Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
AEROSUISSE - Die Aufhebung der Kompetenz des Bundes, gemäss Art. 101a LFG zins- und Dachverband der amortisationsgünstige Darlehen gewähren zu können, wird aus folgenden Grünschweizerischen den entschieden abgelehnt:
Luftfahrt
a) Die gesetzliche Grundlage dafür wurde vom Schweizer Volk im Rahmen der LFG-Revision in der Abstimmung vom 20. Februar 1994 angenommen. Nur schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist es völlig abwegig, diese Bestimmung abschaffen zu wollen, insbesondere zu einem Zeitpunkt, wo im Bericht des Bundesrates zur Luftfahrtpolitik auch die Fragen der staatlichen Beihilfen an die Luftfahrtinfrastruktur diskutiert werden.
b) Art. 101a LFG ist eine "Kann-Vorschrift". Ihre Handhabung ist von Fall zu Fall verschieden und hängt von Faktoren ab, deren zukünftige Entwicklung nicht vorauszusehen ist. Diese Gesetzesnorm führt weder zu irgendwelchen festen Ausgaben, noch zu einer Verflechtung von Aufgaben.
c) Im Gegensatz zu den Behauptungen des Schlussberichtes gehört die Infrastruktur der Flughäfen nicht in den Kompetenzbereich der Kantone. Vielmehr ist es der Bund, welcher kraft seines Monopols eine staatliche Aufgabe an jene Institutionen delegiert, welche Inhaber der Betriebskonzession sind. Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, welcher derzeit fertiggestellt wird, bestätigt die Rolle und das Statut der schweizerischen Flugplätze.
d) Im Bericht über die Luftfahrtpolitik hält der Bundesrat fest, dass der Bund Möglichkeiten zur Durchsetzung grösserer Bundeskompetenzen prüft, um so seine luftfahrtpolitische Verantwortung sowie seine Interessen und Ziele umfassender und direkter wahrnehmen zu können. Dabei geht es ihm vor allem um Fragen der Entwicklung der Landesflughäfen. Im Lichte dieser Absicht zur stärkeren Einflussnahme des Bundes steht die angestrebte Aufhebung von Art. 101a LFG im Widerspruch zu den luftfahrtpolitischen Zielsetzungen des Bundes. Es ist deshalb unangebracht, die Unterstützungsmöglichkeiten gemäss Art. 101a LFG zu beseitigen, bevor der Bund die im luftfahrtpolitischen Bericht angekündigten Abklärungen abgeschlossen hat.
e) Auch aus grundsätzlich verkehrspolitischen Überlegungen zur Sicherstellung einer im öffentlichen Interesse liegenden Luftfahrtinfrastruktur ist die Aufhebung der "Kann-Vorschrift" in Art. 101a LFG unzweckmässig. Innerhalb der EU ist die Realisierung von Verkehrsinfrastrukturen auf Flughäfen mit öffentlichen Mitteln weit verbreitet, und zwar auch in der Form direkter staatlicher Finanzierungen. Mitte Januar 2005 wurde von der Europäischen Kommission sogar ein umfassendes staatliches Beihilfeprogramm zum Bau und zur Entwicklung von Regionalflughäfen in strukturschwachen Regionen in Deutschland genehmigt. In Deutschland ist die staatliche Beihilfe Teil eines gemeinsamen Konzepts von Bund und Ländern zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsinfrastruktur in den Jahren 2004 bis 2006. Dieses Programm wurde von der Europäischen Kommission als in gemeinsamem europäischen Interesse stehend gewertet. Will die Schweiz nicht wichtige Handlungsoptionen für die künftige Entwicklung von Luftfahrtinfrastrukturen vergeben, ist es wichtig, dass die Möglichkeit zur Darlehensfinanzierungshilfe in Art. 101a LFG unbedingt beibehalten wird.
f) Die Abschaffung von Art. 101a LFG würde die bereits heute bestehende Ungleichbehandlung der verschiedenen Verkehrsträger durch den Bund in unerträglichem Ausmass verschärfen. Die Infrastruktur, welche die verschiedenen Verkehrsträger für die Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse benötigen, muss durch den Bund finanziert werden können. Es darf dabei nicht zu einer Diskriminierung der Luftfahrt, z.B. gegenüber der Schiene kommen.
Swiss International Lehnt die Neuregelung ab und schliesst sich der Stellungnahme von AEROSU-Airports Association ISSE an. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Bund mit der beabsichtigten Aufhebung von Art. 101a LFG ein wesentliches Mittel zur Einflussnahme (Möglichkeit zur Erteilung von Darlehen) in der Luftfahrtpolitik verloren geht.
Ausserdem wird auf den Bericht über die Luftfahrtpolitik verwiesen, worin der Bund feststellt, dass er Mittel einsetzen können muss, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Zivilluftfahrt erhalten zu können. Er kündigt an zu prüfen, wie die Erträge aus der heutigen Kerosinbesteuerung künftig für die unterstützenden Massnahmen etwa in den Bereichen Umwelt, Safety und Security zugunsten des Luftverkehrs eingesetzt werden könnten. Die NFA geht auf dieses Bedürfnis überhaupt nicht ein. Im Gegenteil: Gemäss Schlussbericht soll Art. 101a LFG,
welcher solche unterstützende Massnahmen auf eine gesetzliche Basis gestellt hätte, gestrichen werden.