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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages
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Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (Modell A)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...1,
beschLiesst :
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung:
Art. 43bis Abs. 1 erster Satz, Ibb (neu), 2 erster Satz, 3 und 4
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos
(Art. 9 ATSG) sind.
lbisDer Anspruch entfä11tbei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, sofern die
Krankenversicherung für die Kosten der Pflege aufkommt.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtlicheVoraussetzungenerfüllt sind und die Hilflosigkeit ununterbrochen während mindestens neun Monaten bestanden hat.
Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.
Hat eine hilflose Person bis zum Ende des Monats, in welchem sie das Rentenalter erreicht hat, eine Hilflosenentschädigungder Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigungmindestensim bisherigenBetrag weitergewährt. Absatz lt’is bleibt vorbehalten.
1 BBI (...)
2 SR 831.10