Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

que principe, une exécution décentralisée du premier pilier AVS/AI par les cantons.

D'un point de vue technique, il est en outre nécessaire que les deux branches des assurances sociales que sont l'assurance-chômage et l'AI travaillent de manière fortement décentralisée, dès lors qu'elles ont pour but d'intégrer sur place leurs assurés au marché du travail. Tant l'assurance-chômage que l'AI ont toutes deux une mission légale essentielle: celle de la réintégration professionnelle. Cette mission aux termes de laquelle « la réadaptation prime la rente » ne peut être mise en œuvre que de manière décentralisée et proche des PME.

Kanton Solothurn Diese Bestimmung ist so zu modifizieren, dass die "Vollzugshoheit" der Kanto-

ne gesichert ist.

Kanton Basel-Stadt Es wird beantragt, den Art. 54 in seiner heutigen Fassung beizubehalten bis er

im Rahmen der 5. IVG-Revision neu geregelt wird.

Kanton Basel- Art. 54 Abs. 1 IVG wird in der vorliegenden Form abgelehnt. Die vorgeschlage-Landschaft ne Schaffung von regionalen IV-Stellen über mehrere Kantone oder Teile von

Kantonen hinweg, führt nicht zum angestrebten Ziel einer raschen und wirkungsvollen Eingliederung der versicherten Personen. Die heute bestehenden Strukturen haben sich bewährt. Die geplanten regionalen IV-Stellen genügen der engmaschigen, erfolgversprechenden Vernetzung in einem Kanton nicht. Ganz im Gegenteil werden die administrativen Aufwendungen erhöht, auch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskassen.

Kanton Appenzell - Die bisherige Lösung von Art. 54 IVG ist beizubehalten.

Ausserrhoden - Mit den IV-Stellen sollen Leistungsvereinbarungen und Globalbudgets ab-

geschlossen werden.

- Der Bereich der Strukturen der IV Stellen sollen im Rahmen der 5. IV-Revision und nicht im Rahmen der NFA, gelöst werden.

Begründung: Die vorgeschlagene Regionalisierung der IV-Stellen wird abgelehnt. Die kantonalen IV-Stellen haben bewiesen, dass sie in der Lage sind, anspruchsvolle Revisionen umzusetzen. Auch die kleinen IV-Stellen haben die Zeichen der Zeit seit längerem erkannt und ihre Prozesse den heutigen Notwendigkeiten angepasst. Kleine Kantone verursachten konstant deutlich tiefere Kosten als grössere Kantone. Die Präsenz der ersten Säule (AHV/IV) in allen Kantonen ist ferner eine Voraussetzung dafür, dass die Versicherten Vertrauen in die Sozialwerke haben. Vertrauen wird durch persönlichen Kontakt und durch Kenntnisse des kantonalen Umfeldes geschaffen.

Kanton Appenzell Eine Regionalisierung der IV-Stellen wird abgelehnt. Die bisherige Lösung von Innerrhoden Art. 54 IVG soll beibehalten werden. Gerade diese heutige Bestimmung lässt

explizit interkantonale Zusammenarbeit zu. Wie in keinem anderen staatlichen Bereich arbeiten die IV-Stellen heute sehr eng und strukturiert zusammen. Der Antrag wird ausserdem mit dem Hinweis begründet, dass die heutige Struktur bürgernah und kostengünstig sei.

Kanton St.Gallen Der Schlussbericht schlägt vor, regionale IV-Stellen zu schaffen. Dabei soll

gemäss dem Entwurf mit dem Artikel 54 IVG dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Regionen festzulegen. Diesem Vorschlag wird grundsätzlich zugestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass die betroffenen Kantone beim Entscheid über die Festlegung der künftigen Regionen einbezogen werden.

Die Sozialversicherungszweige müssen tatsächlich dezentral geführt werden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für eine wirkungsvolle Vernetzung und die notwendige engmaschige interinstitutionelle Zusammenarbeit.

Kanton Graubünden Die bisherige Lösung von Art. 54 IVG soll beibehalten werden. Gerade diese

heutige Bestimmung lässt explizit interkantonale Zusammenarbeit zu. Der Antrag wird ausserdem mit dem Hinweis begründet, dass die heutige Struktur aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungszahlen klar bürgernah und kostengünstig sei.

Zudem soll die zukünftige Stellung der kantonalen IV-Stellen im Rahmen der 5. IVG-Revision wie vorgesehen geregelt werden.

Kanton Thurgau Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso der Vollzug nicht auch zukünftig

über kantonal zuständige Stellen erfolgen kann, wie dies bspw. bei der AHV selbstverständlich ist. Die Schaffung regionaler IV-Stellen ist keineswegs zwingend und wird im Sinne von möglichst kundennahen, dezentralen Ansprechpartnern für die Versicherten in den Kantonen klar abgelehnt.

Zur Begründung wird auf vier Aspekte verwiesen:

1) In den letzten Jahren hat sich eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen entwickelt.

2) IV-Leistungen, EL und AHV-Beitragswesen fallen häufig bei der gleichen Person zusammen. Ist der Ehepartner berufstätig und sind Kinder vorhanden, kommen auch Familienzulagen oder Prämienverbilligungen hinzu. Es kann nicht erwartet werden, dass die Bürgerinnen und Bürger von allen diesen komplexen Sachverhalten Kenntnis haben. Sie brauchen daher ein einziges Dienstleistungsunternehmen als Ansprechpartner vor Ort.

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