Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 12. Wald, Jagd und Fischerei
anders eingegliedert wird.
Begründung: Die überbetrieblichen Planungsgrundlagen haben nicht primär zum Ziel, die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung zu verbessern. Vielmehr sind sie ein Instrument zur Planung und Sicherung der öffentlichen Interessen am Wald. Sie haben somit alle Waldfunktionen (inkl. Schutz vor Naturereignissen) zum Gegenstand.
Kanton Solothurn Der Begriff "überbetrieblich" ist im Gesetzestext nicht geeignet, da der Begriff "Betrieb" im WaG weder vorkommt noch definiert ist. Daher soll er durch den Begriff "eigentumsübergreifend" ersetzt werden.
WaG Art. 38a Abs. 1 Kanton Nidwalden Dieser Artikel ist die logische Konsequenz aus dem WAP-CH und findet volle Unter-Bst. b stützung. Zur Vermeidung von Unklarheiten muss aber Art. 38a Abs. 1 Bst. b WaG
wie folgt ergänzt werden: "...Betriebe der Waldwirtschaft, inklusive Wiederinstandstellung bestehender Erschliessungsanlagen." Der Einbezug der Wiederinstandstellung drängt sich auch im Sinne der Harmonisierung mit der landwirtschaftlichen Subventionspolitik auf.
Kanton Solothurn Zur Vermeidung von Unklarheiten ist WaG Art. 38a Abs. 1 Bst. b wie folgt zu ergänzen: "... Waldwirtschaft, inklusive der Wiederinstandstellung bestehender Erschliessungsanlagen". Dies dränge sich im Sinn der der Harmonisierung der landwirtschaftlichen Subventionspolitik auf.
WaG Art. 38a Abs. 1 Kanton Bern Dieser Artikel soll mit einem neuen Buchstaben c ergänzt werden: "Wiederinstand-Bst. c stellung von Erschliessungsanlagen nach Naturereignissen". Der bisherige Buchsta-
be c würde dabei zum Buchstaben d.
Die Wiederinstandstellung bestehender Waldstrassen ist im Kommentar des
Schlussberichts unter Art. 38a Waldwirtschaft (S. 178) ausdrücklich erwähnt; im Entwurf des revidierten WaG fehlt jedoch die entsprechende Bestimmung. Da der Wald eine Verbundaufgabe von Bund und Kanton ist, erscheint es folgerichtig, dass sich auch der Bund an diesen Kosten beteiligt.
Kanton Uri Zur Vermeidung von Unklarheiten muss Art. 38a Abs. 1 Bst. c WaG wie folgt ergänzt werden: "...und Absatzförderung, inklusive Wiederinstandstellung bestehender Erschliessungsanlagen."
Der Einbezug der Wiederinstandstellung drängt sich auch im Sinne der Harmonisierung mit der landwirtschaftlichen Subventionspolitik auf.
Kanton Glarus Zur Vermeidung von Unklarheiten soll Art. 38a Abs. 1 Bst. c WaG wie folgt ergänzt werden: "...und Absatzförderung, inklusive Wiederinstandstellung bestehender Erschliessungsanlagen." Diese Ergänzung drängt sich im Sinne der Harmonisierung mit der landwirtschaftlichen Subventionspolitik auf.
Kanton Zug Der neue Artikel ist die logische Konsequenz aus dem Waldprogramm und findet die volle Unterstützung. Zur Vermeindung von Unklarheiten muss aber der Art. 38a Abs.1 Bst. c ist wie folgt ergänzt werden: "... und Absatzförderung, inklusive Wiederinstandstellung bestehender Erschliessungsanlagen."
Canton de Fribourg Pour éviter tout malentendu et conformément aux commentaires apportés à la page 180 du Rapport final sur la législation d'exécution, la lettre c de l'al. 1 de l'art. 38a doit être complété ainsi: «..., y compris la remise en état d'infrastructures existantes de desserte. » La prise en compte de la remise en état d'infrastructures se justifie également dans le sens d'une harmonisation avec la politique de subventionnement dans le domaine agricole.
Kanton Appenzell Dieser neue Artikel ist die logische Konsequenz aus dem Waldprogramm und wird Innerrhoden demzufolge auch unterstützt. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte aber Art. 38a Abs. 1 Bst. c WaG wie folgt ergänzt werden: "... und Absatzförderung, inklusive Wiederinstandstellung bestehender Erschliessungsanlagen." Der Einbezug der Wiederinstandstellung drängt sich auch im Sinne der Harmonisierung mit der landwirtschaftlichen Subventionspolitik auf.
Kanton St.Gallen Stimmt der Neuregelung zu. Beantragt wird zur Vermeidung von Unklarheiten, dass Art. 38a Abs. 1 Bst. c wie folgt ergänzt wird: "... und Absatzförderung, einschliesslich Wiedereinstandstellung bestehender Erschliessungsanlagen."
WaG Art. 38a Abs. 1 Kanton Zürich Artikel 38a Absatz 1 WaG mit folgendem Bst. d ergänzen: "Wiederinstandstellung Bst. d bestehender Erschliessungsanlagen."
Mit dieser Ergänzung sollen Unklarheiten vermieden werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich der Einbezug der Wiederinstandstellung auch im Sinne der Harmonisierung mit der landwirtschaftlichen Subventionspolitik aufdrängt.
WaG Art. 41 Schweizerischer Der Vorschlag, dass die Bundesbeiträge in Form von Rahmenkrediten für vier Jahre
Bauernverband bereitgestellt werden, wird unterstützt.
WaG Art. 41 Abs. 1 Kanton Zug Die Abwicklung im Rahmen des Budgetprozesses ist noch unklar. Wie verbindlich
sind die Rahmenkredite? Stellen dies eRahmenkredite an die Kantone besondere Bedingungen?
Für die Übergangsphase muss unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, dass laufende Projekte in die Programmvereinbarungen integriert werden können.
Der Abbau des administrativen Aufwandes ist als Ziel richtig und notwendig und langfristig auch realistisch. Kurzfristig ist die Aussage aber falsch. Die Umstellungen werden insbesondere den administrativen Aufwand für die Kantone vorübergehend erhöhen.