Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr

MinVG Art. 17d Sozialdemokratische Der Artikel soll so ergänzt werden, dass die Kriterien bei der Prüfung der Agglo-Abs. 2 Partei der Schweiz merationsprogramme auch die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, Kindern und

der in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen abdecken.

Schweizerischer Artikel 17d Abs. 2 soll so ergänzt werden, dass die Kriterien bei der Prüfung der Eisenbahn- und Agglomerationsprogramme auch die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, Kin-Verkehrspersonal- dern und der in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen abdecken.

Verband

MinVG Art. 17d Automobil Club der Der Begriff "bessere Qualität" soll mit "bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aus-Abs. 2 Bst. a Schweiz gestaltung" ersetzt werden. Art. 17d Abs. 2 Bst. a MinVG soll neu wie folgt lauten:

"bedarfsgerechte und wirtschaftliche Ausgestaltung des Verkehrssystems,".

Begründung: Die Formulierung "bessere Qualität" ist zu wenig konkret und kann unterschiedlich interpretiert werden. Es sind die tatsächlichen Bedürfnisse der Benützer und der optimale Einsatz des Steuerfrankens, denen Rechnung getragen werden muss. Deshalb muss das Wirkungsziel in erster Linie die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Ausgestaltung des Verkehrssystems sein.

Autogewerbe- Neue Formulierung: "bedarfsgerechte und wirtschaftliche Ausgestaltung des Verband der Verkehrssystems,"

Schweiz Begründung: Die Formulierung "bessere Qualität" ist vage und wird je nach Optik verschieden interpretiert. Es müssen viel mehr die echten Bedürfnisse der Benützer und der optimale Einsatz des Steuerfrankens beachtet werden. Dies wird auch in Art. 43a Abs. 5 BV gefordert.

Vereinigung des Art. 17d Abs. 2 Bst. a MinVG soll abgeändert und neu wie folgt lauten: "bedarfsge-Schweizerischen rechte und wirtschaftliche Ausgestaltung des Verkehrssystems,".

Import- und Gross- Begründung: Die Formulierung "bessere Qualität" ist äusserst vage und wird je handels nach Optik unterschiedlich interpretiert. Es sind vielmehr die echten Bedürfnisse der Benützer und der optimale Einsatz des Steuerfrankens, denen entsprechend Rechnung getragen werden muss. Deshalb muss das Wirkungsziel in erster Linie die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Ausgestaltung des Verkehrssystems sein. Dies verlangt ausdrücklich auch Art. 43a Abs. 5 BV.

MinVG Art. 17d Kanton Zug Die Änderungen im MinVG will der Bund sozusagen als Hintertür für eine neue Abs. 2 Bst. b Kompetenz in der Raumplanung benutzen. Die Kantone und Agglomerationen

müssen aber selber prüfen, welche Massnahmen für die Entwicklung der Agglomerationen notwendig sind.

MinVG Art. 17d Kanton Bern Gegen eine Priorisierung wird grundsätzlich nichts eingewendet. Allerdings lässt Abs. 3 die Bestimmung offen, nach welchen Kriterien der Bund die Agglomerationspro-

gramme diesbezüglich überprüfen will. Sollte das Instrument des sog. Agglomerations-Benchmark (herausgegeben vom ARE, November 2004) das entsprechende Analyse- und Beurteilungsinstrument sein, so werden bereits an dieser Stelle Vorbehalte angemeldet (hinsichtlich der bei diesem Benchmark ausgewählten Indikatoren sowie deren Messweise und Aussagekraft).

Kanton Schaffhau- Es wird beantragt, bei der Ausführungsgesetzgebung zum Agglomerationsverkehr sen den vorgeschlagenen Artikel 17d Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) ersatzlos zu streichen. Ferner sind die Arbeiten hinsichtlich eines Verkehrsinfrastrukturfonds vorwärts zu treiben. Gemäss Art. 17a Abs. 3 können alle Agglomerationen (Voraussetzung: Programme/mögliche Finanzierung) in den Genuss von Beiträgen kommen. Der Vorrang, der Art. 17d Abs.3 einigen Programmen verschaffen würde, wird abgelehnt, da die Definition in der Praxis schwierig ist und der Gleichbehandlung widerspricht.

Automobil Club der Art. 17d Abs. 3 MinVG soll neu wie folgt lauten: "Den Vorrang haben Beiträge an Schweiz Agglomerationsprogramme, die zur Erfüllung der tatsächlich vorhandenen Verkehrsbedürfnisse beitragen."

Agglomerationsprogramme, die in der Lage sind, die reell existierenden Verkehrsbedürfnisse mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis abzudecken, müssen Priorität haben. Dem Umweltgedanken wird bereits in Art. 17d Abs. 2 Bst. c MinVG ausreichend Rechnung getragen. Eine Repetition ist deshalb nicht angezeigt.

Autogewerbe- Neue Formulierung: "Den Vorrang haben Beiträge an Agglomerationsprogramme, Verband der die zur Erfüllung der tatsächlich vorhandenen Verkehrsbedürfnisse beitragen."

Schweiz Priorisiert werden sollen Agglomerationsprogramme, die in der Lage sind, die reell existierenden Verkehrsbedürfnisse mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis abzudecken. Der Umweltgedanke wird bereits in Art. 17d Abs. 2 Bst. c ausreichend berücksichtigt. Eine Repetition ist nicht angezeigt.

Vereinigung des Art. 17d Abs. 3 MinVG soll abgeändert und neu wie folgt lauten: "Den Vorrang Schweizerischen haben Beiträge an Agglomerationsprogramme, die zur Erfüllung der tatsächlich Import- und Gross- vorhandenen Verkehrsbedürfnisse beitragen."

handels Priorisiert werden sollen Agglomerationsprogramme, die in der Lage sind, die reell existierenden Verkehrsbedürfnisse mit de besten Kosten/Nutzen-Verhältnis abzudecken. Dem Umweltgedanken wird bereits in Art. 17d Abs. 2 Bst. c MinVG ausreichend Rechnung getragen. Eine Repetition ist deshalb nicht angezeigt.

MinVG Art. 18 Kanton Schaffhau- Stimmt der Neuregelung zu.

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