Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

nation, müsste deshalb auch das "Begleitete Wohnen" an die Kantone übertragen werden. Sollte dies geschehen, wäre der Transfer beim Finanzausgleich zu berücksichtigen.

Kanton Appenzell Das unter 1.09.2 zur "Unterstützung der Betagtenhilfe inkl. Hilfe und Pflege zu Innerrhoden Hause" Gesagte gilt hier sinngemäss:

Die NFA bringt im Bereich der Behindertenhilfe eine Teilentflechtung. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass in diesem Bereich keine klare Aufgabenzuweisung an die Kantone erfolgt ist. Es wird befürchtet, dass die Teilentflechtung (weiterhin) Doppelspurigkeiten hinterlassen wird, und dass der Bund über den Leistungsumfang in den Kantonen Vorschriften erlässt, während die Lasten durch Kantone oder Gemeinden zu tragen sein werden. Die den Kantonen zur Finanzierung zugewiesenen Aufgaben sind derart umfassend, dass sich die Frage stellt, aufgrund welcher Aufgabenteilungslogik sich der Bund hier noch einmischt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bund nur noch die Dachorganisation finanziert und deshalb zu den Details der Aufgabenerfüllung vor Ort keine Vorschriften mehr machen soll.

Kanton St.Gallen Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Graubünden Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Aargau Der Vorschlag wird abgelehnt. Es wird beantragt, den Bund zu verpflichten, ein

bedarfsgerechtes Angebot der Behindertenhilfe sicherzustellen. Die Unterstützungsbeiträge aus Mitteln der Invalidenversicherung müssten - im Sinne einer konsequenten Aufgabenentflechtung - die Kosten der vereinbarten Leistungen decken.

Begründung: Die Neuregelung ist eine versteckte Verbundaufgabe, da der Bund nur 80 % der anrechenbaren Personalkosten subventioniert. Dadurch wird ein bedarfsgerechtes Angebot nicht sicher zur Verfügung gestellt und die Kantone müssen möglicherweise eine lückenfüller Rolle übernehmen.

Kanton Thurgau Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Tessin Stimmt der Neuregelung zu.

Canton de Neuchâtel Le nouveau règlement est approuvé.

Canton de Genève Le nouveau règlement est approuvé.

Canton du Jura La solution présentée paraît pertinente. Toutefois, le Canton du Jura ne dispose

pas d'indication spécifique sur ce que la Confédération maintiendra dans son financement. La dynamique des coûts est importante pour ce groupe de tâches. Freisinnige Demokra- Stimmt der Neuregelung zu.

tische Partei der

Schweiz

economiesuisse economiesuisse accepte globalement les propositions faites dans ce domaine.

Toutefois, il s'agit de limiter clairement le soutien de la Confédération aux associations couvrant l'ensemble du pays. Les services offerts au niveau régional peuvent être soutenus dans le cadre de collaborations intercantonales.

Schweizerische Ar- Die Teilentflechtung muss in der Gesetzesrevision des IVG nur noch nachvollzobeitsgemeinschaft für gen werden.

Sozialpolitik

Schweizerisches Unterstützt grundsätzlich Stellungnahme SAS.

Rotes Kreuz

Stadtrat Zürich Ist mit der Teilentflechtung gemäss NFA einverstanden.

IVG Art. 74 Kanton Solothurn Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Basel-Stadt Zukünftig soll die Aufgabe "Begleitetes Wohnen" ebenfalls den Kantonen über-

tragen werden. Im Interesse der wirtschaftlichen Leistungserbringung müsse nach Massgabe des persönlichen Betreuungsbedarfs offen bleiben, ob die notwendige Betreuung im Wohnbereich ambulant oder stationär erfolgen soll. Damit könnte das im internationalen Vergleich bestehende Übergewicht von teuren stationären Lösungen zugunsten ambulanter Lösungen relativiert werden. Dies diene im Hinblick auf die freie Wahl des Wohnortes und dem Schutz der Ehe und Familie auch dem Grundrechtsschutz von behinderten Personen.

10.7. Beiträge an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe

Die meisten Anträge betreffen die künftige Finanzierung der betroffenen Ausbildungen. Deshalb wird gefordert, dass deren Finanzierung in die kantonalen Behinderten- und Sonderschulkonzepte aufgenommen wird oder die Ausbildungen vom Bund geregelt werden (SPS, SGB, KV Schweiz, IG Sozialer Finanzausgleich, DOK, Integras, VHPA, Städteverband). Für den Übergang wird beantragt (IG Sozialer Finanzausgleich, Pro Infirmis, Integras, SBS), dass der Bund bis zu einer kantonalen Finanzierung oder einer interkantonalen Vereinbarung die bisherigen Leistungen aufrecht erhält.

Pro Infirmis und Curaviva sind gegen eine Streichung des Artikels 74 Abs. 1 IVG. Eine entscheidende Konsequenz bei der Streichung des Artikels sehen die EDK und die Kantone Schaffhausen und Waadt darin, dass die Reichweite der Schweizerischen Zentralstelle für

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