Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz

Union patronale

suisse

Verkehrs-Club der Der VCS teilt die Befürchtungen der Pro Natura und unterstützt sämtliche Anträge Schweiz von Pro Natura in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz, Wald, Jagd und Fi-

scherei.

Pro Natura Es wird als richtig erachtet, dass Natur- und Landschaftsschutz eine Verbundaufga-

be von Bund und Kantonen bleiben. Wichtige Bundesaufgaben im Natur- und Landschaftsschutz (Moorlandschaften, Biotope von nationaler Bedeutung) müssen durch die Kantone vollzogen werden. Es ist im Rahmen der Neuaufteilung folgerichtig, die bisherige Projektunterstützung durch Programmvereinbarungen zu ersetzen. Die im NHG vorgesehenen Instrumente der Programmvereinbarungen, die Bedingungen für Finanzhilfen und die Zusammenarbeitsregelungen werden ausdrücklich begrüsst. Sie sind dazu geeignet, die administrativen Belange schlank auszugestalten und die vorhandenen Mittel wirkungsorientiert einzusetzen.

Zudem wird begrüsst, dass die Beurteilung und Unterstützung wichtiger und grosser Einzelvorhaben durch den Bund möglich bleiben. Dies ist wichtig im Hinblick auf die Ergänzung des Gesetzes mit Regelungen für neue Nationalpärke. Hingegen wird der weitgehende Ausfall der im heutigen Gesetz verankerten Finanzierungssätze bedauert. Die bisher vorgeschriebenen Beiträge der Kantone waren ein wichtiger Bestandteil zur Finanzierung der Bundesaufgaben. Es wird befürchtet, dass diese Anteile wegfallen und die Kantone ihre Beiträge für den Natur- und Landschaftsschutz kürzen, wenn sie keine Voraussetzung mehr darstellen, um Bundesgelder auszulösen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass heute nur die wenigsten Kantone ein Mehrjahresprogramm für den Naturschutz haben. Der Vollzug der Bundesaufgaben liegt zum Teil im Argen. So ist bspw. der Vollzug des Moor- oder Auenschutzes gegenüber den Bundesvorgaben massiv im Rückstand und wird von einzelnen Kantonen nicht vollzogen. Wichtige Moore und Auen von nationaler Bedeutung sind nicht ausreichend geschützt und degradieren. Es wird befürchtet, dass einige Kantone keine oder ungenügende Mehrjahresprogramme vorlegen werden.

Aus diesen Gründen wird folgender Antrag gestellt: Bei der Ausgestaltung des Neuen Finanzausgleichs sind unbedingt Anreiz- und/oder Sanktionsmechanismen vorzusehen, die dafür sorgen, dass alle Kantone die Bundesaufgaben im Natur- und Landschaftsschutz ausreichend vollziehen.

Nationale Informati- Die Beibehaltung der Koordinationsaufgaben des Bundes sowie die Schaffung onsstelle für Kultur- zeitgemässer, mehrjähriger Führungsinstrumente, wird ausdrücklich begrüsst.

güter-Erhaltung

Schweizer Vogel- Es wird unterstützt, dass Natur- und Landschaftsschutz eine Verbundaufgabe von schutz Bund und Kantonen bleibt. Bedauert wird der weitgehende Ausfall der im heutigen

Gesetz verankerten Finanzierungssätze. Daher wird befürchtet, dass die Kantone ihre Beiträge kürzen, wenn solche keine Voraussetzung mehr sind um Bundesgelder auszulösen. Der Vollzug der Bundesaufgaben liegt bei den Kantonen zum Teil im Argen. So ist der Vollzug des Moor- oder Auenschutzes gegenüber den Bundesvorgaben massiv im Rückstand. Deshalb sind bei der Ausgestaltung des Neuen Finanzausgleichs unbedingt Anreiz- und /oder Sanktionsmechanismen vorzusehen, die dafür sorgen, dass alle Kantone die Bundesaufgaben im Natur- und Landschaftsschutz ausreichend vollziehen.

Greenpeace Schweiz Schliesst sich der Stellungnahme des VCS an.

Schweizerische Bau-, Stimmt der Neuregelung zu.

Planungs- und Um-

weltdirektorenkonfe-

renz

Ärztinnen und Ärzte Schliesst sich der Stellungnahme des VCS an.

für Umweltschutz

Fédération des En- Le nouveau règlement est approuvé.

treprises Romandes

NHG Art. 3 Kanton Nidwalden Dieser Artikel soll mit einem neuen Absatz 5 ergänzt werden: "Der Bund beschränkt

sich beim Abschluss von Programmvereinbarungen auf die Festlegung von strategischen Vorgaben."

Begründet wird dieser Antrag mit der Befürchtung, dass trotz der Beschränkung auf strategische Aufgaben im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes das BUWAL mit detaillierten Vorgaben auch für Querschnittsbereiche, namentlich die Landwirtschaft, aufwarten wird.

Kanton Basel- Es wird beantragt Art. 3 NHG wie folgt zu ergänzen: "Beim Abschluss von Pro-Landschaft grammvereinbarungen beschränkt sich der Bund auf die Festlegung von strategi-

schen Zielen."

NHG Art. 12 Kanton Nidwalden Dieser Artikel soll mit einem neuen Absatz 1bis ergänzt werden: "Kein Beschwerde-

recht besteht bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist."

Begründet wird dieser Antrag mit der Bemerkung, dass die Publikation respektive Beschwerdemöglichkeit (Art. 12 und 12a NHG) bei Projekten, die keiner

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