Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
Verkehrs-Club der Art. 53 Abs. 1 EBG soll neu wie folgt lauten: "Der Anteil des Bundes an den Ab-Schweiz geltungen der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im Regi-
onalverkehr beträgt durchschnittlich 50 Prozent, für Angebote ausserhalb von Agglomerationen durchschnittlich 80 Prozent."
Begründung: Die Debatte um den Agglomerationsverkehr vor und nach der Avanti-Abstimmung hat deutlich gezeigt, dass eine mehrheitsfähige Lösung nur erreicht werden kann, wenn auch Berg- und Randregionen miteinbezogen werden. Wie bereits der Bundesrat festgestellt hat, kann dies nicht unter dem Titel "Agglomerationsförderung" passieren. Die NFA-Ausführungsgesetzgebung bietet nun die Möglichkeit, die politische Akzeptanz für den Agglomerationsverkehr entscheidend zu verbessern. Der VCS schlägt dazu vor, die Interessen der Berg- und Randregionen bei der Neuregelung der Abgeltungen für den Regionalverkehr stärker als bisher vorgesehen zu gewichten. Den Angeboten des öffentlichen Verkehrs ausserhalb der Agglomerationen soll beim Abgeltungssatz ein Bonus gewährt werden, der in etwa den heute gewährten Abgeltungen entspricht. Die Vergünstigung soll zu Lasten der Abgeltungen des öffentlichen Verkehrs in den Agglomerationen gehen, also sowohl ausgabenneutral sein, wie auch dem
Grundsatz entsprechen, dass Verbundaufgaben von Bund und Kantonen zu je 50 Prozent finanziert werden. Eine solche Bevorzugung rechtfertigt sich sachlich: Der Deckungsgrad des öffentlichen Verkehrs ist in diesen Gebieten naturgemäss schlechter als in den Agglomerationen und deshalb in weit höherem Masse auf Abgeltungen angewiesen. Dies wird nach dem Vorschlag der NFA-
Projektorganisation durch die Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen nur relativ ausgeglichen, wodurch das Angebot gefährdet ist. Ein Abbau beim Regionalverkehr muss jedoch unter allen Umständen vermieden werden, handelt es sich doch hier um ein Kernangebot des Service public. Die vom VCS vorgeschlagene Lösung erlaubt demgegenüber die Abgeltungen, und damit das Angebot des Regionalverkehrs in Rand- und Bergregionen, im heutigen Umfang zu sichern.
Schweizerischer Der Vorschlag wird vehement abgelehnt. Es wird befürchtet, dass die Kantone Eisenbahn- und ihre Budgets für den öffentlichen Verkehr nicht erhöhen werden, wie dies auf-Verkehrspersonal- grund der durch die NFA erfolgten Änderungen notwendig würden, wodurch es zu Verband einer Reduktion des Angebots kommen würde. Daher wird gefordert, dass das
heutige Angebotsniveau im Regionalverkehr mindestens beibehalten werden soll. Die Finanzierung soll daher verbindlich festgeschrieben werden.
EBG Art. 53 Abs. 2 Kanton Obwalden Es wird die Offenlegung der Abgeltungen nach Art. 53 Abs. 2 EBG gefordert.
Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass die vorgeschlagenen neuen Kriterien für die Berechnung der Bundesbeiträge nicht nachvollziehbar sind. Die Kantone möchten wissen, welche Belastungen auf sie zukommen bzw. welche Beiträge und auf welcher Grundlage der Bund zahlen wird.
Kanton Nidwalden Es wird die Offenlegung der Abgeltungen nach Art. 53 Abs. 2 EBG gefordert. Die
Kantone möchten wissen, welche Belastungen auf sie zukommen bzw. welche Beiträge und auf welcher Grundlage der Bund zahlen wird.
Kanton Glarus Es wird beantragt, dass klar aufgezeigt wird, welche Belastungen auf die Kantone
zukommen bzw. welche Beiträge und auf welcher Grundlage der Bund zahlen wird. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die strukturellen Voraussetzungen der Randgebiete nicht denjenigen der Agglomerationen untergeordnet werden dürfen.
Kanton Zug In EBG Art. 53 Abs. 2 ist der letzte Satz "Er berücksichtigt die strukturellen Vor-
aussetzungen der Kantone" zu streichen.
Begründung: Es wird entschieden abgelehnt, dass der Bund weiterhin an unterschiedlichen kantonalen Beteiligungssätzen festhalten will. Mit der ADFV
(742.101.1) werden die strukturellen Voraussetzungen zur Abgeltungsberechtigung sehr genau festgelegt. Daher wird es nicht als richtig erachtet, dass strukturelle Aspekte dann noch einmal für die Bestimmung der Höhe des Bundesanteils einbezogen werden. Die strukturellen Voraussetzungen eines Kantons würden durch den Bund mehrfach berücksichtigt.
Kanton Solothurn Bei der Bemessung der Bundesabgeltungen an die Kantone im Regionalenver-
kehr soll gemeinsam eine angemessene Lösung angestrebt werden.
Kanton Basel-Stadt Die Beibehaltung des Kriteriums "strukturelle Voraussetzungen" bei der Bemes-
sung der Kantonsanteile lehnt der Kanton Basel-Stadt vorerst ab. Eine abschliessende Stellungnahme ist nur in Kenntnis der genauen finanziellen Konsequenzen möglich.
Begründung: Kantone mit einem grossen Privatbahn-Netz erhalten nicht nur mehr Bundesbeiträge an die Infrastrukturinvestitionen sondern vor allem auch an die ungedeckten Betriebskosten im Verkehr. Dies benachteiligt Kantone, die grosse Ortsverkehrsnetze mit Tram und Bus alleine zu finanzieren haben und widerspricht dem Grundsatz, wonach die Mittel dorthin fliessen sollen, wo sie hinsichtlich der Lösung von Verkehrproblemen den höchsten Grenznutzen stiften. Noch stärker kritisiert wird die Beibehaltung des Kriteriums "Einwohnerdichte", wodurch dünnbesiedelte Gebiete bevorzugt würden.
Favorisiert wird eine Lösung, bei der die Privatbahn-Infrastruktur gleich behandelt würde wie die SBB-Infrastruktur und der Kantonsanteil an der Finanzierung der ungedeckten Kosten (Betrieb) einheitlich auf 50% festgelegt würde.