Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
(IV-Stelle - Ausgleichkasse) verunmöglicht würde.
Ferner wird es nicht als sinnvoll erachtet, diese Fragen in zwei parallelen Gesetzesnovellen anzugehen (5. IV-Revision). Dies berge die Gefahr inkohärenter Willenbildung und Entscheidungen.
IV-Stellen-Konferenz Es wird beantragt, die bisherige Lösung von Art. 54 IVG beizubehalten.
Begründung: Eine verfassungskonforme Regelung des IV-Vollzugs muss die kantonale Durchführung beibehalten. Die bisherige Konzeption der IV entspricht diesem Grundsatz und ist mithin beizubehalten. Die vorgeschlagene Regelung ist aber nicht nur in verfassungsmässiger sondern auch in staats- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht mangelhaft. Implizit wird davon ausgegangen, dass die heute in den Kantonen bestehenden Institutionen aufgehoben werden. Als Ersatz wird die Schaffung neuer kantonaler Anstalten als suprakantonale Verwaltungsbehörden postuliert. Dies hätte zur Folge, dass Kanton X (Zuständigkeit: X/Y/Z) gemäss Art. 66 IVG, Art. 78 ATSG und Art. 70 AHVG für Schäden haften müsste, die in den Kantonen Y und Z entstanden sind. Daher wird verlangt, dass die Vorlage verfassungs- und staatsrechtlich nochmals überarbeitet wird. Ausserdem erklärt der Schlussbericht nicht, inwiefern die suprakantonalen Organe besser eingliedern oder weniger berenten sollen.
Hingegen wird durch die heute geltende Bestimmung in Abs. 1 eine interkantonale Zusammenarbeit explizit zugelassen. Wie in keinem anderen staatlichen Bereich arbeiten die IV-Stellen heute sehr eng und strukturiert zusammen.
Deshalb hat die IV nur einen Drittel der Verwaltungskosten der ALV oder der Unfallversicherung.
In Bezug auf die Steuerung der IV durch den Bund, die nicht bestritten wird, sollten gesetzliche Grundlagen für die Steuerungsinstrumente geschaffen werden.
IVG Art. 64 Kanton Uri Die IV hat ein Steuerungs- und kein Strukturproblem. Eine Regionalisierung der IV-Stellen wird abgelehnt. Stattdessen wird die Einführung von wirkungsorientierten Steuerungs- und Qualitätssicherungsinstrumenten, die Definition von Leistungszielen, sowie Leistungsvereinbarungen und Globalbudgets für die IV-Stellen vorgeschlagen. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Schedler der Universität St. Gallen, das die Möglichkeit aufzeigt bei der IV Steuerungselemente der wirkungsorientierten Verwaltung einzuführen, wird folgende Alternative für Art. 64 IVG vorgeschlagen:
Absatz 1: (unverändert)
Absatz 2: "Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst mit den IV-Stellen Leistungsvereinbarungen ab und genehmigt gestützt darauf deren Globalbudgets."
Absatz 3: "Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes.
Absatz 4: "Der Bundesrat regelt die Einzelheiten."
(Vgl. auch Vorschlag zu Art. 67 IVG)
Kanton Schwyz In Anlehnung an den Zürcher Sozialversicherungsrichter Dr. iur. Hans-Jakob Mosimann (vgl. "Anreize verstärken: Leistungsauftrag Eingliederung" in
Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (SZS), 2004, S. 57ff.) wird folgende Alternative für diesen Artikel vorgeschlagen:
Art. 64 Aufsicht des Bundes:
Abs. 1: (unverändert)
Abs. 2: "Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst mit den IV-Stellen Leistungsvereinbarungen ab und genehmigt gestützt darauf deren Globalbudgets."
Abs. 3: "Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes."
Abs. 4: "Der Bundesrat regelt die Einzelheiten."
Kanton Nidwalden Gestützt auf das Gutachten von Prof. Schedler der Universität St. Gallen, das die Möglichkeit aufzeigt bei der IV Steuerungselemente der wirkungsorientierten Verwaltung einzuführen, wird folgende Alternative für Art. 64 IVG vorgeschlagen:
Absatz 1: (unverändert)
Absatz 2: "Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst mit den IV-Stellen Leistungsvereinbarungen ab und genehmigt gestützt darauf deren Globalbudgets."
Absatz 3: "Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes."