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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages

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3.1.3 Umsetzungsfragen: Anpassung der AHV'Hilflosenentschädigung

Das Modell A schlägt eine Bereinigung der im geltendenRecht zumindest konzeptuell und theoretisch bestehenden Unterscheidung zwischen alters- und krankheitsbedingter Pflege vor. Dadurch strahlt das Modell indirekt in den Leistungsbereich der AHV-Hilflosenentschädigungen41 aus, weshalb sich in diesem Bereich verschiedene Folgeanpassungen aufdrängen, die teils einen Leistungsausbau teils einen Leistungsabbau bedeuten:

3.1.3.1 Anpassung der Hilflosenentschädigung in einfachen Pflegesituationen

Im Modell A wird zum einen vorgeschlagen,dass die Krankenversicherungim Bereich der Grundpflege in einfachen Pflegesituationenkeine Leistungen mehr übernimmt, so dass die Entschädigung der Dritthilfe beim Verrichten der allgemeinen täglichen Lebensverrichtungen (ATL) für Personen im AHV-Alter allein in den Leistungsbereich der AlIV-Hilflosenentschädigung fällt. Weil heute in der AHV eine Hilflosenentschädigung ausschliesslich bei Hilflosigkeit schweren und mittleren

Grades ausgerichtetwird und eine Wartezeitvom einemJahr besteht,müssenim

Bereich der Hilflosenentschädigung aus sozialpolitischenGründen folgende Anpassungen vorgenommen werden:

Einführung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades-. Die unter Ziffer 3.1.2. umschriebenen allgemeinen täglichen Lebensverrichtunger1 werden heute durch die Krankenversicherung finanziert. Nach dem Vorschlag von Modell A sollen diese Leistungen allein durch die Hilflosenentschädigungender AHV übernommen werden. Die AHV-Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit wird allerdings nur zu Hause ausgerichtet,nicht bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass noch selbständige Personen möglichst lange zu Hause wohnen.

Verkürzung der Karenqfrist : Der Wechsel des Finanzierungsträgers verlangt nach einer Regelung bezüglich der in der AVH vorgeschriebeneneinjährigenWartezeit, welche die Krankenversicherung nicht kennt und deshalb zu Lücken zu Lasten der Versicherten führen würde. Allerdings ist in vielen Fällen nicht von Anfang an klar, ob eine Pflegebedürftigkeitvon längererDauer sein wird oder nicht. Um beiden Bedenken Rechnung zu tragen, rechtfertigtsich eine Verkürzung der beste-

henden Wartezeit. Vorgeschlagenwird eine Verkürzung der Karenzfrist von

einem Jahr auf neun Monate. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigungentsteht demnach, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochenwährend neun Monaten bestanden hat. Anspruchsberechtigte Personen finanzieren diese Leistungen während der erstenneun Monate somit aus ihren eigenen Mitteln, evtl. aus Ergän-

zungsleistungen.

41 Die Hilflosenentschädigungenim Rahmen der IV sind vom vorliegendenModell nicht betroffen.