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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages

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4.3 Modellunabhängige Anpassungen

4.3.1 Modellunabhängige Anpassungen in der Krankenversicherung

ArI. 19 Abs. 2

Der neu eingefügte zweite Satz definiert die Altersprävention als Schwerpunkt der Institutionstätigkeit. Die Finanzierung ist durch das Departement zu regeln, welches

nachArt. 20 Abs. 2 KVG bereitsheuteden Beitragfestsetzt,der von jeder

versicherten Person jährlich zu erheben ist (heute 2,40 CHF/Jahr). Im Rahmen

dieser Kompetenz steht es dem Departementfrei, beispielsweiseden Beitrag

zugunsten der Altersprävention zweckgebundenzu erhöhen oder einen (prozentualen oder fixen) Anteil des heutigen Beitrages für die Altersprävention zu reservieren

Art. 104a

Weil in der Einführungsphasedes KVG eine ungenügendeKostentransparenzim

Spitex– und Pflegeheimbereich festgestellt wurde, ist im Herbst 1997 eine Delegationsnorm in die KVV (Art. 59a) aufgenommenworden: Diese stützt sich auf Art.

43 Abs. 7 KVG, wonach der Bundesrat„Grundsätzefür eine wirtschaftlicheBemes-

sung und eine sachgerechteTarifstruktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen“ kann, und ermächtigt das Departement, bei mangelhafter Kostentransparenz in

den Bereichen Spitex und PflegeheimeRahmentarifefestzulegen,die nicht über-

schritten werden dürfen. Die Einschätzung als Einführungsproblematik liess den Gesetzgeber im Jahr 2000 in den Übergangsbestimmungen mit Art. 104a KVG eine formellgesetzlicheGrundlage erlassen, welche die Kompetenz des Bundes, eine Regelung zu erlassen, auch noch ausdrücklich festhielt. Mit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat diese Delegationsnorm für den Erlass von Rahmentarifen keine Berechtigung mehr und ist daher ersatzlos aufzuheben.

4.3.2 Modellunabhängige Anpassung der Ergänzungsleistungen

Die aus sozialpolitischenGründen notwendigeKorrektur, die für beide Modelle vor-

geschlagenwird, setzt bei der Aufhebung der maximalenHöhe der Ergänzungslei-

stungenfür Personen in Heimen und Spitälern an:

ArT. 3a Abs. 3

Für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, darf die jährliche Ergänzungsleistungnach geltendemRecht nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG betragen, was gegenwärtig einem Jahresbetrag von 30'275 CHF bzw. einem Monatsbetrag von 2'525 CHF entspricht. Mit der Neuregelung soll diese Leistungsbegrenzung abgeschafft werden. Dabei wird unterstellt, dass die Kantone in der Regel eine Obergrenze für die als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigenden Tagestaxen vorsehen. Schon heute haben 23 von 26 Kantonen von der vorgesehenenMöglichkeit Gebrauch gemacht,die Anrechnung von Heimtaxen zu begren-

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