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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages

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2. Bundesgesetz vom 19. März 19653 über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung:

ArI. 3a Abs. 3

Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung:

ArI 19 Abs. 2

Sie betreiben gemeinsam mit den Kantonen eine Institution, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anregt, koordiniert und evaluiert. Die Institution misst der Gesundheitsförderungund Krankheitsverhütungim Alter besondere Bedeutung zu. Kommt die Gründung der Institution nicht zustande, so nimmt der Bund sie vor.

Art. 104a

Aufgehoben

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 831.30

4 SR 832.10