Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Kanton Basel- Die Bestimmung, die verhindern soll, dass invalide Personen wegen dem Ein-Landschaft tritt in eine anerkannte Institution sozialhilfebedürftig werden, wird begrüsst.
Allerdings wird die Frage gestellt, ob nicht bereits Art. 9 und Art. 10 ELG diesen Grundsatz sicherstellen.
Für Unklarheit sorgt zudem das Zusammenspiel mit dem ELG. Gemäss ELG übernimmt der Kanton die den Existenzbedarf übersteigenden Heimkosten. Er kann die Heimkosten begrenzen. In der jetzigen Fassung des ELG gibt es keinen Querhinweis zum ISEG. Damit sei unklar, welche Heime für invalide Personen im ELG gemeint sind. Vorstellbar sei höchstens, dass es neben der allgemeinen Anerkennung einer Institution gemäss ISEG die Möglichkeit einer Anerkennung einer Institution durch den Kanton im Einzelfall gibt, welche dann eine Kostenbeteiligung an den Aufenthaltskosten auslöst. Dies wäre dann als zusätzlicher Absatz in Art. 4 ISEG zu verankern.
Kanton Schaffhausen Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Aargau Die Verpflichtung an die Kantone, eine Kostenabgeltung zu leisten, wenn kein
Platz zur Verfügung gestellt werden kann, wird abgelehnt. Die Kantone wären damit verpflichtet, Ansprüche gesetzlich zu verankern, wie sie heute in der IV-Gesetzgebung nicht enthalten sind und vom Bund heute auch nicht erfüllt werden.
Kanton Thurgau Der Grundsatz, wonach eine betroffene Person durch einen Aufenthalt in einer
anerkannten Institution nicht zum Sozialhilfeempfänger werden darf, wird befürwortet. Die Frage, welche Ebene letztlich für die Kosten aufkommen muss (Kanton oder Gemeinden oder beide zusammen), ist hier auszuklammern.
Kanton Wallis Actuellement, chaque canton dispose d'un mode de subventionnement qui lui
est propre pour couvrir les dépenses des institutions qui ne sont pas financées par les contributions de la Confédération (subvention OFAS) et des personnes handicapées (PC Al).
La collaboration intercantonale se trouve renforcée par le retrait de la Confédération du financement des institutions. Il est important que les modes de subventionnement cantonaux qui seront appliqués dans le cadre de la LISI soient introduits de manière coordonnée et, si possible, selon les mêmes bases de calcul.
Schweizerischer Es wird beantragt Art. 6 so zu fassen, dass auch geschützte Werkstätten (nach Seniorenrat Art. 3a) beitragsberechtigt sind.
Begründung: Der Ausschluss von geschützten Werkstätten ist unverständlich. Die Finanzierungsprobleme der IV würden ja gerade mit dem Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen zusammenhängen. Zudem ist es unverständlich, dass dadurch den Ausschluss bewirkt wird, dass keine Arbeitsverträge mehr abgeschlossen werden.
IG Pro Vebo und Der letzte Abschnitt zu den Erläuterungen des "Art. 6 Kostenbeteiligung" im INSOS Schlussbericht (S.128) soll gestrichen werden: "Die geschützten Werkstätten
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind nur dann vom Geltungsbereich nach Absatz 2 ausgeschlossen, wenn es sich um Einrichtungen handelt, in denen die invaliden Personen mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden."
Begründung: Die Kostenbeteiligung hat auch zu erfolgen, wenn in geschützten Werkstätten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ISEG, die invaliden Personen mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Die Werkstätten sollen nicht zu Tagesstätten werden. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist für die Menschen mit einer Behinderung eine wichtige Errungenschaft und darf nicht aufgegeben werden. insieme Schaffhau- Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".
sen Zusatzbemerkungen: Da Schaffhausen ein sehr kleiner Kanton ist, stehen den
Menschen mit geistiger Behinderung nur eine einzige Werkstätte und drei Wohnheime zur Verfügung. Es gibt also keine Auswahl. Die Institutionen sind im Vergleich zu den umliegenden Kantonen günstig. Der Kanton Schaffhausen hat also kein Interesse, Menschen mit Behinderungen in einem anderen Kanton unterzubringen, obwohl es von den Angehörigen manchmal gewünscht würde. Dies aus zwei Gründen: Erstens ist die in der Werkstätte angebotene Arbeit nicht für alle befriedigend. Zweitens kommt es häufig vor, dass Menschen mit Behinderungen im Kanton Schaffhausen vom Kindergarten bis ins hohe Alter immer mit denselben Menschen zusammen sind, ob es ihnen passt oder nicht. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass bei Uneinigkeit darüber, ob Institutionen im Kanton geeignet für eine bestimmte Person sind, die Betroffenen eine unabhängige Person (Ombudsmann), z.B. vom Bund, anfragen können.
insieme Region Vgl. Stellungnahme "insieme Schweiz".
Baden-Wettingen Zusätzliche Bemerkungen: Für Menschen mit Behinderung im Aargau ist es
besonders wichtig, dass beim Art. 6 Abs. 2 ISEG nicht nur die Wohnheime,
sondern auch die Werkstätten berücksichtigt werden, da der Kanton Aargau der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen bis heute nicht beigetreten ist. Für Menschen mit schwerer körperlicher Behinderung, die trotzdem qualifizierte Arbeit leisten können, besteht im Aargau kein kombiniertes Angebot eines Arbeits- und Wohnplatzes. Sie sind deshalb auf Angebote ausserhalb des Kantons angewiesen. Das bedeutet für sie jährliche Kosten in der Höhe von 40'000 bis 50'000 Franken. Es wird deshalb beantragt, dass die Kostenbeteiligung auch für ausserkantonale Arbeits- und Beschäftigungsplätze vorzusehen ist, falls keine andere Lösung im Kanton vorhanden ist.