Rapport sur les résultats

Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

garantissant à chaque personne âgée une vie dans la dignité. L'AVS et les

PC vont dans ce sens mais ne couvrent pas les frais de base, lorsqu’une

personne doit recourir aux prestations d'une institution spécialisée.

Es ist immens wichtig, Heime und Spitex für die künftigen Finanzierungswe- Spitex Bern ge und -modelle gesondert zu betrachten.

2 Varianten, welche als Alternative für Spitex sinnvoll erscheinen:

a) die Krankenkassen bezahlen Vollkosten (wie schon heute vorgesehen

nach Einführung der Kostenrechnung bei den Spitex);

b) die Spitexleistungen werden nach dem gleichen Modell finanziert wie die

Spitäler; damit wären - bei guter Auslegung - hier die Spiesse gleich lang.

Die Einführung einer obligatorischen Pflegeversicherung ist auf die vorge- Hausschlagene Art und Weise ernsthaft zu prüfen; unter Rücksichtname der fi- betreuung nanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen.

Es sollte ein Anreiz zur Pflege zu Hause in Form angemessenen Entschädi- VAKA gung Freiwilligenpflege gesetzlich verankert werden.

In den Übergangsbestimmungen zu dieser Revisionsvorlage ist festzulegen, ÖKKV dass für das Modell B die Beiträge für die Langzeitpflege für die Versicherer

je Kanton Kosten neutral auszugestalten sind, sodass das Gesamtvolumen

nicht überschritten wird.

Als Gegenvorschlag unterbreiten sie das Modell der Leistungserbringer. MS Die AGSG fordert die Umsetzung von Art. 25 KVG in Bezug auf die Über- AGSG nahme der Pflegevollkosten, bis andere gleichwertige Lösungen vorlie-

gen.

Dabei muss:

- Eine zusätzliche finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen vermieden

oder gemildert werden.

- Die Finanzierung der vollen Pflegekosten auf die Dauer eines Jahres ab

Eintritt der Akutphase ausgedehnt werden.

- Es soll nicht unterschieden werden zwischen ambulanten oder stationä-

ren Leistungserbringern.

- Der zusätzliche Eigenanteil in der Langzeitpflege 10% nicht übersteigen

und jene, die diese Quote nicht leisten können, über EL entlastet wer-

den.

Andere Finanzierungsquellen, wie zum Beispiel eine Eidg. Erbschaftssteuer,

sind zu erwägen.

Das Modell C greift die Idee der Unterscheidung zwischen Akut- und Lang- FASSIS zeitpflege sowie einfacher und komplexer Grundpflege aus den beiden vor-

gelegten Modellen auf:

- Altersbedingte Pflege: Hilflosigkeit wird nur anerkannt, wenn sie über

das altersübliche Mass hinaus geht.

- Komplexe Pflegesituation in der Akutpflege: Im Bereich der Akutpflege,

welche in der Regel eine Zeitspanne von 90 Tagen umfasst, werden die

Leistungen für die Grundpflege zu Hause gestrafft. Sie wird nur noch in

komplexen Pflegesituationen gewährt, d.h. dann, wenn die versicherte

Person ebenfalls einer Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung) be-

darf.

- Der Begriff der Hilflosigkeit wird im Langzeitbereich zum zentralen An-

knüpfungspunkt. Da die ATL weitgehend (Ausnahme: Fortbewegung,

gesellschaftliche Kontakte) dem Leistungskatalog der Krankenversiche-

rung gemäss Art. 7 KLV entsprechen, ist eine Verknüpfung zwischen

Hilflosigkeit und anerkanntem Pflegebedarf im Langzeitbereich nahelie-

gend.

- Grundpflege bei Hilflosigkeit: Im Bereich der Langzeitpflege werden die

Leistungen für die Grundpflege vom Vorliegen einer anerkannten Hilflo-

sigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (ATL) abhängig ge-

macht und in Form von personenfolgenden Budgets je nach Schwere

der Pflegebedürftigkeit bis zu einer gewissen Obergrenze gewährt. Die

Budgets entsprechen 'Beiträgen" an die Kosten der Langzeitpflege,