Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 16. Weiteres Vorgehen
Es wird die Auffassung geteilt, dass die neuen Regelunge rasch in Kraft treten. Ein Scheitern der kantonalen Ausführungsgesetzgebung soll aber nicht riskiert werden.
Die Globalbilanz ist auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens hochzurechnen, unter Berücksichtigung aller bekannten Veränderungen (z.B. Entlastungsprogramme). Die Inkraftsetzung soll nicht gestützt auf die nicht mehr aktuelle Globalbilanz (2004/2005) erfolgen.
Kanton Appenzell Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahmen der Kantone genügend beachtet werden und der Ausserrhoden aufgezeigte Lastenausgleich nicht verändert wird. Eine nachträgliche Verschiebung zu Gunsten der sozio-
demographischen Gewichtung würde die Globalbilanz und damit die Gesamtwirkung des NFA in Frage stellen.
Kanton Appenzell Im Schlussbericht über die Ausführungsgesetzgebung wird darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn Innerrhoden machen würde, die kantonalen Gesetze parallel zu den Beratungen der Bundesgesetzte anzupassen. Der
Kanton Appenzell I.Rh. ist ein Landsgemeindekanton und muss demzufolge alle Gesetzesanpassungen der Landsgemeinde vorlegen. Damit genügend Zeit für die Anpassung der kantonalen Gesetze vorhanden ist, muss die Bundesgesetzgebung bis spätestens zwei Jahre vor Inkrafttreten vorliegen.
Zudem wird erwartet, dass der Bund an seinen Versprechungen festhält und den soziodemografischen und den geografisch-topografischen Lastenausgleich gleich hoch bemisst. Nachträgliche Verschiebungen würden die Globalbilanz und damit die Gesamtwirkung der NFA in Frage stellen.
Kanton St.Gallen Es ist alles daran zu setzen, dass der Zeitplan für den Vollzugsbeginn der NFA (1. Januar 2008) tatsäch-
lich eingehalten werden kann.
Kanton Graubünden Es ist alles daran zu setzen, dass der - durchaus anspruchsvolle Zeitplan - für den Vollzugsbeginn der NFA
auf Anfang 2008 tatsächlich eingehalten werden kann. Die Frage, wie die Kantone ihre Vollzugsgesetzgebung termingerecht erarbeiten und in Kraft setzen können, ist noch näher abzuklären.
Die Absicht, die bestehende Projektorganisation mit dem politischen Steuerungsorgan und den verschiedenen Projektgruppen auch für die Erarbeitung der 2. NFA-Botschaft einzusetzen, wird ausdrücklich begrüsst. Mit dieser paritätisch von Bund und Kantonen getragenen Projektbearbeitung wird am besten sichergestellt, dass die gesetzten Ziele erreicht werden können.
Für die Übergangsphase muss unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, dass laufende Projekte in die Programmvereinbarungen integriert werden können.
Es wird bedauert, dass die interkantonale Zusammenarbeit im Vernehmlassungsbericht nicht näher aufgezeigt werden konnte. Diese interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ist ein wichtiges Element der NFA. Erst mit dieser zusammen kann die NFA in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Deshalb ist auch hier eine Ergänzung der Botschaft dringend erforderlich.
Der wichtigste Schritt bei den weiteren Arbeiten wird die Vorbereitung der dritten NFA-Botschaft sein: die Dotierung der Ausgleichsgefässe, insbesondere des Ressourcenausgleichs, des soziodemographischen und des geographisch-topographischen Belastungsausgleichs. Für die Dotierung des im Jahr 2008 wirksam werdenden Ressourcenausgleichs kann nicht ausschliesslich auf die letzt mögliche Globalbilanz mit den effektiven Zahlungen in den Jahren 2004 und 2005 abgestellt werden. Hier ist eine Hochrechnung der massgebenden Grössen (insbesondere des Ressourcenpotenzials) für das Jahr 2008 unerlässlich.
Es wird erwartet, dass der Bund an seinem Versprechen festhält, diese beiden Töpfe gleich hoch zu bemessen. Verschiebungen namentlich zu Gunsten des soziodemographischen Belastungsausgleichs wären für die Berggebiete inakzeptabel. Sämtliche Angaben in der Globalbilanz basieren auf einer gleich hohen Dotierung der beiden Töpfe. Damit erfolgt auch die Beurteilung der NFA auf dieser Ausgangslage. Gestützt auf diese Grundlage wurde im abgelaufenen Jahr 2004 sodann auch die Volksabstimmung zur NFA durchgeführt. Nachträgliche Verschiebungen wären nicht zu legitimieren und würden die Globalbilanz und die Gesamtwirkung der NFA in Frage stellen.
In Art. 9 FiLaG wird als Kriterium für die Festlegung und Verteilung der Lastenausgleichsmittel der Wirksamkeitsbericht gemäss Art. 18 FiLaG genannt. Die ersten Ergebnisse werden frühestens vier Jahre nach der Inkraftsetzung der NFA vorliegen. Dieser alle vier Jahre zu erstellende Bericht über die Wirkungen der NFA darf dabei nicht nur die Wirkung der NFA im engeren Sinne ausleuchten, sondern muss in einen grösseren Rahmen der Beziehungen Bund - Kantone gestellt werden. Die Bereiche der NFA stellen nur einen politisch definierten Ausschnitt dieser Beziehungen dar und haben direkt oder indirekt Auswirkungen auf die anderen Bereiche.
Kanton Aargau Es wird als wertvoll erachtet, wenn der Botschaft bei jedem Kapitel, d.h. für jedes Reformvorhaben auch
die finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone gesamthaft dargestellt wären. Die Auswirkungen auf die einzelnen Kantone können wie bisher in einem separaten Dokument festgehalten werden.
Kanton Aargau Beantragt wird, dass der Zeitplan für die NFA-Umsetzung unter Einbezug der Kantone überprüft wird. Die
Inkraftsetzung ist unter Berücksichtigung der demokratischen Entscheidungsverfahren in den Kantonen zu verschieben.
Begründung:
- Da die meisten Auswirkungen der NFA per 2008 budgetwirksam werden, müsste bis Mitte 2007 klar sein, wie sich die NFA-Umsetzung finanziell für die Kantone und Gemeinden auswirkt, damit im Herbst 2007 die Voranschläge beraten werden können.
- Die Erarbeitung des kantonalen Ausführungsrechts sei schwierig, wenn die definitiven Gesetze des Bundes erst gegen Ende 2007 bekannt werden. Das Problem sei dabei, dass das demokratische Entscheidungsverfahren, das nicht vorzeitig gestützt auf Annahmen erfolgen kann, Zeit bedürfe. Im Kanton