Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
rapport final sur la législation d'exécution):
Dans ce cas et d'une manière générale demeure une zone floue qui concerne le passage de handicapés dans la formation professionnelle. L'articulation entre les compétences de la Confédération et celles des cantons n'est pas définie de manière suffisamment claire pour la prise en charge des prestations individuelles et collectives au moment où un jeune entame une formation professionnelle. Des précisions sont attendues sur cette question.
Sozialdemokratische Die Grundlagen betreffend Ausrichtung der bisherigen Leistungen der Invali-Partei der Schweiz denversicherung sind im ISEG als Übergangsbestimmungen festzuhalten.
Die Übergangsregelung hat zur gewährleisten, dass jede von der IV finanzierte Institution die Betriebsbeiträge gemäss den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NFA geltenden Vorschriften des Bundes erhält. Dies bedeutet, dass z.B. abgeschlossene TAEP-Verträge erneuert und die auch auf Stufe Kreisschreiben vom BSV erlassenen Weisungen übernommen werden.
IG Sozialer Finanz- Übergangsbestimmungen: Im Sinne der Kontinuität und Rechtssicherheit wähausgleich rend der Übergangszeit werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Grundlagen betreffend Ausrichtung der "bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung" sind in einer Übergangsbestimmung zum ISEG festzuhalten.
2. Diese Übergangsregelung hat zu gewährleisten, dass jede von der IV finanzierte Institution die Betriebsbeiträge gemäss den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NFA geltenden Vorschriften des Bundes erhält. Dies bedeutet, dass z.B. abgeschlossene TAEP-Verträge erneuert und auch die auf Stufe Kreisschreiben vom BSV erlassenen Weisungen übernommen werden.
Insieme / Schweizeri- 1. Die Grundlagen betreffend Ausrichtung der "bisherigen Leistungen der Invasche Elternvereini- lidenversicherung" sind in einer Übergangsbestimmung zum ISEG festzuhalten. gung für Menschen
mit geistiger Behinde- 2. Diese Übergangsregelung hat zu gewährleisten, dass jede von der IV finanrung zierte Institution die Betriebsbeiträge gemäss den im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der NFA geltenden Vorschriften des Bundes erhält. Dies bedeutet, dass z.B. abgeschlossene TAEP-Verträge erneuert und die auch auf Stufe Kreisschreiben vom BSV erlassenen Weisungen übernommen werden.
Begründung: Nach wie vor herrscht Unklarheit darüber wie die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Art. 112b BV) umgesetzt werden sollen. Es ist unabdingbar, dass im Rahmen einer Übergangsbestimmung zum ISEG eine klare Umschreibung der "bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung" erfolgt.
Institutions sociales Die Grundlagen betreffend Ausrichtung der "bisherigen Leistungen der Invalisuisses pour person- denversicherung" sind in einem Bundesgesetz festzuhalten.
nes handicapées Begründung: Die Übergangsbestimmungen sichern die "bisherigen Leistungen
der Invalidenversicherung". Es wird davon ausgegangen, dass diese Versprechung eingehalten wird. Ein entsprechendes Bundesgesetz würde hier mehr Sicherheit geben.
ISEG Kanton Zürich Es wird beantragt, dass der Bund Übergangsbestimmungen erlässt, wonach
Betriebsdefizite in den Jahren vor der Einführung der NFA im Wesentlichen vorschüssig abgegolten werden. Kantone sollen ab 2005 als gleichberechtigte Partner von Bund und Institutionen in die Entscheidfindung über die Beitragsleistungen einbezogen werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass ein Kanton die Leistungen des Bundes im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen mit den Institutionen im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels weiter gewährleisten kann.
Kanton Luzern Die Betreuung der Behinderten kann nach Ansicht des Kantons Luzern mit dem
EP 2003 nicht mehr im gleichen Umfang angeboten werden wie vor den Sparmassnahmen. Deshalb sei darauf zu achten, dass das ISEG dies bei den Mindestanforderungen berücksichtigt.
Es wird kritisiert, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Finanzierung auf die Kantone übertragen, die Regelungskompetenz aber weitgehend beim Bund belassen wird. Ausserdem ist der Kanton Luzern der Meinung, dass der status quo bezüglich Behinderteninstitutionen unbedingt beibehalten aber nicht ausgedehnt werden soll, da dies andernfalls die finanziellen Möglichkeiten einzelner Kantone sprengen könnte. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Einrichtungen gemischt sind (d.h. es handelt sich nur bei einem Teil der Klientel um IV-Fälle) und deshalb unklar bleibt, ob diese Einrichtungen vollumfänglich unter dieses Gesetz fallen oder nicht. Hierzu wird Klarheit gefordert.
Kanton Glarus Der heute vorliegende Entwurf des ISEG sprengt nach wie vor die Form einer
Rahmengesetzgebung. Das Gesetz weist in einzelnen Bereichen einen zu hohen Regelungsbedarf auf und greift in unverhältnismässiger Weise in die Entscheidungsbefugnisse der Kantone ein. Gleichzeitig werden die vollen finanziellen Verpflichtungen den Kantonen überlassen.
Es wird die Ansicht vertreten, dass im ISEG grundsätzlich bestenfalls Standards und Leistungsangebote festgelegt werden können, die der heutigen Praxis und den vom Bundesamt für Sozialversicherung bewilligten Angeboten entsprechen. Darüber hinausgehende Forderungen seien nicht erfüll- und finanzierbar.
Zudem werden die Ziele der Eingliederung sowie die Grundsätze, wie sie in