Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

3) Eine verfassungskonforme und zweckmässige Regelung muss einen kantonalen IV-Vollzug beinhalten. Der Grundsatz der Subsidiarität ist auch bei der Ausgestaltung der IV-Organisation zu berücksichtigen.

4) Die vorgeschlagene Regelung von Art. 54 Abs. 2 letzter Satz IVG wirft bezüglich der Schaffung neuer Organe aus rechtlicher Sicht Fragen auf, denn gemäss dieser Regelung müsste Kanton X für den Kanton Y eine Anstalt errichten, und er müsste dann auch gestützt auf Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 ATSG und Art. 70 AHVG für Schäden haften, die in Y entstanden sind. Dies ist unrealistisch und zeigt, dass dieser Punkt der Vorlage nochmals überarbeitet werden muss.

Kanton Tessin Obwohl der Bund den AHV/IV/EL-Vollzug materiell regelt, muss der dezentrale

Vollzug nicht abgeschafft werden. Vielmehr muss gemäss dem Rechtsgutachten vom 12. Februar 2003 (VPB 67.37) des Bundesamts für Justiz bei den Rechtssetzungskompetenzen des Bundes das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip des Vollzugsföderalismus beachtet werden. Die in Art. 54 vorgeschlagene Aufsicht widerspricht diesen Grundsätzen. In einem weiteren Gutachten von Prof. Poledna (Universität Zürich) wird die Reorganisation nicht als verfassungskonform erachtet. Weiter verlangt die Verfassung (inkl. NFA), dass territoriale Dezentralisierung auf kantonale Strukturen zurückgreift. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die heutige Struktur klar bürgernah sei. Folgende Alternative wird vorgeschlagen: Einführung von wirkungsorientierten Steuerungs- und Qualitätssicherungsinstrumenten; Definition von Leistungszielen; Leistungsvereinbarungen und Globalbudgets für die IV-Stellen.

Kanton Wallis Le Canton du Valais rejette la mesure visant à régionaliser totalement les

offices Al et il suggère de maintenir la solution prévue par l'art. 54 LAI.

Il propose également, comme autre alternative:

- l'introduction d'instruments de gestion favorisant le pilotage et permettant d'assurer la qualité;

- ainsi que la création de mandats de gestion et de budgets globaux pour les offices Al.

Canton de Neuchâtel La modification de l'art. 54 LAI dans la mesure où elle concerne la régionalisa-

tion des offices AI est rejeté. Le maintien du statu quo, à savoir une application décentralisée de la loi au niveau des cantons, mais avec une réglementation et un pilotage stratégique réalisés par la Confédération est préconisé. Pour cela, l'article 54 n'a pas besoin d'être modifié. Cette mise en œuvre décentralisée est la garantie d'une application efficace du principe fondamental de l'AI selon lequel "la réadaptation prime la rente".

Sozialdemokratische Der Artikel soll in der IV-Revision geregelt werden.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Art. 54 IVG soll in der heutigen Version beibehalten werden. Änderungsvorausgleich schläge sind dem Parlament im Rahmen der 5. IVG-Revision zu unterbreiten.

Eine Regionalisierung der IV-Stellen ist nicht zwingend durch die NFA vorgegeben. Auch wenn der Bund für die individuellen Leistungen allein zuständig ist, kann er die Durchführung an kantonale Stellen delegieren, wie dies bei der AHV der Fall ist. Die Neuorganisation der IV wird bereits in der 5. IVG-Revision behandelt und soll daher nicht parallel nochmals beraten werden.

Dachorganisationen- Der Artikel 54 IVG soll in der aktuellen Fassung beibehalten werden. Eine konferenz der privaten Regionalisierung der IV-Stellen ist nicht zwingend durch die NFA vorgegeben. Behindertenhilfe Auch wenn der Bund für die individuellen Leistungen allein zuständig ist, kann

er die Durchführung an kantonale Stellen delegieren, wie dies bei der AHV der Fall ist. Die Neuorganisation der IV wird bereits in der 5. IVG-Revision behandelt und soll daher nicht parallel nochmals beraten werden. Eine isolierte Betrachtung im Rahmen der NFA macht keinen Sinn.

Konferenz der kanto- Die vorgeschlagene Reorganisation der IV-Vollzugsstruktur wird abgelehnt. Die nalen Ausgleichskas- Frage ist im Rahmen der 5. IV-Revision zu klären.

sen Begründung: Obwohl der Bund den AHV/IV/EL-Vollzug materiell regelt, muss

der dezentrale Vollzug nicht abgeschafft werden. Vielmehr muss gemäss dem Rechtsgutachten vom 12. Februar 2003 (VPB 67.37) des Bundesamts für Justiz, bei den Rechtssetzungskompetenzen des Bundes das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip des Vollzugsföderalismus beachtet werden. Die in Art. 54 vorgeschlagene Aufsicht widerspricht diesen Grundsätzen. Zudem führt die vorgeschlagene Aufsichtskommission zu einer gespaltenen Aufsicht.

In einem weiteren Gutachten von Prof. Poledna (Universität Zürich) wird die Reorganisation nicht als verfassungskonform erachtet. Weiter verlangt die Verfassung (inkl. NFA), dass territoriale Dezentralisierung auf kantonale Strukturen zurückgreift.

Im Gutachten von Prof. Schedler (Universität St. Gallen) wurde festgestellt,

dass der Reorganisationsvorschlag eine zusätzliche, kontraproduktive Bürokratisierung der IV bedeutet, und dass Instrumente zur Koordination und wirkungsorientierten Verwaltung möglich wären, bisher aber nicht eingesetzt wurden. Zudem hätten die Straffungen der IV-Vollzugsorganisationen die Zunahme der Rentenquote nicht verhindert. Ausserdem wird kritisiert, dass mit der Reorganisation gerade die kleinen, effizienten und kostengünstigen IV-Stellen wegrationalisiert werden, mit dem Effekt, dass die enge interinstitutionelle Zusammenarbeit und wirkungsvolle Vernetzung in einem Kanton

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