Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Begründung: Das gesamte Angebot einer Institution muss sich an den Bedürfnissen ihrer Zielgruppe(n) orientieren.
Dachorganisationen- Mit den gewählten Kriterien grundsätzlich einverstanden.
konferenz der priva- Präzisierungsvorschlag: "Bst. a: über Infrastruktur, Leistungsangebot und ten Behindertenhilfe nötiges Fachpersonal verfügen, welche den Bedürfnissen der betroffenen Menschen mit Behinderung entsprechen."
Begründung: Das gesamte Angebot einer Institution muss sich an den Bedürfnissen ihrer Zielgruppe(n) orientieren
Institutions sociales Art. 4 Abs. 2 Bst. a ISEG soll neu wie folgt lauten: "über eine Infrastruktur, ein suisses pour person- Leistungsangebot und das nötige Fachpersonal verfügen, welche den Bedürfnes handicapées nissen der betroffenen Behinderten entsprechen."
Begründung: Institutionen mit KlientInnen mit einer psychischen Behinderung brauchen nicht unbedingt einen Lift. Die Bemühungen, mit dezentral betreuten Wohngruppen in Gemeinden die soziale Eingliederung zu ermöglichen, werden durch zu enge Bauvorschriften unterlaufen. Entscheidend ist, dass die spezifischen Bedürfnisse der Klienten einer Institution adäquat abgedeckt sind.
ISEG Art. 4 Abs. 2 Zentrum für Selbst- Zum wirtschaftlichen Führen eines Betriebs gehört auch die Offenlegung der Bst. b bestimmtes Leben Finanzen, denn sonst kann die Wirtschaftlichkeit nicht dargelegt werden.
Fachstelle Assistenz Folgende Änderungen werden beantragt: "Diese Institutionen müssen mindes-Schweiz ten:
b. ihren Betrieb wirtschaftlich führen und eine transparente Betriebsrechnung vorlegen, welche zwischen Pensionskosten, individuellen Pflege- und Betreuungskosten abgestuft nach Behinderungsgrad, Hauswirtschaft, Administrationskosten und Baukosten unterscheidet;"
ISEG Art. 4 Abs. 2 Schweizerischer Ergänzung: Abs. 2 Bst. d: "... über ihre Rechte und Pflichten schriftlich informie-Bst. d Gewerkschaftsbund ren"
Die Forderung, dass Menschen mit Behinderung schriftlich informiert werden, wird begrüsst. Dies erleichtere auch die Aufsicht.
IG Sozialer Finanz- Mit den gewählten Kriterien grundsätzlich einverstanden.
ausgleich Präzisierungsvorschlag: "Bst. d: die Menschen mit Behinderung und deren Angehörige schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informieren;"
Begründung: Wenn es schon detaillierte Kriterien braucht, so sollen diese Informationen über Rechte und Pflichten schriftlich (=vertraglich) erfolgen.
Dachorganisationen- Mit den gewählten Kriterien grundsätzlich einverstanden.
konferenz der priva- Präzisierungsvorschlag: "Bst. d: die Menschen mit Behinderung und deren ten Behindertenhilfe Angehörige schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informieren;"
Begründung: Wenn es schon detaillierte Kriterien braucht, so sollen diese Informationen über Rechte und Pflichten schriftlich (=vertraglich) erfolgen.
Schweizerischer Art. 4 Abs. 2 Bst. d ISEG soll wie folgt ergänzt werden: "...über ihre Rechte und Berufsverband Sozia- Pflichten schriftlich informieren."
le Arbeit / Schweize- Begründung: Es erleichtert die Aufsicht, wenn explizit gefordert wird, dass rischer Berufsverband Menschen mit Behinderung schriftlich informiert werden.
der SozialpädagogIn-
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ISEG Art. 4 Abs. 2 Dachorganisationen- Mit den gewählten Kriterien grundsätzlich einverstanden.
Bst. e konferenz der priva- Modifizierungsvorschlag: "Bst. e: die Persönlichkeitsrechte der behinderten
ten Behindertenhilfe Personen fördern und wahren, insbesondere alles dafür Notwendige unternehmen, um deren Recht auf Selbstbestimmung und Mitbestimmung zu ermöglichen, die Privatsphäre zu respektieren, deren Recht auf individuelle Förderung ausschöpfen sowie sie vor sexueller Ausbeutung und Misshandlung schützen." Fachstelle Assistenz Die Selbstbestimmung bedingt Wahlfreiheit. Diese ist nur gegeben, wenn Schweiz gleichwertige Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen. Darum sollen Fallkosten definiert werden, in deren Rahmen die Menschen mit Behinderung selber entscheiden dürfen, wo sie die notwenige Unterstützung beziehen wollen.
Solothurnische Ein- Mit dem Einräumen eines Rechtes auf Mitwirkung auch für Angehörige werden gliederungsstätte für die Rechte der mündigen invaliden Person beschnitten, welche diese Mitbe-Behinderte stimmung der Angehörigen nicht in jedem Fall wünschen. Deshalb wird vorgeschlagen, den Ausdruck "und das ihrer Angehörigen" durch den Begriff "und das ihrer (gesetzlichen) Vertreter" zu ersetzen.
Verband für anthro- Dieser Artikel steht in einem klaren Widerspruch zu Artikel 2. Die Institutionen posophische Heilpä- müssen das Recht auf Selbstbestimmung den Menschen mit Behinderungen dagogik und Sozial- zugestehen; die Kantone sind von dieser Pflicht durch Artikel 2 entbunden. Eine therapie in der Erweiterung des Artikels 2 ist unabdingbar.
Schweiz
Institutions sociales Das Recht auf Selbstbestimmung kann innerhalb von kollektiven Wohnformen suisses pour person- nicht definiert werden, darf aber nicht absolut verstanden werden. Es ist daher nes handicapées zu erwarten, dass zusammen mit dem Beschwerderecht in Art. 9 ISEG juristische Auseinandersetzungen vorprogrammiert sind. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums ist zu berücksichtigen, dass das Leben in einem kollektiven Haushalt zwangsläufig zu Einschränkungen des Rechts auf Selbstbestimmung führt.
Den übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Institution wird zugestimmt.
ISEG Art. 4 Abs. 2 Fachstelle Assistenz Folgende Änderungen werden beantragt: "Diese Institutionen müssen mindes-Bst. f Schweiz ten:
f. die behinderten Personen marktgerecht entlöhnen, wenn diese eine wirt-