Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consu/tation
Revisions partielles de Ja /oi sur /'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie
Frage der Krankenversicherung zu ändern und die freie Arztwahl aufzuheben. Alle Ausführungen, der Patient sei in der Wahl seines Arztes n?.ch wie vor frei; sind letztlich eine Augenauswischerei, weil die zur Auswahl stehenden Arzte eben auf diejenigen beschränkt werden, die Verträge mit Krankenkassen bzw. mit der entsprechenden Krankenkasse abgeschlossen haben.
Wir sind deshalb entgegen den Ausführungen in den Vernehmlassungsunterlagen der Meinung, die Beschränkung der ärztlichen Leistungen im obligatorischen Bereich sei durch eine transparente Beschränkung des Leistungskataloges zu erzielen, und nicht über die Vertragsfreiheit der Krankenkassen.
Mit dem Versuch, die freie Arztwahl über den Weg der Vertragsfreiheit der Krankenkassen zu beschränken, wird die Verantwortung für die notwendige Beschränkung der ärztlichen Leistungen im obligatorischen Bereich von der politischen Ebene an die Krankenkassen delegiert.
Die Statistiken (sowohl der Krankenkassen wie auch die des Bundesamtes) weisen zudem nach, dass im ambulanten Bereich die Kosten nicht gestiegen oder nicht wesentlich gestiegen sind. Der grosse Geldbedarf im Gesundheitswesen liegt im Bereich der Spitäler. Die Aufhebung des Vertragszwanges bzw. der freien Arztwahl betrifft aber fast ausschliesslich den ambulanten, niedergelassenen Arzt. Mit anderen Worten: Man nimmt der Schweizer Bevölkerung die freie Arztwahl, ohne das zur Begründung herangezogene Problem (zu hohe Gesundheitskosten) zu lösen.
Die Aufhebung der freien Arztwahl widerspricht direkt den Patienteninteressen und gefährdet die Qualität der ärztlichen Versorgung unseres Landes. Es ist auch eine Delegation der „Verantwortung" von den politischen Behörden an die Krankenkassen.
Die Aufhebung der freien Arztwahl bzw. des Vertragszwanges wird letztlich auch zur Zweiklassenmedizin führen. Der erfolgreiche Arzt wird sich kaum dem Diktat der Krankenkassen unterwerfen. Er wird sich nur noch privaten Patienten zu wenden. Die grosse Masse der Bevölkerung wird sich mit dem Kassenarzt und der zunehmend liehtenden Praxisdichte begnügen müssen. Es wird wie im Ausland aus Kapazitäts-
gründen zu einer Rationierung der ärztlichen Leistungen für die grosse Mehrheit der Bevölkerung führen. Dies senkt die Qualität der medizinischen Versorgung in der Schweiz.
Es mag ja unter Umständen noch angehen, dass der Patient aufgrund der Vorgaben seiner Krankenversicherung den Hausarzt wählt.
Sobald aber eine spezialärztliche Behandlung notwendig ist, wird die medizinische Versorgung erheblich eingeschränkt, weil nicht nur die zeitliche Verfügbarkeit der Spezialärzte für die Behandlung eine Rolle spielt, sondern auch noch die von der
betreffenden Krankenkasse getroffene Vorauswahl dieser Spezialärzte. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass wegen der nunmehr abgeschaffenen freien Arztwahl im Bereich der Spezialärzte eine medizinische Abklärung nicht rechtzeitig erfolgt, nur weil der Patient auf das beschränkte Angebot der Krankenkasse angewiesen ist. Somit kann abschliessend festgehalten werden, dass die Qualität der ärztlichen Versorgung als Ganzes im obligatorischen Bereich nicht mehr gewährleistet ist.
Hier ist noch einmal festzuhalten, mit der von Ihnen befürworteten Massnahme wird die Kostenexplosion im Gesundheitswesen nicht bekämpft, da diese nicht im
ambulanten, niedergelassenen Arztbereich erfolgt, sondern im (vorzugsweise)
öffentlichen Bereich der Spitäler.
Die Vorlage legt die Vertragsfreiheit neu auf. Wir verhehlen nicht, dass wir diesem SCG Vorhaben und insbesondere dessen isoliertem Vorziehen skeptisch gegenüberstehen. Die Vorlage will die Aufhebung des Kontrahierungszwangs lediglich für den ambulanten Bereich einführen. Damit werden sich weitere Wettbewerbsverzerrungen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung ergeben. Selbst der umstrittene Begriff der teilstationären Behandlung feiert Urstände.
Wir sind der klaren Überzeugung, dass angesichts der stetig zunehmenden Angleichung von stationärer und ambulanter Behandlung von deren rechtlicher und finanzieller Unqleichbehandlunq abgekommen werden muss. Dies bedeutet für uns, dass