Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 211Fedlex · Rapport sur les résultats

Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

ISEG Art. 4 Abs. 2, What's social - Büro Folgende Änderung wird beantragt:

neu Art. 5 Abs. 2 für Sozialfragen "Die Kantone anerkennen Institutionen, welche ihnen von der Organisation

dangerdan gem. Abs. 1 empfohlen wurden."

Begründung: Eine Struktur der schweizweit angeglichenen Profilierung aller Institutionen würde es ermöglichen, einen für die jeweilige Institutionskategorie überprüfbaren und vergleichbaren Qualitätsstandard zu erreichen. Eine an die Profilierung gebundene einheitliche Tarifierung garantiert die wirtschaftliche Führung der Institutionen. Die finanziellen Mittel lassen sich zudem leichter budgetieren, da durch eine einheitliche Tarifierung die Kosten für eine angepasste Platzierung sofort ersichtlich und nicht mehr institutionenabhängig sind. Somit würde es für die Kantone keine Rolle mehr spielen, ob eine behinderte Person in einer kantonseigenen oder in einer ausserkantonalen Institutionen platziert wäre.

ISEG Art. 4 Abs. 3 Canton de Fribourg Les exigences posées ne devraient s'appliquer qu'à l'octroi et au retrait de la

reconnaissance. Le fait de devoir formuler une décision pour toutes les demandes refusées exigerait trop de démarches administratives.

ISEG Art. 4 Abs. 3, What's social - Büro Folgende Änderung wird beantragt:

neu Art. 5 Abs. 3 für Sozialfragen "i. über ein klares vergleichbares Profil gemäss einheitlicher Profilierung verfü-Bst. i dangerdan gen."

Begründung: Eine Struktur der schweizweit angeglichenen Profilierung aller Institutionen würde es ermöglichen, einen für die jeweilige Institutionskategorie überprüfbaren und vergleichbaren Qualitätsstandard zu erreichen. Eine an die Profilierung gebundene einheitliche Tarifierung garantiere dir wirtschaftliche Führung der Institutionen. Die finanziellen Mittel liessen sich zudem leichter budgetieren, da durch eine einheitliche Tarifierung die Kosten für eine angepasste Platzierung sofort ersichtlich und nicht mehr institutionenabhängig seien. Somit würde es für die Kantone keine Rolle mehr spielen, ob eine behinderte Person in einer kantonseigenen oder in einer ausserkantonalen Institutionen platziert wäre.

ISEG Art. 4 Abs. 4 Canton de Fribourg Le principe est acceptable pour les institutions dont le canton est « répondant ».

En revanche, les cantons ne devraient pas avoir à reconnaître des institutions situées dans un canton voisin et déjà reconnues par ce dernier. La reconnaissance du canton «répondant» au sens de la CIIS devrait à elle seule faire autorité, ceci dans l'intérêt de la personne handicapée.

Kanton Basel- Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Landschaft ISEG in ihrer gegenseitigen Wirkung unklar sind. Im Grundsatz ist der Kanton für die Prüfung (erstmalige und periodische Überprüfung) der Anerkennungsvoraussetzungen jener Institutionen zuständig, die auf seinem Hoheitsgebiet stehen. In Abweichung von dieser Regel können Kantone untereinander eine andere Zuständigkeitsregelung vereinbaren. Dies kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn die unternehmerische Herrschaft über eine Institution in einem anderen Kanton als dem Standortskanton ausgeübt wird. Es wird beantragt, dass dieser Grundsatz in einem eigenen Artikel geregelt wird.

Canton de Vaud Cette règle est acceptable en ce qui concerne les institutions dont le canton est « répondant ». En revanche, les cantons ne devraient pas avoir à reconnaître ou pas des institutions situées dans un canton voisin. La reconnaissance du canton "répondant" au sens de la CIIS devrait à elle seule faire autorité, ceci dans l'intérêt de la personne handicapée.

ISEG Art. 4 und 5 Kanton Basel- Es ist ein Grundsatz, dass ein Kanton Institutionen anerkennen kann, für deren

Landschaft Überprüfung er nicht zuständig ist, sofern der zuständige Kanton diese anerkannt hat. In der Praxis geschieht dies mittels einer Liste der anerkannten Institutionen im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung. Nach der Regelung dieses Grundsatzes bleibt die Frage offen, ob ein Kanton eine Institution auch anerkennen kann, für die er nicht zuständig ist und die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt wird. Es wird die Meinung vertreten, dass dies nicht möglich sein sollte. Sonst könnte der Fall eintreten, dass Kanton X gegen die ausdrückliche Haltung von Kanton Y eine Institution im Kanton Y anerkennt. In einem solchen Fall stellt sich dann die Frage, wie und durch wen in welchem Kanton das in Art. 9 ISEG vorgesehene Beschwerderecht wahrgenommen werden könnte. Aus diesen Gründen ist folgende Formulierung zu wählen:

1) Art. 4 Abs. 4 (neu) ISEG: "Das Einhalten der Bedingungen gemäss Absatz 2 wird regelmässig überprüft."

2) Art. 5 Aufsicht und Zuständigkeit:

Abs. 1: "Für die Anerkennung und die Überprüfung des Einhaltens der Bedingungen ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Institution steht."

Abs. 2. "Die Kantone können eine andere Zuständigkeitsregelung vereinbaren."

3) Art. 5bis Anerkennung durch andere Kantone:

"Institutionen, die durch den zuständigen Kanton anerkannt sind, können von anderen Kantonen ohne Überprüfung der Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 anerkannt werden."

ISEG Art. 5 Canton de Vaud Le principe de canton "répondant" devrait ici aussi être pris comme référence.

Canton de Genève Le Canton de Genève souhaite que l'article 5 soit complété par l'introduction d'un catalogue de sanctions ainsi que des modalités et conditions de leur application en cas de violation de la loi par les institutions.

- 181 -