Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz
die Objekte von nationaler Bedeutung auflistet, und dass die Erstellung eines solchen einen mehrjährigen Aufwand zur Folge hätte.
Das Auseinanderreissen von Natur- und Landschaftsschutz einerseits, von Heimatschutz und Denkmalpflege andererseits wird aus inhaltlichen und gesetzgeberischen Gründen überwiegend abgelehnt.
Tabelle 13 Anträge zum Bereich „Heimatschutz und Denkmalpflege“
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
NHG Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Uri Es wird gefordert, dass die Definition der nationalen Objekte auch mit Blick auf die
Interessen der ländlichen Gebiete vorgenommen wird.
Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass die Kulturlandschaft Schweiz nicht nur aus den herausragenden Kunstbauten (vorwiegend im Kern der Städte gewachsen) besteht, sondern auch aus ländlichen und bäuerlichen Bau- und Kunstdenkmälern. Die national bedeutsamen (Einzel-) Objekte sind schwergewichtig im städtischen Bereich angesiedelt. Der Entwurf bedeutet deshalb eine Begünstigung der städtischen Kantone bzw. eine Belastung der ländlichen und peripheren Gemeinwesen.
Kanton Schaffhausen Es wird beantragt, die Sonderbehandlung der Denkmalpflege (inkl. Archäologie) im
Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (insbesondere Art. 13 Abs. 1 Bst. b) zu überprüfen und das bisherige System weiterzuführen. Faktisch bedeutet die vorgesehene Entflechtung, den Rückzug des Bundes aus seinen materiellen und wissenschaftlichen Zentrumsfunktionen. Dies führt zu erheblichen Mehraufwendungen und Doppelspurigkeiten bei den Kantonen. Dazu kommt, dass die Kantone dafür keine Kompensationen erhalten.
Weiter besteht keine Liste, welche Objekte von nationaler Bedeutung aufführt. Dies führt zu Ungleichheiten der Mittelverteilung, wobei befürchtet wird, dass einige Kantone fast nichts erhalten werden, obwohl sie für den Natur- und Heimatschutz ebenfalls erheblich Beiträge aufzuwenden haben.
Kanton Appenzell Sämtliche Bestimmungen, welche darauf abzielen, dass Beiträge des Bundes nur an Ausserrhoden Objekte von nationaler Bedeutung ausgerichtet werden, sind zu streichen.
Die Erstellung eines Verzeichnisses der Objekte von nationaler Bedeutung würde einen Arbeitsaufwand von mehreren Jahren bedingen. Aufgrund der finanziellen Auswirkungen wird befürchtet, dass der Bund ein solches Inventar aufgrund der Finanzen auslegen würde. Mit finanziellen Beiträgen des Bundes an einige wenige, wegen ihrer Exklusivität kaum gefährdeten Baudenkmäler, ist der Auftrag des Bundes zu Erhaltung der "Kulturlandschaft Schweiz" nicht zu erfüllen.
Zudem ist unverständlich, weshalb beim Umweltschutz keine Teilentflechtung vorgenommen werden soll, im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege dagegen neue Regelungen eingeführt werden.
Kanton Appenzell Die vorgeschlagene Revision NHG wird fatale Folgen für die Erhaltung der Bau-Innerrhoden denkmäler, Ortsbilder, archäologischen und historischen Stätten und demzufolge für
die gesamte Kulturlandschaft Schweiz haben, wenn es nicht gelingt den Ausfall der zweckgebundenen Bundesbeiträge durch nicht zweckgebundene Mittel aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich zu kompensieren.
Der Heimatschutz, die Denkmalpflege und der Ortsbilderschutz sollten als Ganzes eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen bleiben. Die Gefahr der vorgeschlagenen Aufgabenverteilung besteht nämlich darin, dass städtische gegenüber ländlichen Gebieten durch den Bund überproportional entlastet werden. Städtische Gebiete weisen naturgemäss mehr denkmalpflegerisch relevante Bausubstanz auf als die Landgebiete. Daher dürfte auch die Anzahl von Baudenkmälern von nationaler Bedeutung in den Städten erheblich grösser sein als auf dem Land. Eine wirkungsvolle und finanziell tragbare Denkmalpflege ist auf dem Lande nur möglich, wenn sich der Bund nicht nur in den Städten engagiert. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Zusammenspiel von Bund und Kantonen im Subventionswesen seit der Gesetzesrevision von 1996 von Grund auf reformiert worden ist. Es besteht heute ein gut funktionierendes System, das flexibel und praxistauglich ist.
Trotz allem: Zustimmung mit eingangs erwähnten Vorbehalten.
Kanton St.Gallen Damit die Kantone die Objekte von regionaler Bedeutung nachhaltig sichern können,
brauchen sie die Fachstellen des Bundes. Deshalb soll der Bund das bewährte Expertenwesen und die entsprechenden Kompetenzstellen zur fachlichen Unterstützung der Kantone auch für Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung aufrecht erhalten.
Weiter wird erwartet, dass die Ausscheidung der Objekte von nationaler Bedeutung nach eindeutigen Kriterien erfolgt, die im Natur- und Heimatschutzgesetz präzis zu umschreiben sind.