Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie

die sogenannte Spitalfinanzierung, genauer die Finanzierung der stationären Behandlung dringlich an die Hand genommen und ein monistisches System eingeführt werden muss . Erst in der Folge oder allenfalls damit verbunden kann über die Fragen des Zulassungsvertrags sinnvoll wieder gesprochen werden. Wir schlagen Ihnen demzufolge vor, auf eine Vorlage 1 B mit ln~alt Vertragsfreiheit zu verzichten und an deren Stelle die Spitalfinanzierung mit dem Ubergang zu einem monistischen System vorzuziehen . Wir sind uns bewusst, dass die Aufhebung des Kontrahierungszwangs auch als Nachfolgeregelung von Artikel 55 a KVG gedacht ist, dessen Geltung ausläuft. Falls es sich im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen mit der EU tatsächlich als notwendig erweisen sollte, diese Bestimmung zu verlängern, wurden wir uns nicht dagegen sträuben. Immerhin sind wir diesfalls der Auffassung, dass dabei die Bestimmung der betroffenen LeistunQserbrinQer zusammen mit deren Verbänden neu zu überprüfen ist. santesuisse begrüsst, dass die Aufhebung des Vertragszwangs schon ins erste Revi- santesuisse sionspaket aufgenommen wird. Die Vorlage des ED I ist konsequent und klar form uliert. U!:Jnötige Einschränkungen (Netzwerkartikel und Schiedsgerichtklausel) und allzu lange Ubergangsfristen, wie sie im Rahmen der abgelehnten 2. KVG-Revision vorgeschlagen wurden, fallen weg.

Den Leitplanken der Vertragsfreiheit, wie sie die neue Vorlage vorsieht, kann santesuisse im Prinzip zustimmen. So ist es für die Krankenversicherer auch klar, dass die Kantone weiterhin Verantwortung für die Versorgungssicherheit tragen müssen. Ein Kanton darf dabei aber nicht einfach das bestehende Angebot als Grundlage der Versorgungssicherheit nehmen, vor allem wenn er eine im schweizerischen Verg leich überdurchschnittliche Versorgungssicherheit aufweist.

santesuisse spricht sich für die Aufhebung des Vertragszwangs auch im ambulanten Spitalsektor aus, wei l in diesem Bereich in den letzten Jahren eine Mengenausweitung stattgefunden hat, die nicht immer medizinisch zu begründen war. Der entsprechende Hinweis in den Erläuterungen ist deshalb zu begrüssen.

santesuisse setzt sich zwar mit Nachdruck dafür ein, dass das politisch und ökonomisch höchst fragwürdige Regime der Zulassungsbeschränkungen durch das System der Vertragsfreiheit abgelöst wird, stellt sich aber die Frage, wie es weiter geht, sollte sich das Parlament, oder im Falle eines Referendums das Volk, gegen die

Vertragsfreiheit entscheiden. Sollte der Bundesrat tq_r diesen Fall nicht trotzdem eine Verlängerung des Zulassungsstopps (als kleineres Ubel gegenüber einer unkontrollierten Zunahme der Zahl der zuQelassenen Ärzte) vorsehen?

Die Einführung der Vertragsfreiheit ist notwendig, damit sich ein verstärkter Wettbe- SVV/ASA werb zwischen den Krankenversicherern entwickeln kann . Sie darf aber nicht mit planerischen Elementen ,verwässert" werden. Der Staat soll erst dann eingreifen, wer:i.n der Markt versagt, und die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Im Ubrigen würden wir einer Verlängerung des ungerechten Zulassungsstopps unter keinen Umständen zustimmen.

Die Behandlung von HIV-positiven Menschen durch einen HIV-Spezialisten ist sehr Aids-Hilfe wichtig, ist doch gerade auf dies~m Gebiet durch die ständigen medizinischen Fort- Schweiz schritte entscheidend, dass die Arzte auf dem neusten Stand der Forschung sind und diese Forschungsergebnisse in ~.ie Behandlung einfliess~.n lassen. Dies führt dazu,

dass auf HIV/Aids spezialisierte Arzte in der Regel teure Arzte sind, was dazu führen könnte, dass sie von den Krankenkassen nicht in deren Liste aufgenommen werden. Dies muss unbedingt vermieden werden.

Aue~ darf darauf hingewiesen werden, dass das Vertrauensverhältnis zum Arzt bzw. zur Arztin bei HIV-positiven Patienten von besonderer Wichtigkeit ist. Eine HIV-

Infektion ist immer. noch mit viel Stigma und falschen Vorstellungen behaftet, auch seitens mancher Arzte. Es muss dafür gesorgt werden , dass diese Patienten weiterhin bei ihrem Vertrauensarzt in Behandlung bleiben können.

Menschen mit HIV benötigen meist intensive und langdauernde ärztliche Hilfe, siegehören deshalb .:Zu den sogenannten „teuren" Patienten. Wir befürchten des Weiteren , dass manche Arzte diese Patienten in Folqe der Abschaffunq des Kontrah ierunqs-