Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
übernimmt publikumswirksames Sponsoring). Der Schritt hin zur Bildung als privates Gut wäre schlecht für die Ausnützung des Humankapitals.
Interkantonale Stipen- Zu Recht wird diese Bestimmung im vorgeschlagenen Kommentar als für die Hardien-Konferenz monisierungswirkung zentral bezeichnet. Die vorliegende Definition, dass 80 % des
Einkommens, das über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, als zumutbare Fremdleistung der Eltern zu gelten hat, resultiert aus den Arbeiten einer IKSK-Arbeitsgruppe der späten 1980er Jahre. Hier drängt sich eine Überprüfung der damaligen Fallbeispiele auf. Insbesondere wäre auch zu klären, ob angesichts der Debatte um substanziell zu erhöhende Studiengebühren nicht auch die Frage einer Entlastung des unteren Mittelstandes durch Stipendien wünschbar oder gar notwendig wäre. Dies könnte dann bedeuten, dass als Minimalstandard nicht 80%, sondern lediglich 70 oder 60% als zumutbare Fremdleistung berücksichtigt würde.
ABG Art. 11 Abs. 1 Kanton Basel- Es wird beantragt, dass der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen ge-Landschaft setzlich verankert wird. Der Artikel ist in diesem Sinne wie folgt zu ergänzen: "Mit
Ausbildungsbeihilfen werden die anerkannten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten gedeckt."
Stipendien sollen weiterhin nicht dazu da sein, die existenzsichernden Lebenshaltungskosten sondern in erster Linie die Ausbildungskosten zu finanzieren, also jene Kosten, die für eine Familie zusätzlich anfallen, weil das Kind in Ausbildung steht. ABG Art. 11 Abs. 2 Canton de Fribourg Proposition: « Par la contribution raisonnablement exigible des parents ou d’autres
personnes légalement tenues d’accorder une aide, on entend le montant équivalent qui dépasse le minimum vital selon recommandations de la CSIAS. »
Kanton Basel- Land- Die Definition der zumutbaren Fremdleistung der Eltern mit 80% des Teils des Einschaft kommens, der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt, wird als zu
unflexibel erachtet. Sie resultiert aus den Arbeiten einer IKSK-Arbeitsgruppe der späten 1980er Jahre. Deshalb drängt sich eine Überprüfung der damaligen Fallbeispiele auf. Insbesondere wäre auch zu klären, ob angesichts der Debatte um substanziell zu erhöhende Studiengebühren nicht auch die Frage einer Entlastung des unteren Mittelstandes durch Stipendien wünschbar oder gar notwendig wäre. Dies könnte dann bedeuten, dass als Minimalstandard nicht 80%, sondern lediglich 70 oder 60% als zumutbare Fremdleistung berücksichtigt würde. Die Festlegung der zumutbaren Eigenleistung sollte zwar in der Tat interkantonal harmonisiert werden. Allerdings muss es in der Kompetenz der zahlenden Instanz, d.h. in erster Linie der Kantone, bleiben, den Berechnungsmodus für den zumutbaren Elternbeitrag festzulegen.
Fédération des Entre- Même si le Code Civil oblige les parents à pourvoir à la formation de leurs enfants, il prises Romandes paraît à la Fédération des Entreprises Romandes nettement exagéré de fixer la
contribution parentale à 80% de la part du revenu excédant le minimum vital au sens du droit des poursuites.
ABG Art. 11 Abs. 3 Kanton Uri Ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die zumutbare Fremdleistung der Eltern
in bestimmten Fällen reduziert wird. Die vorgeschlagene Formulierung geht aber zu weit. Als Alternative für Art. 11 Abs. 3 ABG wird folgende Formulierung vorgeschlagen: "Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und das
25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt."
Canton de Fribourg D’accord avec la formulation. Toutefois deux conditions doivent être remplies: pre-
mière formation terminée et financièrement indépendant durant deux ans.
Une différence avec la version allemande a été constatée: « erste Ausbildung oder zwei Jahre finanzielle Unabhängigkeit. »
Kanton Basel- Es wird beantragt, dass die Formulierung mit "und" im Gesetz unbedingt beibehalten Landschaft wird. Nur bei Personen, die eine Ausbildung abgeschlossen "und" anschliessend
zwei Jahre erwerbstätig waren, soll eine partielle Elternunabhängigkeit anerkannt werden.
Die im Kommentar zum Gesetzesentwurf verwendete Formulierung mit "oder" (S. 44 Schlussbericht) wird abgelehnt.
Schweizerische Ar- Folgende Änderung des Absatzes wird gefordert. Das "und" im Gesetzestext muss beitsgemeinschaft für durch ein "oder" ersetzt werden: "Hat die gesuchstellende Person eine Erstausbil-Sozialpolitik dung abgeschlossen oder war sie vor Beginn der Ausbildung, ..., während mindes-
tens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig, so wird [...]." ABG Art. 12 Canton de Fribourg Le canton de Fribourg suggère de faire la différence entre bourse et prêt. De plus, il
propose de lier l’octroi de la bourse à la durée normale en analogie avec l’art. 10 variante 1.
Pour une prolongation dépassant la durée normale, le subside de formation prendrait la forme du prêt.
Kanton Basel- Folgende Anträge werden gestellt:
Landschaft
1) Die Dauer der Beitragsberechtigung ist klarer zu formulieren. Die Unterscheidung von ordentlicher, minimaler oder Regelstudiendauer ist entscheidend. Diese Begriffe dürfen keinesfalls wie im vorliegenden Gesetzesentwurf synonym verwendet