Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 16. Weiteres Vorgehen

Sowohl für den SGB als auch für den Schweizerischen Städteverband bilden die Bestimmungen des SuG, welche die Stellung der Städte und Gemeinden gesetzgeberisch präzisieren, das absolute Minimum. Zusammen mit dem Stadtrat Zürich sowie dem Stadtrat Winterthur fordern sie, dass die rechtliche Stellung der Gemeinden als Leistungserbringer verbessert wird, bzw. dass die auf Verfassungsstufe aufgenommenen Garantien an die Gemeinden vom Bund gegebenenfalls durchgesetzt werden.

Einzelne Organisationen aus dem Sozialbereich (Pro Senectute, SAS, SRK) verlangen schliesslich eine überzeugende Begründung für die Revitalisierung des Föderalismus im Bereich der sozialen Sicherheit. Curaviva gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass mehr Föderalismus nicht automatisch eine bessere Lösung bedeute. Pro Senectute Schweiz, SAS und SRK fordern zudem den Bundesrat dazu auf, ein definitives Konzept zur Neuregelung der Langzeitpflege vorzulegen.

Tabelle 61 Anträge zum Bereich „Weiteres Vorgehen“

Vernehmlasser Anträge

Kanton Zürich Der interkantonalen Zusammenarbeit ist grosses Gewicht beizumessen. Gemäss Schlussbericht gehören namentlich die Institutionen der Sonderschulung zu den "Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden" und damit zu den Bereichen mit obligatorischer interkantonaler Zusammenarbeit. Sie müssten der geplanten Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) unterstellt werden. Die im Bericht geäusserte Ansicht, dass die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) nicht ausreichend sei, wird geteilt.

Von der Umsetzung der NFA werden auch die Gemeinden in erheblichem Ausmass betroffen sein. Der Kanton Zürich wird sich für eine faire Behandlung der Gemeindeanliegen einsetzen.

Allgemeine Bemerkungen: Das Vorgehen, dass die Änderungen auf Gesetzesstufe in einem Mantelerlass zusammengefasst werden sollen, wird gutgeheissen. Daher ist es unumgänglich, dass alle notwendigen Bundesgesetzänderungen gleichzeitig in Kraft treten.

Zudem wird festgehalten, dass die vorliegenden Ausführungsgesetze weitgehend dem Sinn und Geist der NFA-Reform und der bereits beschlossenen Verfassungsänderungen entsprechen.

Kanton Bern Die drei neuen Gesetze, welche im Rahmen der NFA geschaffen wurden, sind als separate Vorlagen auszuarbeiten, wobei eine gemeinsame bundesrätliche Botschaft angesichts des thematischen Zusammenhangs ohne weiteres mögliche bleibt. Ein solches Vorgehen würde dem Grundsatz der "Einheit der Materie" (Art. 34 Abs. 2 BV) Rechnung tragen.

Grund zur Sorge bereitet der Umstand, dass die definitiven Gesetzestexte der 2. NFA-Botschaft erst gegen Ende 2006 und die definitiven Beträge für die neuen Ausgleichsgefässe erst im Laufe des Jahres 2007 bekannt sein werden. Dies stelle die Kantone vor grosse Probleme (bspw. bei der Erarbeitung des kantonalen Ausführungsrechts oder beim kantonalen Voranschlag für 2008).

Der Regierungsrat würde es begrüssen, wenn die Projektleitung NFA auch für die Umsetzungsphase eine tragende Rolle bei der Koordination der Arbeiten auf kantonaler Ebene übernehmen würde und für die kantonalen Fachstellen als umfassender Ansprechpartner wirken würde.

Kanton Uri Für die Übergangsphase muss unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, dass laufende Projekte in die Programmvereinbarungen integriert werden können.

Mit dem Entlastungsprogramm 2003 wurden bereits wichtige Entscheide der NFA vorweggenommen. Der Kanton Uri hatte sich in seiner Stellungnahme zum EP03 gegen diese Vorwegnahme ausgesprochen.

Auch das Entlastungsprogramm 2004 hat Auswirkungen auf die NFA. Die Botschaft zur NFA muss im Sinne ergänzt werden, dass die Auswirkungen von EP03 und EP04 auf die NFA aufgezeigt werden.

Die Darstellungen über die personellen Auswirkungen der NFA in der Vernehmlassungsvorlage vermögen nicht zu befriedigen. Der simple Verweis darauf, dass die Zahlen sich erst aus der Praxis ergeben werden, ist ungenügend. Die Projektleitung der NFA soll daher zumindest den Versuch unternehmen, eine Schätzung der personellen Auswirkungen vorzunehmen, damit auf dieser Basis auch allfällige Massnahmen,

auch im Hinblick auf die Vorsorgeeinrichtungen, ausgearbeitet werden können.

Es wird bedauert, dass die interkantonale Zusammenarbeit im Vernehmlassungsbericht nicht näher aufgezeigt wurde. Diese interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ist ein wichtiges Element der NFA. Erst mit dieser zusammen kann die NFA in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Deshalb wird auch hier eine Ergänzung der Botschaft als dringend erforderlich erachtet.

Der wichtigste Schritt bei den weiteren Arbeiten wird die Vorbereitung der dritten Vorlage zur NFA sein: die Dotierung des sozio-demographischen und des geographisch-topographischen Belastungsausgleichs. Es wird erwartet, dass der Bund an seinem Versprechen festhält, diese beiden Töpfe gleich hoch zu bemessen. Verschiebungen namentlich zu Gunsten des sozio-demographischen Belastungsausgleichs wären für die Berggebiete inakzeptabel. Sämtliche Angaben in der Globalbilanz basieren auf einer gleich hohen Dotierung der beiden Töpfe. Damit erfolgt auch die Beurteilung der NFA auf dieser Ausgangslage. Nach-

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