Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie
schriftlichen Einverständnis des Patienten resp. der Patientin auf der Kar- Schweiz te gespeichert werden. Die Bestimmung ist zu vage formuliert und birgt
die Gefahr von Datenschutzverletzungen . In der jetzigen Formulierung ist
unklar, wer alles in die Daten Einsicht haben kann . Es sollte deshalb ex-
plizit festgehalten werden, dass nur Ärzte ein Einsichtsrecht haben.
42a Une carte des assures uniformisee, s'il s'agit d'un veritable carnet de AVIVO
sante, est une innovation bienvenue, a condition que la sphere privee soit
respectee ainsi que le droit des patients (au minimum accord garanti du
patient sur les mentions de diagnostics) cette carte doit etre utile non
seulement aux assureurs mais surtout aux patients et aux soignants.
42a D'accord ASSUAS 42a In unseren Kreisen bestehen erhebliche Bedenken, dass mit der Einfüh- SAEB
rung einer Versichertenkarte der Datenschutz nicht gewährleistet werden
kann. Wir sind allerdings der Auffassung, dass die vorgeschlagene Rege-
lung für eine primär administrativen Zwecken dienende Versichertenkarte
trotz dieser Bedenken unterstützt werden kann. Entscheidend ist, dass
keine persönlichen Daten ohne das Einverständnis der versicherten Per-
son aufgenommen werden dürfen. Die versicherte Person muss auch das
Recht erhalten, jederzeit die Löschung aufgenommener Daten zu verlan-
gen. Und schliesslich dürfen unseres Erachtens nur solche persön liche
Daten aufgenommen werden, we lche effektiv im Hinblick auf eine Notfall-
behandlung benötigt werden. Die Verordnung wird die nötige Transparenz
garantieren und sicherste llen müssen, dass auf die Versicherten kein
Druck ausgeübt wird.
42a Es bestehen erhebliche Bedenken, dass mit der Einführung einer Versi- GELIKO
chertenkarte der Datenschutz nicht gewährleistet werden kann. Wir sind
allerdings der Auffassung, dass die vorgeschlagene Regelung für eine
primär administrativen Zwecken dienende Versichertenkarte trotz dieser
Bedenken unterstützt werden kann. Entscheidend ist, dass keine persön-
liehen Daten ohne das Einverständnis der versicherten Person aufgenom-
men werden dürfen. Die versicherte Person muss auch das Recht erhal-
ten, jederzeit die Löschung aufgenommener Daten zu verlangen. Und
schliesslich dürfen unseres Erachtens nur solche persön liche Daten auf-
genommen werden, welche effektiv im Hinblick auf eine Notfallbehand-
lung benötigt werden. Die Verordnung wird die nötige Transparenz garan-
tieren und sicherstellen müssen, dass auf die Versicherten kein Druck
ausgeübt wird.
42a Mit der vorgeschlagenen Regelung der durch Abkommen mit der Europä- Pro Senec-
ischen Gemeinschaft notwendig werdenden Einführung einer Versicher- tute tenkarte zu rein administrativen Zwecken sind wir einverstanden.
42a Als Patientenorganisation von chronisch Kranken ist für uns die Dringlich- SOG
keit der Versichertenkarte nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob diese Kar-
te für Chroniker tatsächlich keine Nachteile bringt (Diskriminierung durch
,,gläserne" Patienten, Datenschutz), muss hier gestellt werden. Die Vor-
lage schweigt sich über die Kosten und die Finanzierung dieser zusätz-
liehen Kosten aus. Wir nehmen an, dass diese den Leistungserbringern
zusätzlich und ohne Abge ltung überwälzt werden: eine zusätzliche
Schmälerung der sonst schon knappen Vergütungen der Krankenver-
sicherer für Diabetesberatungen gemäss Art. 9c KLV, welche von den
regionalen Diabetesgesellschaften angeboten werden.
42a Die Versichertenkarte Ist der erste Schritt auf dem Weg zum gläsernen SVPC/
Patienten. Diesen lehnen wir ab. Wenn sämtliche gesundheitliche Fak- ASPC toren (Störungen) über jeden Menschen erfasst und abrufbar sind, ist das
mit der Würde nicht mehr vereinbar. Es geht nicht (nur) um die Gefahr
des Missbrauchs, sondern vielmehr um Intimsphäre, ein Grundrecht, die