Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz

5.2. Natur- und Landschaftsschutz

Der Grundsatz, den Natur- und Landschaftsschutz als Verbundaufgabe zu betreiben wird im Allgemeinen begrüsst. An verschiedenen Stellen stösst auch die vorgesehene Steuerung über Programmvereinbarungen auf positive Resonanz. Die Kantone Solothurn und Neuenburg machen allerdings darauf aufmerksam, dass die vorgesehenen Programmvereinbarungen möglichst einfach gehalten werden müssen und für die Kantone nicht einen höheren administrativen Aufwand zur Folge haben dürfen. Des Weiteren wird die Publikationspflicht respektive das Beschwerderecht für Massnahmen, welche keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 12 NHG) von drei Kantonen (BL, NW, SZ) als störend empfunden. Sowohl Pro Natura als auch der Schweizer Vogelschutz fordern schliesslich, dass bei der Ausgestaltung des Neuen Finanzausgleichs unbedingt Anreiz- und/oder Sanktionsmechanismen vorzusehen sind, die dafür sorgen, dass alle Kantone die Bundesaufgaben im Natur- und Landschaftsschutz ausreichend vollziehen. Andernfalls – so die Befürchtung – werden einige Kantone ihre Aufgaben nur ungenügend wahrnehmen.

Tabelle 12 Anträge zum Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

NHG Kanton Bern Es wird ausdrücklich positiv gewertet, dass der Natur- und Landschaftsschutz eine

Verbundaufgabe bleibt.

Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Obwalden Es wird beantragt, dass durch entsprechende Ausgestaltung der Verfahren die

gesamtheitliche Betrachtungsweise der Bereiche Wald, Natur- und Landschaftsschutz sowie Hochwasserschutz gefördert wird. Inhalte der neuen Programmvereinbarungen (Produkte) sollen Synergien zwischen Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren, der Schutzwaldpflege, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft usw. fördern.

Kanton Glarus Der Neuregelung im Bereich Natur- und Landschaftsschutz als Verbundaufgabe von

Bund und Kantonen wird zugestimmt. Für die Beitragszusicherung soll jedoch neu ein verbindlicher Rahmen für die Beitragssätze festgelegt werden. Wird nicht mindestens ein Rahmen für die Bundesbeiträge im Gesetz verbindlich definiert, so wird befürchtet, dass sich dies als nachteilig auf die langfristige, nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erweisen könnte.

Die angestrebte Flexibilität in der Bearbeitung der durch Programmvereinbarungen unterstützten Projekte setzt voraus, dass sich der Bund in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft, Wanderwege und Gewässerschutz auf die strategischen Vorgaben beschränkt.

Canton de Fribourg Le nouveau règlement est approuvé.

Kanton Solothurn Der Grundsatz, den Natur- und Landschaftsschutz als Verbundaufgabe zu betreiben

wird begrüsst. Die Einführung des Kriteriums "Wirksamkeit" zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfen wirft aber Fragen auf: Nach welchen Kriterien (Indikatoren) wird beurteilt? Welches sind die Beurteilungszeiträume? Wer beurteilt?

Es ist zudem zu vermeiden, dass die Wirksamkeitsüberprüfung zu einem höheren Aufwand für die Kantone führt als das bisherige System der Globalsubventionen.

Das System muss einfach und kostengünstig bleiben. Die Gelder sollen nicht in der Administration und/oder in aufwändigen Grundlagenarbeiten versickern.

Die vorgesehenen Programmvereinbarungen müssen möglichst einfach gehalten werden und dürfen nicht einen erhöhten administrativen Aufwand zur Folge haben. Die Programmvereinbarungen müssen zudem mit den kantonalen Programmen zeitlich abgestimmt sein.

Kanton Basel-Stadt Die vorgesehene Steuerung über Programmvereinbarungen mit Globalbeiträgen

wird begrüsst.

Kanton Basel- Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, ist der Begriff "wirtschaftlich" in den Landschaft Artikeln 13 Abs. 4, 18d Abs. 4 und 23c Abs. 6 NHG durch "nachhaltig" zu ersetzen.

Des Weiteren wird die Publikationspflicht für Massnahmen, welche keiner Baubewilligung bedürfen (wie z.B. die periodische Wiederinstandstellung oder der Einbau von Wasseraufbereitungsanlagen in bestehenden Reservoirs) als störend empfunden. Kanton Appenzell Dass der Natur- und Landschaftsschutz auch mit der NFA eine Verbundaufgabe Ausserrhoden bleibt, wird als zwingend notwendig erachtet und entsprechend begrüsst.Die Neure-

gelung wird grundsätzlich als sinnvoll erachtet. Da der Bericht aber keine Vorschläge für Anpassungen auf Verordnungsstufe enthält, sind die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone nicht abzuschätzen. Es wird gefordert, dass diese

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