Projet

Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

Fedlex · Projet · Page 195 · DeutschFedlex · Projet · Deutsch

Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

bezeichnung (AOC/KUB)89, Landwein (LW) und Tafelwein (TW). Diese Bezeichnungen müssen klar und präzise umschrieben werden, sodass keine Verwechslungsgefahr besteht. Sie müssen auch mit dem Lebensmittelrecht übereinstimmen, das gegebenenfalls entsprechend angepasst wird. Die Auflagen sollen für die Tafelweine am lockersten und für die AOC-Weine am strengsten sein. Für Schweizer Weine, die den Anforderungen der neuen Segmentierung nicht entsprechen, sowie für ausländische Weine und verschiedene Weinmischungen muss im Lebensmittelrecht eine Kategorie „andere Weine“ geschaffen werden.

Tafelweine

Die Tafelweine bilden die unterste Stufe. Die Regeln müssen einen Handlungsspielraum offen lassen und den Mindestanforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen. In diesem Segment muss der Weinbauer den Wein nach seinen eigenen Produktionskriterien herstellen können. Die Verkaufsbezeichnung wird „Tafelwein“, eventuell „Schweizer Tafelwein“ ohne eine weitere Ortsbezeichnung wie einen Kantons-, Gemeinde- oder Flurnamen sein. Das Erzeugnis kann nur durch die Verwendung eines Fantasienamens oder einer Marke personalisiert werden. Die Reglementierung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Landweine

Die Landweine stellen das mittlere Segment dar. Die Regeln sind restriktiver als für Tafelweine und beziehen sich hauptsächlich auf die Produktionsbegrenzung pro Flächeneinheit (z.B. 1,8 kg/m2), den Mindestzuckergehalt und das geografische Gebiet. Ein höherer Ertrag soll demzufolge einen tieferen Preis ausgleichen. Verkauft wird das Erzeugnis unter dem Namen eines zu bestimmenden Gebiets (grösser als ein Kantonsgebiet wie z.B. Chasselas romand, Ostschweizer Blauburgunder) und der spezifischen Bezeichnung "Landwein". Traditionelle Bezeichnungen wie „Goron“ oder „Nostrano“ sind ebenfalls zulässig.

Da es sich um grössere Gebiete als das Territorium eines Kantons handelt, muss der Bund für die Reglementierung zuständig sein. Entsprechend ist die Verwendung des Begriffs Landwein im Zusammenhang mit kantonalen Ortsbezeichnungen (z. B. Pinot noir des coteaux de Neuchâtel; Gamay genevois) nicht zulässig und untersteht ähnlichen Regeln, wie sie gegenwärtig für die Kategorie 2 (Herkunftsbezeichnungen) gelten. Was die traditionellen Bezeichnungen anbelangt, können die Zuständigkeiten teilweise den Kantonen übertragen werden.

Die Landweine als Weine des mittleren Segments könnten auch als eine Art Wegbereiter für AOC-Weine dienen. In diesem Sinne wäre ein Test neuer Rebsorten in ihrem künftigen Umfeld möglich. Wird nach einer Probezeit die Eignung der Sorte für die lokalen Bedingungen bestätigt, könnte der Kanton die Rebsorte für die AOC-Produktion zulassen.

AOC-Weine

Die AOC bilden die Elite der Schweizer Weine. Sie müssen klaren und allgemein anerkannten Vorschriften entsprechen, die auf den Grundsätzen der europäischen Gesetzgebung beruhen. Diese Regeln betreffen die Abgrenzung des Produktions-

89 Gleichzusetzen mit den "Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete" der EU