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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

2.1.4.2.6 Versteigerung des Teilzollkontingents Kartoffeln

Wie das Teilzollkontingent Kartoffelprodukte soll neu auch das Teilzollkontingent Kartoffeln durch Versteigerung verteilt werden. Es ist weiterhin möglich, die Einfuhren nach Anhörung der interessierten Kreise zeitlich gestaffelt freizugeben.

Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Teilzollkontingentes infolge eines ungenügenden Inlandangebotes werden die Zusatzmengen der einzelnen Warenkategorien zum Teilzollkontingent zugeschlagen und mitversteigert. Diese Massnahme ermöglicht, die Vorteile der Versteigerung auch für allfällige Zusatzmengen zu nutzen.

Das aktuelle Zuteilungsverfahren basierend auf der Inlandleistung hält neue Akteure vom Kartoffelimport fern und begünstigt mit einem administrativ für alle Stufen aufwendigen System die Abpackbetriebe. Von der Zuteilung mittels Versteigerung werden folgende positive Wirkungen erwartet:

¾ Der Marktzutritt wird erleichtert, der Wettbewerb auf der Stufe Kartoffelhandel

und Kartoffelimport verstärkt und die Margen gehen zurück;

¾ die Verteilung des Teilzollkontingentes wird transparenter;

¾ der Detailhandel und die Veredlungsbetriebe können kontinuierlich versorgt

werden, da ein vorübergehend erhöhtes Teilzollkontingent in die Versteigerung einbezogen wird;

¾ die Importeure werden administrativ entlastet, da sie ihre Inlandleistung der

Verwaltung nicht mehr nachweisen müssen;

¾ das neue Zuteilungsverfahren beseitigt ein System, welches in der WTO als

zweifelhaft betrachtet wird;

¾ die Kohärenz der Agrarpolitik wird verbessert.

Eine Studie der ETH Zürich84 bezeichnet die Versteigerung als wettbewerbsgerechtere Zuteilungsart als das Inlandleistungssystem. Aus ökonomischer Sicht sind die Versteigerungserlöse keine zusätzliche Belastung, die den Handel beeinträchtigt. Die Importeure sind nur deshalb bereit, für ein Kontingent zu bezahlen, weil sie dank der Beschränkung der Importmenge im Inland einen höheren Preis verlangen können. Eine Versteigerung von Quoten mit tiefem KZA im Verhältnis zum Warenwert und jährlicher Ausnutzung des Kontingentes erhöht somit nicht den Preis der importierten Produkte; sie bewirkt lediglich einen Transfer der Renten von den bisherigen Akteuren zum Staat.

Die Preisdifferenzen zwischen Import- und Inlandware ermöglichen die Bildung von Kontingentsrenten zu Gunsten jener Personen, die zum KZA einfuhrberechtigt sind. Gemäss einer verwaltungsinternen Schätzung dürften die maximal möglichen Kontingentsrenten eine Grössenordnung von jährlich 4,5 Millionen Franken erreichen. Wieweit diese Kontingentsrenten bei den Importeuren bleiben, und wieweit sie an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben werden und damit der Ver-

84 Jörin R. (2000): Die Regelung des Marktzutritts, Theorie, ETH Zürich