Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consu/tation
Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie
Nutzen in keiner Weise entsprechen, die Ziele der Reform könnten nicht erreicht werden,
- Qualität
Es ist uns wichtig, über Mittel zu Sanktionsmöglichkeiten zu verfügen. Noch in diesem Jahr wird unser Verband eine umfassende Qualitätssicherung einführen, die für alle Verbandmitglieder verpflichtend ist.
- Kein Wettbewerb:
Wenn den Krankenversicherungen faktisch das Recht gegeben wird, Verträge nur auf der Basis der Kosten abzuschliessen, kann gar kein richtiger Wettbewerb entstehen. Zudem herrscht zwischen den beiden Akteuren, d. h. den Versicherern und der Leistungserbringern, kein Gleichgewicht, da die Krankenversicherungen mit den vorgesch lagenen Instrumenten über eine ungerechtfertigte, einseitige Marktmacht verfügen. Generell ist festzuhalten, dass der Vorschlag des Bundesrates in beträchtlichem Mass sso über das hinausgeht, was in der Differenzbereinigung der eidgenössischen Räte während der Wintersession 2003 zur Diskussion stand. Grenzen und Leitlinien fehlen. Der Vernehmlassungsbericht stützt sich in seinen Aussagen weitgehend auf die Studie Domenighetti / Crivelli "Securite de l'approvisionnement en medecine de ville dans le cadre de la suppression de l'obligation de contracter" ab. In diesem Sinne ist der Bericht unvollständig. Bezüglich dieser Studie ist vorerst festzuhalten, dass der Auftraggeber und dessen politische Position, was die Aufhebung des Kontrah ierungszwanges betrifft, durchaus bekannt und offensichtlich sind.
Die Vorlage überlässt die "Vertragsfreiheit" den Kassen, die - zwar innerhalb der von den Kantonen bestimmten Vorgaben - absolut frei bestimmen können, mit welchen Leistungserbringenden sie zu welchen Bedingungen kontrahieren wollen. Gewisse Leitplanken, welche noch Bestandteil der KVG-Revision 2 in den eidgenössischen Räten waren, fehlen in der heutigen Vorlage. Der Hinweis auf das Kartellgesetz in Art. 35a Abs. 1 ist im wahrsten Sinne des Wortes deklaratorischer Natur, ist doch davon auszugehen, dass die acht grössten Krankenversicherer der Schweiz über 80 % der Bevölkerung versichern, und somit auf der Kostenträgerseite eine oligopole Situation vorliegt.
Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs bedeutet auch das Ende des "Prinzips der fre ien Arztwahl". Dieses Ziel steht jedoch im Gegensatz zu der von der Mehrheit der Versicherten / Patienten geäusserten Meinung und die in der Plaut Studie (Zweifel et ei. und Plaut Economics 2004) erneut bestätigt wurde.
Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges verstösst gegen die Bundesverfassung (Duc Jean-Louis, "Que penser d'une suppression de l'obligation de contracter dans l'assurance-maladie obliCJatoire des soins reQie par la LAMal?", AJP 4/2004, S. 470). Wir halten die vorgesch lagene Form des Wegfalls des Kontrahierungszwangs für in- SBV akzeptabel. Zum einen ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten bei der teilweisen Kontrahierung des Belegarztes im Spital (stationär) und Nichtberücksichtigung im Praxisbereich (ambulant). Zum anderen ist dadurch faktisch für den in der sozialen Grundversicherung nicht kontrah ierten Arzt ein Berufsverbot statuiert, sofern nicht die ambulante Behandlung neuerdings wieder in der Zusatzversicherun g abgedeckt werden kann.
Im Sinne von Begleitmassnahmen müsste jedenfalls die Monopolstellung der Kassen bezüglich Kontrahierung dadurch gebrochen werden, dass ein paritätisches Gremium als Rekursinstanz eingesetzt würde, das bei verweigerter Kontrah ierung anzurufen wäre.
Der Wegfall des Kontrahierungszwangs führt insgesamt aber zu erheblichen Unsicherheiten, die vor allem auf Patientenseite mehr Fragezeichen und auch mehr Kosten als Einsparungen bewirken.
Wir sind gegen die von Ihnen anvisierten Anderungen mit dem Ziel, den Vertrags- PULSUS zwang der Krankenkassen im KVG abzuschaffen. Letztlich geht es nicht um den
Vertragszwang der Krankenkassen, sondern um die freie Arztwahl der Patienten. Es ist unseres Erachtens staatspolitisch nicht vertretbar, in einer Teilrevision die zentralste