Rapport sur les résultats
Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages
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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung
Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins
2. Die einzelnen Finanzierungsträger für die Übernahme der vollen Pflegekosten sind gesamtschweizerisch verbindlich zu regeln.
3. Die übrigen Sozialversicherungen und insbesondere die EL sind in einem Gesamtpaket so anzupassen, dass der Beitrag an die Langzeitpflege für die wirtschaftlich schwächeren Pflegebedürftigen keine unzumutbare Belastung darstellt.
4. Die Kantone haben die Vermögensobergrenze für die EL anzupassen und gesetzlich zu verankern.
Sollte der Bundesrat dem geltenden Gesetz entsprechende Lösung (Finan- Spitex CH zierung der Vollkosten der Pflege durch die Krankenversicherer) nicht übernehmen wollen, muss ein alternatives Modell der Pflegefinanzierung mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Finanzierung der Pflege basiert auf einem Vollkostenmodell.
2. Die Pflegekosten während des ersten Pflegejahres, Pflegekosten wäh-
rend intermittierender Akut-, Rehabilitations- und Übergangspflegephasen, Pflegekosten von Personen, welche kein Anrecht auf EL haben sowie die Kosten der psychiatrischen Pflege müssen uneingeschränkt durch die Krankenversicherer im Rahmen der Grundversicherung finanziert werden.
3. Der Anteil der Krankenversicherer an den Vollkosten der Langzeitpfle-
ge (ab 366. Pflegetag) ist prozentual zu fixieren und zwar oberhalb des heutigen Kostendeckungsgrades von ca. 50%. Die Kostenbeteiligung der Patientinnen und Patienten beträgt höchstens 20% und darf nur erhoben werden, wenn bei Bedarf Anspruch auf Bezug von EL besteht. Eine Finanzierungslücke ist aus Mitteln der öffentlichen Hand zu de- cken; das KVG legt den Verteilschlüssel fest.
4. Die übrigen Sozialversicherungen und insbesondere die EL müssen so
angepasst werden, dass der Beitrag an die Langzeitpflege für wirtschaftlich schwächere Pflegebedürftige keine unzumutbare Belastung darstellt. Der speziellen Situation von Pflegebedürftigen, welche mit Hilfe von Spitex zu Hause wohnen, ist im Rahmen der Vorschläge bezüglich Änderung der EL im Expertenbericht Infras Rechnung zu tragen.
5. Eine Neuregelung der Finanzierung der Langzeitpflege im unter Punkt
3 erwähnten Sinn muss in Kombination mit einer sozialen Abfederung im Sinne von Punkt 4 erfolgen (Paketlösung).
Sie k önnen einer Neuregelung der Pflegefinanzierung nur zustimmen, wenn d iese Minimalanforderungen erfüllt sind. Weisen auf die Eingabe „Finanzierung der Pflege, gemeinsame Standpunkte der Leistungserbringer" vom 6. April 2004 hin, welche aus für sie unverständlichen Gründen in keiner Art und Weise berücksichtigt wurde.
Ein Vorschlag bezüglich der Finanzierung der Grundpflege fehlt. Es ist un- SGIM klar, ob die Grundpflege vom Kranken selber übernommen werden muss oder ob Spitalbedürftige grundsätzlich immer eine komplexe Pflegesituation aufweisen.
santésuisse schlägt vor, die positiven Elemente der beiden Modelle zu kom- santésuisse binieren.
Die Lösung geht davon aus, dass über die Krankenversicherung lediglich Lei stungen für „krankheitsbedingte“ Pflege zu finanzieren sind. Das KVG übern immt einen Beitrag an die Leistungen der Grundpflege. Die Behandlungspflege geht voll zu Lasten des KVG. Betreuungsleistungen sind generell nicht durch die OKP zu vergüten. Auch die Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotellerieleistungen bei einem Aufenthalt im Pflegeheim) gehören nicht zu den Pflichtleistungen. Ebenso werden keine allgemeinen Betriebs- und Infrastrukt urkosten vergütet.
Die Begriffe „Grundpflege“ und „Behandlungspflege“ müssen auf Verordnungs ebene so präzisiert werden, dass sie der gängigen Lehre und Praxis entsprechen.