Projet
Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages
Fedlex · Projet · Page 37Fedlex · Projet
In seinem Bericht vom 13. Januar 1999 als Antwort auf das Postulat der sozial-
politischen Kommission des Nationalrates über die Sicherung und Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die vom KVG für die medizinischen Pflegemassnahmen eingerichtete Solidarität zwischen den Generationen bewahrt werden müsse und die vom Rest der
Bevölkerung getrennte Behandlung des „4. Alters“ aus sozialer Sicht nicht
wünschenswertsei, vielmehr seien alle betroffenen Personen, unabhängig von der Altersklasse, gleich zu behandeln. Die Entlastung von Familien und Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen müsse über Massnahmen zur Kosten-
kontrolle und über die individuelle Prämienverbilligung erreicht werden. Hinsichtlich der Kostenübernahme bei Pflegebedürftigkeit (Pflege, Unterkunft, soziale Betreuung, Unterstützung) sollten nach Auffassung des Bundesrates die Ergänzungs-
leistungenmit der Krankenversicherung,der Hilfslosenentschädigungund der (damaIs vorgesehenen)Assistenzentschädigungder 4. IV(3-Revision koordiniert wer-
den
3.6.2 Eidg. Erbschaftssteuer als ergänzende Finanzierungsquelle In den letztenJahren wurde verschiedentlichdie Idee der Finanzierungder Sozial-
versicherungen, insbesondere der AHV, durch eine eidgenössische Erbschaftssteuer vorgebracht. Der Bundesrat lehnte diese Vorschläge mit der Begründung ab, dass
die Finanzierung der Sozialwerke über eine eidgenössischeErbschaftssteuerdas Steuersubstratder Kantone schwächenund den Zielen der Reform des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen zuwiderl,rufen würde (vgl. Motion 96.3213 Hafner Eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuerals Finanzie-
rungsbeitrag für die MV). Unbestritten ist aber, dass allfällige Verbesserungen der
EL eine Form von Erbenschutz darstellen, da verbleibendesVermögen nicht für
Pflegeleistungen eingesetzt werden muss, sondern gegebenenfalls den Erben weitergegeben werden kann.