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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages

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3 Lösungsvorschläge

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung verfolgt grundsätzlich zwei Refomrziele, die sich zumindest teilweise widersprechen: Zum einen soll die sozialpolitisch schwierige Situation bestimmer Gruppen pflegebedürftiger Personen entschärü werden, zum anderen geht es darum, die Krankenversicherung, welche im geltenden System zunehmend altersbedingte Pflegeleistungen übernimmt, finanziell nicht zusätz-

lich zu belasten:Zwar sollte die Krankenversicherungvon ihrem Zweck her grundsätzlich nur für krankheitsbedingteLeistungen– im Bereich der Pflege: für krank-

heits-, nicht aber für altersbedingtePflegeleistungen– aufkommen. Im Pflegealltag lässt sich die Unterscheidung zwischen krankheits- und altersbedingterPflege aber kaum treffen, da im Alter bei jedem Pflegefall wohl auch eine somatische Ursache

gefundenwerdenkann. Dennoch ist nicht zu verkennen,dass das Alter das Pflege-

risiko eindeutig erhöht: Bei einem bestimmten Krankheitsbild wird sich eine jüngere Person allenfalls ohne (oder mit wenigen) Pflegeleistungenerholen, während eine ältere Person – beim identischen Krankheitsbild – altersbedingt zum vorübergehenden oder dauernden Pflegefall werden kann. Im historisch gewachsenen, kausal, d.h. nach Risiken strukturierten schweizerischen Sozialversicherungssystem sollte diese altersbedingte Mehrbelastung nicht unbegrenzt von der Krankenversicherung getragen werden. Es drängt sich daher auf, die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigenneu und präziser zu definieren. Diese Zuordnung kann

nach verschiedenenKriterien erfolgen, so etwa über die Definition der Leistung

oder nach einem zeitlichen Kriterium. Für beide Ansätze wird im Folgenden je ein FinanziertIngsmodell zur Diskussion gestellt.

3.1 ModellA

3.1.1 Grundidee des Modells

Die Grundidee des Modells A besteht darin, den unbestrittenen Grundgedanken, dass das KVG ein Krankheitsrisiko und nicht ein generelles,altersbedingtesPflegerisiko abdeckt, umzusetzen. Wegen der im Pflegealltag schier unmöglichen Tren-

nung von krankheits-und altersbedingterPflege wird in diesemModell der Begriff

der Behandlungspflege zum zentralen Anknüpfungspunkt erklärt: Die Behandlungspflege verfolgt in der Regel ein therapeutisches oder palliatives Ziel zur Behandlung

von Krankheiten oder zur Bekämpfung derer Folgen und gehört daher in den

Leistungsbereich des KVG:

Komplexe Pflegesituat ion1 Ist in einem Einzelfall Behandlungspflege erforderlich, so wird vermutet, dass eine allfällig ebenfalls indiziene Grundpflege für die Bewäitigung in den alltäglichen Lebensverrichtungen wegen des zwingend bestehenden Krankheitshintergrundeskomplexer Art ist, d.h. medizinisches und/oder pflegerisches Fachwissen erfordert, und damit in den Leistungsbereich der Krankenversicherung fällt. In komplexen Pflegesituationen werden die Leistungen damit sowohl für die Grund- als auch für die Behandlungspflege von der Krankenversicherung vergütet. Im Gegenzug werden im Heim die AHV-Hilflosenentschädigung für mittelschwere und schwere Hilflosigkeit gestrichen.

Einfache Pftegesituation. In allen Fällen ohne Behandlungspflegebedarf,mithin in einfachen Pflegesituationen ohne Krankheitshintergrund, werden hingegen keine Krankenversicherungsleistungen, auch nicht für die Grundpflege, mehr erbracht. Als Kompensation – und als Anreiz, möglichst lange keine stationären Infrastruk-