Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de /a /oi sur /'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

Berechnunqsqrundlaqe für die Durchführunq).

65a 1 Problematisch ist auch die in Art. 65a Abs. 1 EntwKVG vorgesehene An - SH

knüpfung der Prämienverbilligung an das Reineinkommen der direkten

Bundessteuer. Störend ist u.a., dass hohe Abzüge beim Liegenschaften - unterhalt sowie das steuerbegünstigte Sparen im Rahmen der beruflichen Vorsorge 3a dam it zwingenden Einfluss auf die Höhe der Prämienver-

billigung gewinnen. Jedenfalls müsste bei geplanten Revisionen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer jeweils auf allenfalls

damit direkt oder indirekt verbundene Auswirkungen auf den Kreis der

Prämienverbilligungsberechtiqten qeachtet werden.

65a 1 Der Antei l des anrechenbaren Vermögens sollte unbedingt flex ibler aus- so

gestaltet sein. Es muss verhindert werden, dass Personen mit beschei-

denem Einkommen aber stattlichem Vermögen Prämienverbilligungen

erhalten. Allenfalls sind Vermöqensoberqrenzen festzuleqen.

65a 1 Die Berücksichtigung des Reineinkommens gemäss Art. 25 DBG ist rich- sz

tig. Konsequenterweise soll aber auch das Reinvermögen (an Stelle des

steuerbaren Vermöqens) berücksichtiqt werden (hoher Handlunqsbedarf).

65a 1 Abzu lehnen ist aus Vollzugsgründen die Anknüpfung der IPV-Bemes- TG

sungsgrundlage an die direkte Bundessteuer. Jede geplante Revision der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer hätte jeweils direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Kreis der Prämienverbilligungs-

berechtigten. Die kantonalen Ausprägungen der IPV würden dabei durch Einflüsse der Bundesgesetzgebunq unstatthaft betroffen.

65a 1 Fragwürdig ist auch die weiter vorgesehene Anknüpfung der Prämienver- ZH

billigung an das Reineinkommen der direkten Bundessteuer. Geplante

Revisionen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer müssen jeweils zwingend auf damit direkt oder indirekt verbundene Auswir-

kungen auf den Kreis der Prämienverbilligungsberechtigten überprüft

werden

65a 1 Damit zur Ermittlung des reinen Einkommens ebenfalls die Kinderabzüge santesuisse

und die Bezüge für unterstützte Personen gemäss Botschaft aufgerech-

net werden können, ist ebenfalls auf Art. 35 DBG zu verweisen.

Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen: "... auf Grund des Reineinkommens nach Artikel 25 und 35 DBG".

65a 1 Grundsätzlich ist eine Vereinheitlichung des anrechenbaren Einkommens lnitiativko-

unter den Kantonen zu begrüssen. Die gewünschte Erreichung einer Ein- mitee Zug heitlichkeit in der Durchführung wird leider bereits beim Vermögen aufgegeben, indem auf das nach kantonalem Recht steuerbare Vermögen

zurückgegriffen wird. Mit einem um einen Faktor korrigierten Reinver-

mögen könnte - zumindest was die Erm ittlung der wirtschaftlichen Situation betrifft - auch bezüglich des anrechenbaren Vermögens eine Einheitlichkeit hergestellt werden.

65a 2 Bezüglich Artikel 65a Absatz 2 ist es wichtig, dass die Prämienverbilligung BE

möglichst aktuell wirkt. Deshalb soll nicht erst dann auf eine provisorische Einschätzung zurückgegriffen werden, wenn die letzte rechtskräftige Veranlagung mehr als drei Jahre zurückliegt. Im Weiteren würden wir davon absehen, in gewissen Fällen auf die Veranlagung für die direkte Bundessteuer und in anderen Fällen auf die Veranlagung für die kantonale Ein-

kommenssteuer zurückzugreifen. Damit wird nicht nur das System der

Prämienverbilligung unnötig komplizierter, sondern es verzögert auch die Ausrichtung der Prämienverbilligung. Wir schlagen vor, als Basis für die

Ermittlung des reinen Einkommens und Vermögens immer die Veranla-

gung für die kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer heranzu-

ziehen. Die Ermittlung soll grundsätzlich auf Grund der rechtskräftigen

Veranlagunq der letzten Steuerperiode erfolqen. Liegt keine solche vor,