Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie
prämien.
Gemäss Erläuterungen verursache jedes zusätzliche Kind automatisch
eine Erhöhung der Prämienverbilligung im Umfang der durchschnittlichen Kinderprämie; somit sei jedes weitere Kind vollständig von der Prämie befreit. Dies steht im Widerspruch zu Art. 65a Abs. 4, indem die Referenz-
prämie so festzulegen ist, dass sie unter der Durchschnittsprämie liegt.
Somit sind in der Regel auch die Kinder nicht von den Prämien befreit.
65a 6 Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen, aber ein grosses BE
Vermögen aufweisen, können von diesem gut leben und befinden sich
nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Kanton Bern
wurde per 1. Januar 2004 in Artikel 6 Absatz 5
Krankenversicherungsverordnung festgelegt, dass bei einem Vermögen
von über 1 Mio. Franken kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht.
Wir schlagen daher bezüglich Artikel 65a Absatz 6 folgenden Wortlaut
vor: .,Die Kantone können Höchsteinkommen und -vermögen festlegen,
bis zu deren Höhe ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. "
65a 6 Concernant l'article 65a al. 6, la determination des beneficiaires de la FR
reduction individuelle des primes ne doit se baser pas uniquement sur le revenu, mais egalement prendre en campte la fortune.
65a 6 Das vom Bundesrat aus der gescheiterten Vorlage übernommene und BS
nun wieder vorgelegte Modell der Prämienverbilligung vermag den An-
spruch einer Vereinheitlichung des Begriffes der „wirtschaftlich beschei-
denen Verhältnisse" nur bedingt zu erfüllen. Wie bereits mehrfach aufgezeigt, beinhaltet jedes Prozentmodell bei steigenden Prämien eine Dy-
nam ik, we lche zu exponentiell zunehmenden Prämienverbilligungszahlungen sowie zu einem kontinuierlich ansteigenden Anteil der Anspruchsberechtigten an der Gesamtbevölkerung führt. Aus diesem Grunde haben
sich die Kantone dafür eingesetzt, bezüglich Einkommen und Vermögen
eine Obergrenze festlegen zu können. In Art. 65 a Abs, 6 wird den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, das Höchsteinkommen festzulegen, Da
es bei einem geringen Reineinkommen nach Art. 25 DBG und einem
namhaften Vermögen zu einem Anspruch auf Präm ienverbilligung kam-
men kann, erachten wir es als unerlässlich, dass den Kantonen auch die Kompetenz eingeräumt wird, Vermögensobergrenzen festzulegen .
Art. 65a Abs. 6 sollte wie folgt ergänzt werden: "Die Kantone können
Höchsteinkommen und Vermögensobergrenzen festlegen, bis zu denen
ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht."
Allerdings werden sowohl mit der Festlegung von Obergrenzen, wie auch mit der Pflicht zur Festlegung der vorgesehenen vier Einkommenskate-
gorien voraussichtlich von Kanton zu Kanton weiterhin grosse Unterschiede bestehen bleiben oder neue entstehen.
65a 6 Grundsätzlich ist die Möglichkeit der Einführung eines Höchsteinkorn- LU
mens zu begrüssen. Wir gehen davon aus, dass dies auch die Einführung von Vermöqensoberqrenzen beinhaltet.
65a 6 Die Kantone sollten auch die Möglichkeit erhalten, Vermögensobergren- SG
zen festzulegen. Dieses Instrument hat sich im Kanton St.Gallen als wirksam erwiesen, um wirtschaftlich gut situierte Personen, die aus verschiedensten Gründen nur ein sehr tiefes Einkommen versteuern, von der
Prämienverbilliqunq auszuschliessen.
65a 6 Dieser Absatz ist zu ergänzen, indem den Kantonen auch die Festlegung sz
eines Höchstvermögens, bis zu dem ein Anspruch auf Prämienverbilli-
gunq besteht, übertragen wird (hoher Handlungsbedarf).
65a 6 Wir schlagen vor das Wort "können" durch das Wort "legen" zu ersetzen, economie-
so dass der Absatz folgendermassen lautet: "Die Kantone legen Höchst- suisse, einkommen fest, bis zu denen Anspruch auf Präm ienverbilliqunq SAGV