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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages
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3.1.3.2 Anpassung der Hilflosenentschädigung in komplexen Pflegesituationen Das Modell A schlägtzum anderenvor, dass in komplexenSituationendie Kran-
kenversicherung sowohl für die Behandlungs- als auch für die Grundpflege die vollen Kosten übernimmt. Damit deckt die Krankenversicherung in der Grundpflege weitgehend den Leistungsbereich der AHV-Hilflosenentschädigung ab, die damit grundsätzlich gestrichen werden könnte. Dabei gilt es aber danach zu unterscheiden, ob die Hilflosenentschädigungan Personen, die zu Hause leben, oder an Heimbewohner bzw. Heimbewohnerinnen ausgerichtet werden: Die nicht vollständige Kongruenz der KV-Leistungen mit dem Leistungsziel der Hilflosenentschädigung, etwa im Bereich der Ermöglichung sozialer Kontakte, spricht dafür, die Hilflosenentschädigung ausschliesslich für Heimbewohner zu streichen, da bestimmte Leistungen, wie die sozialen Kontakte, durch das Heimumfeld als mitabgedeckt gelten können, was für zu Hause lebende hilfsbedürftige Personen nicht der Fall ist. Zudem
kann mit der Weiterausrichtungder Hilflosenentschädigungan Personen, die zu
Hause leben, deren Autonomie und damit der Anreiz gestärkt werden, möglichst lange auf das Beanspruchen von HeiminfrastnIkturen zu verzichten.
Tabelle 8: Leistungsseitige Auswirkungen des Modells A im Überblick
Leistungen für Grundpflege Leistungen für Be
handlungspflege
in einfachenPfle. in komplexen
tuationen pnegesituationen
Zu Hause OKP Nein (-) Ja (+: Ja (+/-)
AHV-HE Ja (+ Ja (+/. Ja (+/
ja (+
Im Heim OKP Nein Ja (+)
AHV-HE Nein (+/. Nein (
EL
Legendezu Tabelle8:
AHV-HE HilflosenentschädigungderAHV
EL Ergänzungsleistungen(zu den materiellenVorschlägen vgl. Ziffer 3.3) OKP obligatorische Krankenpflegeversicherung (-) LeistungsaZIba#gegenüberder heutigenLeistungsordnung(in der KV ohne Berücksichtigung der geltenden Rahmentarife) (+) Leistungsa#Iba&r gegenüber der heutigen Leistungsordnung (in der KV ohne Berücksichtigung der geltenden Rahmentarife) (+/-) unverändert gegenüber der heutigen Leistungsordnung