Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 101Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz
und lokaler Bedeutung auch im Bereich Expertisen, Untersuchungen und Beratungen einen Ausbau der kantonalen Fachstellen erfordern, was zu erheblichen Mehrkosten und zu sinnlosen Doppelspurigkeiten in den einzelnen Kantonen führen würde. Kantonale Konkordate können für derartige Fragen den Ausfall der logistischen Unterstützung durch den Bund nicht wettmachen. In der kleinteiligen Schweiz kann nicht jeder Kanton sämtliche Aufgaben der Denkmalpflege selbstständig lösen.
Schweizer Vogel- Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen schutz werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschichtlichen
Stätten und Kulturdenkmälern".
Die Bundessubventionen im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege für Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung tragen heute dazu bei, dass ein wesentlicher Teil der vielfältigen Kulturgüter der Schweiz mittel- und langfristig gesichert werden kann. Dies in einer Zeit, in der wegen Finanzknappheit laufend wertvolle Objekte verloren gehen. Mit der vorgeschlagenen Änderung entfallen die fördernden Anreize für die Kantone und Gemeinden. Die Vielfalt der Kulturlandschaft der Schweiz wird gemäss Vorschlag aufgegliedert in Naturgüter und Kulturgüter, obschon heute allgemein anerkannt ist, dass die Einheit unserer gewachsenen Kulturlandschaft, welche eine unserer wichtigsten Ressourcen für den Tourismus und unsere schweizerische Identität darstellt, nicht segmentiert betrachtet werden darf. Die Ungleichbehandlung der Kantone führt weiter dazu, dass ländliche Stände mit wenigen oder gar keinen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung in Zukunft keine Bundesunterstützung mehr erhalten. Eine Anschubfinanzierung, die bisher oft wesentlich zur Rettung eines Objekts beigetragen hat, wird wegfallen.
International Council Die Preisgabe der integralen Verbundaufgabe und damit die Revision von Art. 13 of Monuments and NHG wird als einen Schritt in die falsche Richtung erachtet, weil sie die über Genera-Sites tionen aufgebaute gute Zusammenarbeit Bund-Kantone aufs Spiel setzt. Der Zusatz
"von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern".
Der Bund setzt voraus, dass die Kantone über die notwendige Fachkompetenz verfügen würden. Diese Annahme ist falsch: der Ausbau der Fachstellen hat in verschiedenen Kantonen keineswegs den Standard erreicht, der es erlauben würde, Schutz und Pflege der Baudenkmäler und archäologischen Stätten ohne Unterstützung des Bundes wahrzunehmen. Der fachliche Austausch zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Denkmalpflege fand bis anhin in föderalistischer Art und Weise statt und hat sich so auch bewährt.
Zudem entspricht die strikte Trennung von Kultur- und Naturgütern einer veralteten Vorstellung. Längst ist die untrennbare Verknüpfung von Kultur und Landschaft erkannt - es wird heute von Kulturlandschaft gesprochen - und im internationalen Recht verankert worden (z.B. Europäische Landschaftskonvention). Es ist die Summe der sogenannten regional oder lokal bedeutenden Objekte, welche den Wert der Kulturlandschaft Schweiz ausmacht. Die durch die Bundesverfassung festgelegte Nachhaltigkeit erfordert die Fortführung der heute praktizierten Verbundaufgabe.
Schliesslich stellt sich noch die Frage wie ein Inventar der national bedeutenden Objekte erstellt werden soll.
Eidgenössische Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen Kommission für werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll deshalb wie folgt lauten: "Ortsbildern, ge-Denkmalpflege / schichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern".
Bundesamt für Kultur Die geplante Beschränkung der Verbundaufgabe im Bereich Heimatschutz und
Denkmalpflege auf Objekte von nationaler Bedeutung lehnt die EDK aus folgenden Gründen ab:
1) Sie führt zu einer einseitigen Unterstützung von Spitzenobjekten zulasten der Kulturlandschaft Schweiz. Es werden nur noch Objekte unterstützt, für die aufgrund ihres grossen Bekanntheitsgrades auch private oder anderweitige öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen und die zum Teil gar ohne Finanzhilfe des Bundes erhalten werden können. Demgegenüber entfällt die Möglichkeit, diese Gelder für die Erhaltung von Objekten regionaler bzw. lokaler Bedeutung einzusetzen. Diese viel weniger im öffentlichen Bewusstsein stehenden Objekte laufen Gefahr, der Vergessenheit anheim zu fallen und letztlich zerstört zu werden. Die schweizerische Landschaft ist aber in hohem Masse von der Vielfalt der Einzelbauten und Ortsbilder regionaler Bedeutung geprägt. Ihr Verlust würde die Kulturlandschaft Schweiz wesentlich schmälern. Die vorgeschlagene Neuregelung würde eine gezielte Förderung regionaler Eigenheiten und kultureller Vielfalt verhindern.
2) Sie steht im Widerspruch zur Grundidee der NFA. Die NFA bezweckt, die vorhandenen Gelder optimal dort einzusetzen, wo sie nötig sind. Ressourcen, die heute allen Kategorien zukommen, werden in Zukunft ausschliesslich für den Erhalt von nationalen Objekten eingesetzt werden können. Diese weitgehende Festlegung der Verwendung der Gelder engt den Handlungsspielraum der Kantone ungebührlich stark ein.