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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages

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einflussen als vielmehr die FinanziertIngsanteile, welche durch die einzelnen Kostenträger übernommen werden.

Tabelle 5: Projektionen für das Jahr 2020 und 2040

2000-2020 2000-2040

Kosten der Pflege im Jahr 2000 6 084 6 084

Demografiebedingter Kostenzuwachs 1 902 4 651

Nicht demografiebedingter Kostenzuwachs 3 154 7 981

Gesamtkosten Pflege 11 141 18 716

Zunahme in Prozent 83% 208%

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherung (2003): Pflegefinanzierung und Pflegebedarf: Schätzung der zukünftigenEntwicklung

2.3 Starke finanzielleBelastung der Krankenversicherung

2.3.1 Belastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

In der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversiche-

rung35 wurden die Kosten der Leistungserweiterung für den Pflegeheimbereich auf 560 Mio. Franken geschätzt.Diese geschätztenMehrkosten wurden, ausgehendvon den entsprechendenLeistungsausgabender Krankenversicherung im Jahr 1995, im Jahr 1999 erstmals übertroffen. Damit sind nicht nur die im Vorfeld der Einführung des KVG vorausgesagten Wirkungen eingetreten. Die rückwirkende Betrachtung der zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verrechneten Kosten zeigt

nun, dass der Kostenanstiegvon 1999 an zurückging und sich im Trend an die

durchschnittliche Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung annähert. Dies dürfte zumindest teilweise mit den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Rahmentarifen zu erklären sein, die solange zur Anwendung gelangen

sollen, bis die Leistungserbringerim Pflegebereichdie verordnungsrechtlich36ge-

forderten Transparenzinstrumenteeingeführt haben, welche als Grundlage für die Bestimmung der Kosten und Leistungen der stationären, teilstationären,ambulanten und Langzeitbehandlungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dienen (Art. 2 VKL). Die Vergütung der Heimpflegeleistungen erfolgt nach Rahmentarifen pro Tag, unterteilt in vier Pflegebedarfstufen, welche von

leichterbis zu schwererPflegebedürftigkeitreichen37(Art. 9a Abs. 2 KLV). Die

Leistungen der Spitex werden nach Rahmentarifen pro Stunde38vergütet (Art. 9a

Abs. 1 KLV).

35 BBI 1992 1220 36 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104)

37 Erste Pflegebedarfsstufe: 10-20Fr.; zweite Pflegebedarfsstufe 15-40 Fr. dritte Pflegebedarfsstufe 30-60 Fr. ; vierte Pflegebedarfsstufe: 40-70 Fr.

38 für einfache und stabile Situationen: 30-45 Fr.; für instabile und komplexe Situationen: 45-65 Fr.; für Abklärungen und Beratungen: 50-70 Fr.