Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de /a loi sur l'assurance-ma/adie et

modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie

sichtigung der aktuellen Verhältnisse bestehen bleibt, würden auch künftig nur diejenigen Personen, die eine aktuelle Berechnung beantragen, die Prämienbeiträge zeitgerecht erhalten. Aus naheliegenden Gründen ist umgekehrt nicht zu erwarten, dass Personen mit

Einkommensverbesserungen auf der Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse bestehen, Auch aufgrund dieser systematischen Asymmetrie ist das vorgeschlagene Modell kostentreiben9. und mit einer Verschlechterung des Wirkungsgrades verbunden. Im Ubrigen ist es beim Abstellen auf die Steuerdaten in vielen Fällen systembedingt schon nicht möglich, dass Art. 65 b erfüllt werden kann, gemäss welchem die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

Falls trotz unseren Einwänden eine Vereinheitlichung der Prämienbeiträge gemäss prozentualem Belastungsmodell angestrebt werden sollte, plädieren wir für die zwingende Berücksichtigung des aktuellen Einkornmens. Der in der Vorlage enthaltene Widerspruch zwischen Steuerdaten und aktuellem Einkommen muss in jedem Fall geklärt werden.

65a 1-3 Es ist daher nur sinnvoll, die Berechnungsgrundlagen auf der Basis der OKKV

Einkommensverhältnisse der direkten Bundessteuer festzulegen. Ebenfalls ist zuzustimmen, dass die Vermögensverhältnisse Berücksichtigung finden müssen. Es wäre jedoch anzuregen, die Berücksichtigung der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse als primären Grundsatz zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob ein diesbezüglicher Antrag der versicherten Person vorliegt oder nicht (vgl. Art. 65a Abs. 3 KVG). Denn es ist fraglich, ob die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer, die eine zweijährige Steuerperiode berücksichtigt, nicht ein zu schwerfälliges Instrument für die Ermittlung der aktuellen Einkornmens- und Familienentwicklung darstellt (z.B. bei Ergreifung eines

Rechtsmittels kann sich die Rechtskraft hinauszögern. Ebenfalls gibt es gemäss Art. 45 DBG bei den direkten B~ndessteuern eine Zwischenveranlagung nur dann, wenn dauernde Anderung der Erwerbsgrundlagen vorlieqen, was indessen erst nachträqlich beurteilt werden kann).

65a 1 Unseres Erachtens sollte in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a das Wort BE

,,Versicherte" durch „Personen" ersetzt werden. Zudem würden wir betonen, dass es sich bei der Belastung um eine finanzielle handelt. Wir schlagen deshalb folgenden Gesetzeswortlaut vor:

"( .. ) Als Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

gelten:

a. Personen, die durch die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung finanziell stark belastet sind;

b. Familien, die( ... ) und die durch die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung finanziell stark belastet sind."

Im Weiteren würden wir es begrüssen, wenn für die Sans-Papiers eine gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht geschaffen würde, da es bei diesen Personen - trotz den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 19. Dezember 2002 - oft zu Unklarheiten oder Streitigkeiten kommt.

Der neue Artikel 65a Absatz 1 sieht vor, dass sich die Ermittlung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung herangezogenen Einkommens nach den Regeln von Artikel 25 DBG richten soll. Um zu verhindern, dass Personen mit geringem steuerbaren Einkommen aber hohem Vermögen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben können, müssen die Kantone neben dem Einkommen auch das Vermögen berücksichtigen. Weil eine Veranlagung nach Bundesrecht fehlt, haben sich die Kantone diesbezüglieh auf die kantonale Steuerveranlaqunq zu stützen. Diese Zweiteilunq