Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
Vereinigung des Art. 17a Abs. 1 MinVG soll abgeändert und neu wie folgt lauten: "Der Bund leistet Schweizerischen Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienten, bedarfsgerechten Import- und Gross- und wirtschaftlichen Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen handels führen."
Begründung: Der Komparativ ist fehl am Platz. Es braucht keine Bezugnahme auf eine bestehende Situation, sondern eine klare Aussage darüber, wie diese Situation zu sein hat. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist je nach Standpunkt sehr umstritten und tendiert heute stark dazu, beliebig ausgelegt zu werden. Um das Gesamtverkehrssystem zu qualifizieren, ist er deshalb untauglich. Das Gesamtverkehrssystem hat sich primär an den reell existierenden Bedürfnissen der Benützer und am Kosten/Nutzen-Faktor zu orientieren und muss daher bedarfsgerecht und wirtschaftlich sein. Dies fordert explizit auch der neue Art. 43a Abs. 5 BV.
MinVG Art. 17a Grüne Partei Folgende Einfügung wird beantragt:
Abs. 1bis (neu) Schweiz "1bis. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht ist, dass
die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und der Ressourcenverbrauch, die Gesundheits- sowie die Umweltbelastung reduziert werden."
Es wird begrüsst, dass die Beiträge an die Gesamtverkehrsplanung geknüpft werden. Dies soll durch die oben angeführten Ziele erweitert werden.
Schweizerischer Antrag: "Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht ist, Gewerkschaftsbund dass die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und der Ressourcen-
verbrauch, die Gesundheits- sowie die Umweltbelastung reduziert werden."
Schweizerischer Es wird ein neuer Absatz vorgeschlagen;
Eisenbahn- und "Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Verkehrspersonal- Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und der Ressourcenverbrauch, die Verband Gesundheits- sowie die Umweltbelastung reduziert werden."
MinVG Art. 17a Kanton Basel-Stadt Es wird dafür plädiert, dass im Falle grenzüberschreitender Projekte auch losere Abs. 2 Trägerschaften, wie z.B. projektbezogene Arbeitsgemeinschaften zwischen einer
schweizerischen Trägerschaft des Agglomerationsprogramms mit ausländischen Partnern (z.B. Trägerschaft in einem deutschen Landkreis), akzeptiert werden. Vertragspartner gegenüber dem Bund wäre die schweizerische Trägerschaft,
welche die Finanzierung und Realisierung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft mit den ausländischen Partnern vertraglich zu regeln und gegenüber dem Bund auch die Verantwortung zu übernehmen hätte.
Grüne Partei Stimmt der Neuregelung zu. Zu überprüfen ist aber, welche institutionellen und Schweiz demokratiepolitischen Anforderungen an solche Trägerschaften gestellt werden. MinVG Art. 17a Kanton Bern Es wird beantragt folgende Fassung des Gesetzestextes zu verwenden: "Der Abs. 3 Bundesrat bezeichnet die beitragsberechtigten Trägerschaften." Damit wird der
Fokus nicht ausschliesslich auf städtische Gebiete gelegt, sondern auf die Trägerschaften, zu denen je nach kantonaler Ausgestaltung auch ländliche Gemeinden gehören können.
Kanton Glarus Es wird beantragt, dass bei der Bezeichnung der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen durch den Bundesrat, die Kantonshauptorte generell berücksichtigt werden. Dies, weil Kantonshauptorte samt den ihnen zugeordneten Gemeinden ähnliche Probleme zu bewältigen haben wie die im Bericht des Bundesamts für Statistik ("Pendelverkehr - Neue Definition der Agglomerationen") bezeichneten Agglomerationen.
Kanton Zug Die Änderungen im MinVG will der Bund sozusagen als Hintertür für eine neue Kompetenz in der Raumplanung benutzen. Die Kantone und Agglomerationen müssen aber selber prüfen, welche Massnahmen für die Entwicklung der Agglomerationen notwendig sind.
Kanton Appenzell Es wird betont, dass alle Agglomerationen in den Genuss von Beiträgen kommen Ausserrhoden können und dabei keine rechtlichen Einschränkungen mehr bestehen.
Kanton St.Gallen Es wird betont, dass alle Agglomerationen in den Genuss von Beiträgen kommen können und dabei keine rechtlichen Einschränkungen mehr bestehen.
MinVG Art. 17a Grüne Partei Um Doppelspurigkeiten und Unklarheiten bei der Finanzierung der S-Bahnen zu Abs. 4 (neu) Schweiz vermeiden, soll die Möglichkeit der direkten Gewährung von Beiträgen via Leis-
tungsvereinbarungen vorgesehen werden. Folgende Ergänzung wird beantragt: Abs. 4 (neu): "In besonderen Fällen kann der Bund aus Mitteln gemäss Kapitel 4a dieses Gesetzes über entsprechende Leistungsvereinbarungen Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen leisten, die sowohl dem internationalen, nationalen Verkehr als auch dem Agglomerationsverkehr dienen. Der Beitrag an das entsprechende Agglomerationsprogramm wird um diesen Betrag gekürzt."
Schweizerischer Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden wird vorgeschlagen im Kapitel 4a MinVG Gewerkschaftsbund die Möglichkeit der direkten Gewährung von Beiträgen an S-Bahn-Projekte via Leistungsvereinbarungen vorzusehen. Ein neuer Abs. 4 soll folgendermassen lauten: "In besonderen Fällen kann der Bund aus Mitteln gemäss Kapitel 4a dieses Gesetzes über entsprechende Leistungsvereinbarungen Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen leisten, die sowohl dem internationalen, nationalen Verkehr als auch dem Agglomerationsverkehr dienen. Der Beitrag an das entsprechende Agglomerationsprogramm wird um diesen Beitrag gekürzt."