Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

schriftlichen Einverständnis des Patienten resp. der Patientin auf der Kar- Schweiz te gespeichert werden. Die Bestimmung ist zu vage formuliert und birgt

die Gefahr von Datenschutzverletzungen . In der jetzigen Formulierung ist

unklar, wer alles in die Daten Einsicht haben kann . Es sollte deshalb ex-

plizit festgehalten werden, dass nur Ärzte ein Einsichtsrecht haben.

42a Une carte des assures uniformisee, s'il s'agit d'un veritable carnet de AVIVO

sante, est une innovation bienvenue, a condition que la sphere privee soit

respectee ainsi que le droit des patients (au minimum accord garanti du

patient sur les mentions de diagnostics) cette carte doit etre utile non

seulement aux assureurs mais surtout aux patients et aux soignants.

42a D'accord ASSUAS 42a In unseren Kreisen bestehen erhebliche Bedenken, dass mit der Einfüh- SAEB

rung einer Versichertenkarte der Datenschutz nicht gewährleistet werden

kann. Wir sind allerdings der Auffassung, dass die vorgeschlagene Rege-

lung für eine primär administrativen Zwecken dienende Versichertenkarte

trotz dieser Bedenken unterstützt werden kann. Entscheidend ist, dass

keine persönlichen Daten ohne das Einverständnis der versicherten Per-

son aufgenommen werden dürfen. Die versicherte Person muss auch das

Recht erhalten, jederzeit die Löschung aufgenommener Daten zu verlan-

gen. Und schliesslich dürfen unseres Erachtens nur solche persön liche

Daten aufgenommen werden, we lche effektiv im Hinblick auf eine Notfall-

behandlung benötigt werden. Die Verordnung wird die nötige Transparenz

garantieren und sicherste llen müssen, dass auf die Versicherten kein

Druck ausgeübt wird.

42a Es bestehen erhebliche Bedenken, dass mit der Einführung einer Versi- GELIKO

chertenkarte der Datenschutz nicht gewährleistet werden kann. Wir sind

allerdings der Auffassung, dass die vorgeschlagene Regelung für eine

primär administrativen Zwecken dienende Versichertenkarte trotz dieser

Bedenken unterstützt werden kann. Entscheidend ist, dass keine persön-

liehen Daten ohne das Einverständnis der versicherten Person aufgenom-

men werden dürfen. Die versicherte Person muss auch das Recht erhal-

ten, jederzeit die Löschung aufgenommener Daten zu verlangen. Und

schliesslich dürfen unseres Erachtens nur solche persön liche Daten auf-

genommen werden, welche effektiv im Hinblick auf eine Notfallbehand-

lung benötigt werden. Die Verordnung wird die nötige Transparenz garan-

tieren und sicherstellen müssen, dass auf die Versicherten kein Druck

ausgeübt wird.

42a Mit der vorgeschlagenen Regelung der durch Abkommen mit der Europä- Pro Senec-

ischen Gemeinschaft notwendig werdenden Einführung einer Versicher- tute tenkarte zu rein administrativen Zwecken sind wir einverstanden.

42a Als Patientenorganisation von chronisch Kranken ist für uns die Dringlich- SOG

keit der Versichertenkarte nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob diese Kar-

te für Chroniker tatsächlich keine Nachteile bringt (Diskriminierung durch

,,gläserne" Patienten, Datenschutz), muss hier gestellt werden. Die Vor-

lage schweigt sich über die Kosten und die Finanzierung dieser zusätz-

liehen Kosten aus. Wir nehmen an, dass diese den Leistungserbringern

zusätzlich und ohne Abge ltung überwälzt werden: eine zusätzliche

Schmälerung der sonst schon knappen Vergütungen der Krankenver-

sicherer für Diabetesberatungen gemäss Art. 9c KLV, welche von den

regionalen Diabetesgesellschaften angeboten werden.

42a Die Versichertenkarte Ist der erste Schritt auf dem Weg zum gläsernen SVPC/

Patienten. Diesen lehnen wir ab. Wenn sämtliche gesundheitliche Fak- ASPC toren (Störungen) über jeden Menschen erfasst und abrufbar sind, ist das

mit der Würde nicht mehr vereinbar. Es geht nicht (nur) um die Gefahr

des Missbrauchs, sondern vielmehr um Intimsphäre, ein Grundrecht, die