Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Pro Infirmis Schweiz Antrag: Der Artikel 74 Abs. 1 Bst. d IVG soll in der bisherigen Form beibehalten

werden.

Eventualantrag: Sollte Artikel 74 Abs. 1 Bst. d IVG in der bisherigen Form beibehalten werden, wäre folgende Übergangsregelung festzulegen: die bisherige Regelung ist inhaltlich gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG beizubehalten, bis die künftige Finanzierung der Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal sichergestellt sein wird.

Zudem wird das Anliegen formuliert, dass den Behindertenorganisationen im Rahmen ihrer Leistungsverträge mit dem BSV die notwendigen Mittel für die Fort- und Weiterbildung ihres Personals zur Verfügung gestellt werden sollen.

Dachorganisatio- Die bisherigen Leistungen gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG an behindertenspezinenkonferenz der fische, von BBG und FHG nicht geregelte Bildungsgänge für Fachpersonal zur privaten Behinder- Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider, werden durch den tenhilfe Bund weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden kantonalen

Finanzierungsregelung oder einer interkantonalen Vereinbarung.

Schweizerische Die Streichung des Artikels hat Konsequenzen auf die Subventionierung der Konferenz der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik (SZH) in Luzern durch den Bund. kantonalen Erzie- Eine Redimensionierung der Reichweite der SZH in ihrer Funktion als gesamthungsdirektoren schweizerisches Kompetenzzentrum wäre für die betroffenen Kreise und die

Kantone aber unglücklich. Keine andere Institution als die SZH wäre in der Lage die Aufgabe als Informations-, Beratungs- sowie Forschungs- und Entwicklungsplattform für den gesamten Bereich, für die Institutionen, die Behindertenorganisationen, die Verbände, die Eltern, die Ausbildner, usw. wahrzunehmen. Die entsprechende Notwendigkeit wird im Bildungsrahmenartikel auch von der WBK-NR im Rahmen der Formulierung von Art. 62 Abs. 2 BV (neu) hervorgehoben: "Sie (Bund und Kantone) koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Institutionen und andere geeignete Vorkehren sicher."

Fachverband Sozial- Übergangsbestimmungen: Die bisherigen Leistungen gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. d und Heilpädagogik IVG an behindertenspezifische, von BBG und FHG nicht geregelte Bildungsgänge

für Fachpersonal zu Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider, werden durch den Bund weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden kantonalen Finanzierungsregelung oder einer interkantonalen Vereinbarung.

Verband der Heilpä- Unter Punkt 4.9.6 des NFA-Schlussberichts sollen die heil-/sonderpädagogischen dagogischen Aus- Aus- und Weiterbildungsangebote aufgenommen und ausdrücklich erwähnt werbildungsinstitute der den. Es handelt sich sowohl um Lehrberufe wie auch um therapeutische Berufe, Schweiz die nicht dem Sozialbereich, sondern dem pädagogischen bzw. dem Bildungsbe-

reich angehören. Sie erhalten heute über IVG Art. 74 Abs. 1 Bst. d Finanzierungsleistungen.

Institutions sociales Die bisherigen Leistungen gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG an behindertenspezisuisses pour per- fische, von BBG und FHG nicht geregelte Bildungsgänge für Fachpersonal zur sonnes handicapées Betreuung, Ausbildung und beruflicher Eingliederung von Menschen mit Behinde-

rung, sollen durch den Bund weiterhin ausgerichtet werden bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden kantonalen Finanzierungsregelung.

Begründung: Das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Gesetzen lässt Lücken entstehen. Bis anhin wurde ein Grossteil der Grund- und Weiterbildung des Personals direkt vom BSV an die Bildungsanbieter finanziert. Durch das neue Berufsbildungsgesetz wird nur ein Teil der Kosten von Bund und Kantonen übernommen. Durch die Änderungen des Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG, im Rahmen der NFA, entfällt die direkte Finanzierung der Bildung durch die IV. Der Kostenanteil der Institutionen steigt signifikant. Dies betrifft nicht nur Bildungsgänge HFS und FHS, sondern alle Weiterbildungsmassnahmen. Die jetzt geltenden TAEP Beträge der Institutionen müssen um etwa 2% erhöht oder durch eine entsprechende kantonale Finanzierungsregelung gesichert werden und zwar ab dem Zeitpunkt wo die Finanzierung der Bildung über Art. 74 IVG entfällt.

Schweizerischer Es wird folgende neue Übergangsbestimmung zu Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG gefor-Berufsverband dert: Die bisherigen Leistungen an behindertenspezifische Ausbildungen, welche Soziale Arbeit / nicht vom Bund geregelt werden, werden vom Bund weiterhin ausgerichtet. Der Schweizerischer Bund zieht sich erst dann aus der Finanzierung zurück, wenn die Ausbildungen Berufsverband der vom Bund geregelt sind und über das BBG oder FHG finanziert werden, oder SozialpädagogInnen wenn die Kantone die Finanzierung der Ausbildungen geregelt haben.

Begründung: Die Streichung von Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG wird unter anderem auch damit begründet, dass der Bund mit dem neuen BBG und nach der Revision des FHG auch für die Regelung der Berufe im Sozial- und Gesundheitsbereich zuständig ist. Gerade spezialisierte Ausbildungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen sind jedoch noch nicht geregelt (Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Logopädie etc.). Es wird Aufgabe der Kantone sein, diese Ausbildungen nach dem Rückzug der IV zu finanzieren. Damit dies auch gewährleistet ist, wird eine Besitzstandsgarantie beantragt, welche den Bund verpflichtet die Leistungen zumindest so lange aufrechtzuerhalten bis die entsprechenden Ausbildungen innerhalb des BBG oder FHG geregelt sind, oder die Kantone die Finanzierung geregelt haben.

Curaviva - Verband Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG soll nicht gestrichen, sondern neu mit folgender Formu-Heime und Instituti- lierung angepasst werden: "subsidiäre Leistung von Beiträgen an die Durchfühonen Schweiz rung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für Kosten, welche nicht oder

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