Rapport sur les résultats

Consultation 2005/112: Projet de modification de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie (OAMal) · 60 pages

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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

chende Angebote über die OKP finanzieren, diese Aufsichtspflicht gesetzeskon-

form wahrzunehmen.

Es sei festzustellen, dass die Ostschweizer Kantone einen echten und kontrollier- GDK Ost ten Wettbewerb über die Grenzen hinaus begrüssen. Dabei müssen aber die we- (AI, AR, sentlichsten Grundsteine für einen fairen Wettbewerb unbedingt eingehalten wer- GR, GL, den. Das KVG sieht einige Ordnungsprinzipien vor, die in direkten Abhängigkei- SG, SH, ten zueinander stehen. Zu erwähnen sind namentlich die Planungspflicht der Kan- TG, ZH) tone, die Tarifgestaltung und eben das Territorialitätsprinzip. Bei jeglicher Ver-

änderung dieser tragenden Säulen, müssen die Auswirkungen auf das Gesamt-

system geprüft werden. Es wird befürchtet, dass mit der Revision Tür und Tor für

eine schleichende und unkontrollierte Zusammenarbeit der Krankenversicherer

über die Landesgrenzen hinweg geöffnet werden. Die GDK-OST fordert mit

Nachdruck, dass der Bund die Versuche kontrolliert, auswertet, gestützt darauf ein

umfassendes Wettbewerbsmodell entwickelt und schliesslich sofern die Ergebnisse

im Interesse einer Weiterentwicklung des KVG liegen, auch die notwendigen ge-

setzlichen Anpassungen vornimmt. Wenn aus den angekündigten Pilotversuchen

tatsächlich gesicherte Erkenntnisse gewonnen werden sollen, so müssen nicht nur

die Versuche wissenschaftlich begleitet werden, sondern es müssen bereits bei der

Projektdefinition noch weit vertiefendere Arbeiten geleistet werden, als dies bis

heute der Fall war.

In jedem Fall darf die kantonale Spitalplanung nicht unterlaufen werden. Damit

kommen insbesondere im stationären Bereich einzig die Kantone als Träger von

Pilotprojekten in Frage. Diese Voraussetzung ist explizit in die geplante Verord-

nungsänderung aufzunehmen.

Sollte das Territorialitätsprinzip definitiv (d.h. ausserhalb von kontrollierten Ver-

suchen) gelockert werden, so wäre sicher zu stellen, dass die wichtigsten Elemente

für einen fairen Wettbewerb vorhanden sind. Im Weiteren wäre die Planungsauf-

gabe der Kantone zu hinterfragen und neu zu definieren.

Die Ostschweizer Kantone haben nichts dagegen einzuwenden, wenn bereits ange-

laufene grenzüberschreitende Projekte im Rahmen von kontrollierten Versu-

chen legalisiert werden. Für jedes dieser Projekte ist ein ganzheitliches Projekt-

management einzuführen. Die Wirkungsanalyse als Teil des Projektes ist so auf-

zubauen, dass die Kosten und der Nutzen im Sinne der Qualität und des Resultates

der Leistungen ermittelt werden. Ebenfalls ist der volkswirtschaftliche Aspekt

(Verlust von Arbeitsplätzen im Inland) mit einzubeziehen. Die Ergebnisse müssen

zugänglich gemacht werden.

Es ist sicher zu stellen, dass a) die Kantone bei der Vergabe von Leistungsaufträ-

gen an ausländische Leistungserbringer federführend sind und b) dass sie auch

ausländische Kliniken in ihre Planungen aufnehmen dürfen.

Gleiche Haltung wie die GDK-Ost; zudem: AR Grundsätzlich wird der freie Wettbewerb unterstützt. Heute ist es aber so, dass be-

reits der inländische Wettbewerb aufgrund der geltenden Planungspflicht er-

schwert wird. Dies ist insbesondere in der medizinischen Rehabilitation stossend,

weil sie durch ihre Spezialisierung geradezu nach interkantonaler Planung und

Durchlässigkeit ruft. Es ist somit nur recht und billig, vor einer Öffnung der Lan-

desgrenzen zuerst die interkantonalen Barrieren abzuschaffen. Einzelne Versiche-

rer machen sich die Kantonsbarrieren zu Nutze, indem sie Patienten dorthin steu-

ern, wo Kantone ihre Rehabilitations-Patienten bereits subventionieren (Objekt-

subventionierung). Eine wettbewerblich ausgerichtete Hospitalisation wird da-

durch umgangen.