis Hilflosenentschädigung in die Diskussion einbringen.

Eidg. Erbschaftssteuer ist als Option weiterzuverfolgen.

Denk bar ist eine Variante mit Leistungsdefinition über den Pflegebedarf. SGG Der S ZB unterstützt das Modell der Dachorganisationenkonferenz der priva- SZB ten B ehindertenhilfe DOK, welches gegenüber den beiden vorgeschlagenen