Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Finanzausgleich, DOK, Pro Senectute Schweiz, ZSL, Stadtrat Zürich) auch darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Aufgabenübertragung vom Bund auf die Kantone nicht zu einem Sozialabbau führen darf.
Vielerorts wird die Umbenennung von „invaliden Personen“ bzw. „Invaliden“ in „Menschen mit Behinderung“ gefordert, da der im ISEG verwendete Begriff „invalid“ diskriminierend sei und diese Terminologie auch nicht dem Sinn einer modernen Sozialgesetzgebung entspräche. Demzufolge sei der Titel des Rahmengesetzes in „Bundesgesetz über die Institutionen für die Eingliederung von Menschen mit Behinderung“ zu ändern.
Die Frage, ob Personen, welche erst nach Erreichen des AHV-Alters von einer Behinderung betroffen sind, als Invalide im Sinne des ISEG gelten (Art. 1 ISEG), wird nach Ansicht verschiedener Vernehmlasser in den Erläuterungen offen gelassen. Diese Frage sollte noch vor Inkrafttreten des Gesetzes geklärt werden, beeinflusst die Aufnahme dieser Personengruppe ins ISEG doch sowohl die Bedarfsplanung der Kantone wie auch die anfallenden Betriebskosten (und gegebenenfalls Investitionskosten).
Weiter wird von einigen die Meinung vertreten, dass das Recht der Menschen, sich innerhalb der Schweiz frei niederlassen zu können und Wohnsitz zu begründen, einen Grundsatz darstellt, der ausdrücklich im ISEG festgehalten werden soll.
Mit Ausnahme des Kantons Solothurn wird die Neuregelung in Art. 6 Abs. 1 ISEG, wonach ein Heimaufenthalt in einer anerkannten Institution einen Rückgriff auf Sozialhilfegelder ausschliesst, begrüsst.
Einzelne Vernehmlasser kritisieren, dass unklar sei was unter einem „Kantonalen Konzept“ gemäss Art. 7 ISEG zu verstehen ist und fordern dementsprechend eine inhaltliche Präzisierung. Während mehrere Kantone bemängeln, dass diese Konzepte durch eine Fachkommission begutachtet werden und vom Bundesrat genehmigt werden müssen, verlangen die SPS, der SGB, der KV Schweiz sowie verschiedene Organisationen aus dem Sozialbereich gerade das Gegenteil: Das Konzept soll von einer Fachkommission inhaltlich und auf Vollständigkeit hin begutachtet werden.
Die SPS sowie verschiedene Organisationen aus dem Sozialbereich weisen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Subventionen (Art. 8 ISEG) darauf hin, dass der vorgeschlagene Artikel die vom Bundesrat und Parlament abgegebenen Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes nicht einlöse. Für die Deckung ihrer Bedürfnisse ist den Behinderten und den anerkannten Institutionen jedoch ein unbedingt einklagbarer Rechtsanspruch auf Subventionen einzuräumen.
Während die SPS, der SGB, der KV Schweiz sowie verschiedene Organisationen aus dem Sozialbereich das Verbandsbeschwerderecht im Sinne von Art. 9 ISEG ausdrücklich begrüssen, sprechen sich neun Kantone (GL, FR, SH, AR, AI, SG, GR, TG, VD) gegen eine solche Regelung aus. Der Kanton Graubünden empfindet dieses Verbandsbeschwerderecht als „ein Misstrauensvotum gegenüber den Kantonen“, während die SVP es als „juristisches Fehlkonstrukt“ bezeichnet.
Tabelle 37 Anträge zum Bereich „Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten
und Tagesstätten“
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
Stadtrat Zürich Die Aufgabenübertragung vom Bund auf die Kantone darf nicht zu einem Sozialabbau führen. Deshalb wird gefordert, dass die vorgesehenen Mindeststandards im anstehenden Gesetzgebungsverfahren nicht angetastet werden dürfen, und dass der Bund die Kantone bezüglich der Einhaltung der Garantien überwacht.
BV Art. 112b Canton de Vaud Remarques relatives aux dispositions transitoires proposèes concernant les
subventions pour la construction et l'exploitation (chiffre 4.9.4.2.1, p. 123 du
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